Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Rückfalldiebstahls: Teilaufhebung und Zurückverweisung, andere Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 116/68
Datum
24.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte revidieren ein Urteil des Landgerichts Mainz wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und weiterer Taten. Der BGH verwirft die Revision eines Angeklagten, gibt die Revision eines anderen insoweit statt, als einzelne Schuldsprüche (einfacher Diebstahl, versuchte Nötigung) aufgehoben werden und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grundlage sind unzureichende Feststellungen zur rechtlichen Einordnung (Feldentwendung vs. Diebstahl) und die Möglichkeit milderer Tatbestände (§ 113 statt § 240 StGB), die den Strafausspruch beeinflussen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen über die rechtliche Einordnung einer Tat (z.B. Feldentwendung nach Landes-Feld- und Forststrafgesetz versus einfachen Diebstahl) macht eine endgültige Beurteilung und damit den Schuldspruch unzulässig.

2

Liegt aufgrund der Feststellungen nicht sicher fest, ob die Tatbestandsalternative einer milderen Vorschrift einschlägig ist (z.B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte statt Nötigung), ist die Verurteilung wegen des schwereren Tatbestands aufzuheben, da der Verurteilte durch eine unzutreffende Rechtsanwendung beschwert sein kann.

3

Werden einzelne Schuldsprüche oder Einzelstrafen aufgehoben und können diese das Gesamtstrafmaß beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen (z.B. Sicherungsverwahrung) zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie keine substanziierten Rügen vorbringt; offensichtliche Unbegründetheit begründet die Verwerfung des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 3. Oktober 1967

Rubrum

in der Strafsache gegen

1. den Lackierer Hans █████ ███ in anderer Sache dort geboren am █████████████, zur Zeit in Strafhaft,

2. ██, dort geboren am 1920, zur Zeit in dieser Sache in ██████████████████

wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ███ ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. Oktober 1967 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den ███████████ ███ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, einfachen Diebstahls im Rückfall und versuchter Nötigung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

1. Den einfachen Diebstahl im Rückfall sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte Zwiebeln, Wirsing und Rotkraut von einem Feld entwendet hat. Die Frage, ob diese Tat nicht nur als Feldentwendung nach den Vorschriften des Feld- und Forststrafgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 1959 zu beurteilen war, hat sie nicht geprüft. Infolgedessen fehlt es auch an Feststellungen, welche dem Senat eine abschließende Beurteilung ermöglichen könnten.

2. Auch die Verurteilung wegen versuchter Nötigung muss aufgehoben werden, weil nach den Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich stattdessen gemäß § 113 StGB des Widerstandes gegen einen Vollstreckungsbeamten (§ 97 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 26. März 1954 – GVBl. S. 31) schuldig gemacht hat. Da § 113 StGB mildere Strafen androht, kann der Angeklagte durch unzutreffende Anwendung des § 240 StGB beschwert sein.

3. Die Einzelstrafen, die auf Grund des nunmehr aufgehobenen Schuldspruchs ausgesprochen worden sind, können sich zum Nachteil des Angeklagten ███ auch auf die Einzelstrafe wegen schweren Diebstahls im Rückfall ausgewirkt haben. Deshalb muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer wird danach auch erneut über die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB zu entscheiden haben. Auf die u. a. in BGHSt 1, 94, 99 ff. ausgesprochenen Grundsätze wird hingewiesen.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ und die Revision des Angeklagten ██ sind offensichtlich unbegründet.

KirchhofWillmsMüller
HenningBaumgarten
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