Revision im Untreueverfahren: Verjährung, Fortsetzungszusammenhang und Freisprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 116/67
- Datum
- 31.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt Gesamtvorsatz voraus; eine unbestimmte Absicht, bei Gelegenheiten zu schädigen, reicht für die rechtliche Verbindung mehrerer Taten nicht aus.
Ermittlungs- und richterliche Maßnahmen (z. B. Durchsuchungsbefehl, Beschlagnahme) unterbrechen oder hemmen die Verjährung nur insoweit, als die konkreten Taten von diesen Maßnahmen erfasst sind.
Der Tatbestand des Betruges erfordert eine Vermögensverfügung des Geschädigten, durch die ein zusätzlicher Vermögensschaden entsteht; die bloße Nichtgeltendmachung von Schadenersatzansprüchen ersetzt diese Vermögensverfügung nicht.
Sind in Anklage und Eröffnungsbeschluss einzelne Taten als selbständig dargestellt und fehlt der Nachweis der Schuld, ist der Angeklagte in diesen Fällen freizusprechen.
Bei der Strafzumessung können frühere, inzwischen verjährte Straftaten berücksichtigt werden, wenn der Täter sein strafbares Verhalten in nicht verjährter Zeit fortgeführt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 16. Mai 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Friedrich █████ aus ████, dort geboren ██████████████████, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Mai 1966 wird
I. Das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt in den Fällen: A id der Urteilsgründe (Gustav E 4 a (Dr. Hubert a (A. E. M 6 ), ████ f) Erbengemeinschaft L 14 a ██████████████████ 13 (Henri and █████ 20 a █████████████ Margarete B (Sammelkonto 1957), C 8 (Erbengemeinschaft █████████ mit Ausnahme der Entnahme von 1.000 DM am ███ Mai 1957, ██ 2 a (Bankhaus Gebrüder ████ D 1 mit ████████ ███ Erlöses aus Ankauf MeC_D), ██████ ███ hinsichtlich des Geschädigten
II. das Urteil im Übrigen dahin ergänzt, dass der Angeklagte in den Fällen MoC_D (Eröffnungsbeschluss Nr. 33), Bürgschaft FC____ und Darlehen FC____ (Eröffnungsbeschluss Nr. 39 und 41) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen ist.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit sie nicht nach I und II der Staatskasse auferlegt sind.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis sowie zu 8.000 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
Der Angeklagte hat seit 1956 als Prokurist und Leiter des Bankhauses Gebrüder ██ in ██ ███ nach Übernahme der Firma durch die Deutsche Effekten- und Wechselbank in ███████████ am 1. Februar 1961 als Handlungsbevollmächtigter der ██ Filiale dieser Bank und als Prokurist der Investitions- und Treuhand-GmbH. in ███, einer Tochtergesellschaft der Effektenbank, fortlaufend bei der Verwaltung von Mietshäusern und der Vermittlung von Verkäufen verwalteter Hausgrundstücke für die Hauseigentümer eingehende Zahlungen nicht auf die Hausverwaltungskonten oder im Verkaufsfall auf die Abwicklungskonten, sondern auf „fingierte“ oder seiner ausschließlichen Verfügung unterstehende Konten verbuchen lassen, die Originalbelege beseitigt und über die Eingänge verfügt. Er hat weiter Hausverwaltungskonten mit Beträgen vor allem aus falschen Handwerkerrechnungen belastet. Zu diesem Zweck ihm überlassene, zum Teil blanko unterschriebene Rechnungsformulare insbesondere der Schlosserei He(_ mit nicht entstandenen Reparaturkosten ausgefüllt und sich die Beträge von der Bank in bar auszahlen lassen. Schließlich hat er von ihm verwaltete Wertpapiere der Bank oder von Kunden der Bank eigenmächtig zum Teil veräußert, über Bezugsrechte aus den Papieren verfügt, auch sonst Abhebungen zum Nachteil von Bankkunden vorgenommen oder anderweit über deren Konten verfügt.
I. Zum Verfahrenshindernis der Verjährung
Im Gegensatz zur Anklageschrift und zum Eröffnungsbeschluss geht das Urteil davon aus, dass alle Einzeltaten des Angeklagten in Fortsetzungszusammenhang stünden. Diese Annahme trifft indes nur auf die Fälle der sogenannten „fingierten ███████████ungen“ zu, die hauptsächlich in Teil C der Urteilsgründe geschildert sind. Hier ist der Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167) dargetan; denn der Angeklagte hat sich bei der Ausnutzung der ihm überlassenen Rechnungsformulare der Schlosserei ████████ und des ihm ebenfalls zur Verfügung stehenden Firmenstempels von Anfang an das Gesamtergebnis seines Tuns in den wesentlichen Grundzügen der künftigen Tatgestaltung vorgestellt. In allen übrigen Fällen ist nur die unbestimmte Absicht des Angeklagten festgestellt, die Bankkunden bei sich bietenden Gelegenheiten zu schädigen. Ein solcher „Fortsetzungsvorsatz“ reicht nicht aus, die Taten zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden. Dies gilt auch, soweit ein und derselbe Kunde mehrmals geschädigt wurde.
