Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Rückfalls (§17 StGB n.F.)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 116/70
Datum
17.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Diebstahls und Hehlerei ein. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf, als die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall betroffen war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Urteilsgründe lassen nicht sicher erkennen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls nach §17 StGB n.F. vorliegen; bei Anwendung dieser Norm ist die Rückfallkennzeichnung nicht in den Tenor aufzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 17 StGB n.F. aus den Urteilsgründen nicht eindeutig ersichtlich, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

2

Bei Anwendung des § 17 StGB n.F. ist die Rückfallkennzeichnung nicht in den Urteilstenor aufzunehmen.

3

Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie offensichtlich unbegründet ist und keine hinreichend dargelegten Rechtsfehler aufzeigt.

4

Bezeichnungen der Sanktionen im Urteil sind der zutreffenden gesetzlichen Terminologie anzupassen (z. B. 'Gefängnis' durch 'Freiheitsstrafe').

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Strafkammer Bremerhaven –, 12. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 116/70

in der Strafsache gegen den aus ██ dort wohnhaften ███ Schuhmacher Carsten, geboren ██ 1941, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen – Strafkammer Bremerhaven – vom 12. Dezember 1969 im Strafausspruch, soweit er die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall betrifft, und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls sowie gegen die Verurteilung wegen Hehlerei zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis richtet. Allerdings tritt an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe. Im Übrigen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen lässt sich nicht sicher entnehmen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls auch nach § 17 StGB n. F. gegeben sind. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und damit auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Vorsorglich wird darauf verwiesen, dass im Falle der Anwendung des § 17 StGB n. F. die Rückfallkennzeichnung nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 2 StR 47/70 vom 3. April 1970).

WillmsMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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