Infolge der irrigen Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs sind Einzeltaten in die Verurteilung mit einbezogen worden, deren Strafverfolgung nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt ist. Die Nachprüfung dieses Verfahrenshindernisses hat folgendes ergeben:
Der Durchsuchungsbefehl des Ermittlungsrichters vom 11. Mai 1962 (Bd. I Bl. 30 d. A.) hat die Verjährung derjenigen seit dem 12. Mai 1957 begangenen Taten unterbrochen, in denen sich der Angeklagte fingierter Konten (Teil A der Urteilsgründe), fingierter Handwerkerrechnungen (C) und sonstiger Mittel zu unberechtigten Entnahmen (B) bedient hat. Die Einzeltaten aus diesen Tatgruppen vor dem genannten Zeitpunkt sind mit Ausnahme der Hergert-Fälle verjährt. Die unter „Sammelkonto 1957“ in Teil B zusammengefasste Straftat vom 13. November und 31. Dezember 1957 ist ebenfalls verjährt, da sie weder vom Durchsuchungsbeschluss noch von den weiteren richterlichen Handlungen im Jahre 1962 (Beschlagnahmebeschlüsse vom 22. Juni 1962, I, 45 d. A.; Haftbefehl vom 28. Juni 1962, I, 56 d. A.; Haftprüfung vom 18. Juli 1962, I, 123, 124 d. A.) erfasst wurde. Auch die mit der Verwaltung von Wertpapieren zusammenhängenden strafbaren Handlungen (D) waren damals noch nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Soweit sie jedoch seit dem 2. September 1959 begangen sind, erstreckt sich darauf die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 1. September 1964, mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde (IV, 135 d. A.).
Der Senat hat in I des Urteilsspruches die Fälle aufgezählt, deren Verfolgung verjährt ist, und das Verfahren insoweit eingestellt. Die Kosten dieses Teils des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
II. Der Schuldspruch wegen Untreue, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung ist nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer nimmt weiter an, dass sich der Angeklagte eines in Tateinheit damit begangenen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Bank- und Geschäftskunden schuldig gemacht habe. Der Betrugstatbestand ist jedoch nach den Feststellungen nur im Fall C 3 (Erbengemeinschaft HCD und CC) verwirklicht. In den übrigen Fällen sind die Voraussetzungen des Betruges nicht dargetan; insbesondere fehlt eine Vermögensverfügung der Geschädigten, durch die ein zusätzlicher Schaden entstanden sein konnte. Durch die Nichtgeltendmachung von Schadenersatzansprüchen, worauf die Strafkammer abstellt, werden diese Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt.
Der Schuldspruch braucht indes nicht geändert zu werden, da nach Ausscheidung der verjährten Taten die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs den Angeklagten nicht mehr beschwert und jedenfalls ein in Tateinheit mit der Untreue begangener Betrug festgestellt ist.
In den Einzelfällen MoD, Bürgschaft KO und Darlehen ██████ (Nr. 33, 39 und 41 des Eröffnungsbeschlusses) hat die Strafkammer dem Angeklagten eine Schuld nicht nachweisen können. Da Anklage und Eröffnungsbeschluss von selbständigen Taten ausgehen, ist der Angeklagte in diesen Fällen freizusprechen gewesen (vgl. BGH in NJW 1952, 432 Nr. 29).
Der Senat hat die Urteilsformel insoweit ergänzt.
Der Ausspruch der (sehr milden) Strafe wird weder durch die Einstellung des Verfahrens in Einzelfällen noch durch die andere Beurteilung hinsichtlich des Betruges berührt. Auch verjährte Taten wirken sich, wenn der Täter sein strafbares Tun in nicht verjährter Zeit fortgeführt hat, strafschärfend aus. Soweit zur Verurteilung wegen Betruges der Schuldumfang einzuschränken war, ist dies für den Strafausspruch ebenfalls ohne Bedeutung, weil der Tatrichter der Strafzumessung keinen günstigeren Betrugsschaden zugrunde gelegt hat.
| Baldus | Meyer | Müller | |||
| Kirchhof | Henning |