Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung wegen unterlassener Zeugenvernehmung (Vormünderin)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 116/66
Datum
15.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt den Freispruch in der Sache Bedrohung; der BGH hebt den Freispruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Schwurgericht habe die Vormünderin der minderjährigen Nebenklägerin nicht vernommen, obwohl ihre Aussage zur Möglichkeit eines Selbstmordes klärungsbedürftig war. Der BGH betont die Pflicht zur umfassenden Wahrheitsforschung und die Ermittlung und Vernehmung möglicher Aufklärungszeugen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Möglichkeit eines Selbsttötungsaktes des Verletzten eine relevante Alternative zur behaupteten Tatfolge, obliegt dem Gericht die Pflicht, alle zur Klärung tauglichen Ermittlungen zu treffen, insbesondere die Vernehmung sachkundiger Zeugen.

2

Wenn der Angeklagte konkrete Umstände (z.B. frühere Selbstmordversuche) vorbringt, die für die Bewertung des Tatgeschehens erheblich sind, muss das Gericht deren Substanz prüfen und gegebenenfalls die Anschrift und Vernehmung der betreffenden Personen ermitteln.

3

Das nachträgliche Erstvorbringen einer bestimmten Einlassung durch den Angeklagten kann deren Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigen und ist bei der Würdigung der Beweislage zu berücksichtigen.

4

Feststellungen über Eigenschaften oder Neigungen des Verletzten (z.B. Suizidalität) können für die Frage der Voraussehbarkeit von Körperverletzungsfolgen strafrechtlich relevant sein und sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 5. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Bautechniker Gerhard █████████████████, geboren am ███ 1928 in ███████████████████, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. ███████, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt █████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin Rita ████████ wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 5. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss warfen dem Angeklagten fahrlässige Körperverletzung und Bedrohung der Nebenklägerin Rita ████ vor. In der Hauptverhandlung hat das Schöffengericht das Verfahren nach Verbindung mit einer anderen Sache wegen zweifachen Versuchs der Notzucht gemäß § 270 StPO an das Schwurgericht verwiesen. Es hat den Angeklagten für hinreichend verdächtig gehalten, versucht zu haben, die Nebenklägerin aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus Hass, vorsätzlich zu töten, indem er nach Schlagen der ██████████ mit einem Hammer und einer großen Schneiderschere sich ein Küchenmesser holte, um die Zeugin, der er Umgang mit Negern vorwarf, zu töten, diesen Vorsatz jedoch nicht ausführen konnte, weil sie sich durch einen Sprung aus dem Fenster rettete. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen zu Gefängnis verurteilt – insoweit ist das Urteil durch Verwerfung seiner Revision rechtskräftig geworden – und im Übrigen freigesprochen, weil ihm weder eine versuchte vorsätzliche Tötung noch eine fahrlässige Körperverletzung noch eine Bedrohung nachzuweisen sei. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie geltend macht, dass das Schwurgericht zu Unrecht von einer Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) abgesehen habe.

Das Rechtsmittel ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig (§ 395 Abs. 1 in Verb. mit § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Es hat auch Erfolg.

Die Revision macht geltend, dass das Schwurgericht verpflichtet gewesen wäre, Frau ██████, die Vormünderin der am Tattage noch minderjährigen Nebenklägerin, als Zeugin zur Möglichkeit eines Selbstmordes zu hören. Diese Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift durch.

Der Sprung der Nebenklägerin aus etwa 10 m Höhe auf die Straße lässt sich kaum anders erklären, als dass sie entweder – wie sie bekundet hat – durch Angst vor dem sie ernstlich bedrohenden Angeklagten dazu bewogen wurde oder – wie der Angeklagte behauptet hat – Selbstmord verüben wollte.

Das Schwurgericht glaubt, die zweite Möglichkeit nicht ausschließen zu können, weil gegen die Glaubwürdigkeit der als Zeugin vernommenen Nebenklägerin erhebliche Bedenken bestünden. Diese ergäben sich nicht nur aus der Tatsache, dass es sich bei der Nebenklägerin um die Verletzte und schwer enttäuschte Liebende handle, sondern vor allem daraus, dass sie sich bei ihren mehrfachen Vernehmungen in Widersprüche verwickelt habe. Auch liege angesichts der von ihr erlittenen Demütigungen ein Selbstmordversuch aus Verzweiflung nicht fern, zumal da sie nach der Einlassung des Angeklagten auch schon vorher mehrere von ihm eingehend geschilderte Selbstmordversuche unternommen haben solle.

Es trifft zwar zu, dass die beiden letzten Aussagen vor allem insofern voneinander abweichen, als die Nebenklägerin nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung die Möglichkeit gehabt hatte, sich durch das unrichtige – eingestandene – intime Beziehungen zu Negern von der Todesdrohung zu befreien, nach der früheren Bekundung dagegen nicht. Ob indessen sonst noch echte Widersprüche bestehen, es sich nicht vielmehr im Wesentlichen um Ergänzungen der früheren Angaben handelt, die auf eingehendere Vernehmungen zurückzuführen sind, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Den beiden Befragungen im Krankenhaus misst das Schwurgericht in dieser Beziehung wegen des damaligen Zustands der Nebenklägerin selbst keine Bedeutung bei. Es leuchtet aber auch nicht ohne Weiteres ein, dass der kurzgefassten Aussage, wie sie gemäß § 273 Abs. 2 StPO a. F. in das Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht aufgenommen worden ist, die Angabe eines bestimmten Zeitpunktes für die Drohung entnommen werden kann. Das mag jedoch dahinstehen. Jedenfalls sprechen andererseits gewichtige Umstände dafür, dass der Angeklagte tatsächlich ernstlich mit einem Messer gedroht hat und dass seine Einlassung, es habe sich bei dem Sprung aus dem Fenster um einen Selbstmordversuch gehandelt, unrichtig ist. So ergibt sich aus den Akten die von der Revision mit Recht als besonders auffällig bezeichnete, vom Schwurgericht unverständlicherweise nicht erwähnte Tatsache, dass der Angeklagte erstmalig in der Schutzschrift vom 10. März 1965, also erst nach zwei Jahren, einen Selbstmordversuch behauptet hat. Vorher hat er hingegen erklärt, er könne sich den Sturz nur so erklären, dass die Nebenklägerin aus dem Fenster gefallen sei, als sie die dort aufbewahrte Butter habe holen wollen. Er hat sogar versucht, den Zeugen ███████ und die Nebenklägerin zu derselben falschen Angabe zu bewegen. Die Urteilsfeststellungen über den Vorfall vom 7. Januar 1963 ergeben ferner, dass der Angeklagte brutal und rücksichtslos ist und sich nicht scheut, mit einem Messer zu drohen. Auch spricht, wie das Schwurgericht selbst hervorgehoben hat, gegen seine Einlassung, dass seine Schilderung des Geschehens wenig befriedigt und dass er den Schrei der Nebenklägerin nicht gehört haben will.

Bei dieser Sachlage drängte es sich dem Schwurgericht auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die zur Klärung der Frage beitragen konnten, ob die Nebenklägerin in der Absicht, Selbstmord zu begehen, aus dem Fenster gesprungen sein kann. Allerdings sind hierzu auf Antrag des Angeklagten die Zeugen ███████, Frau ██████, Frau ██ und ██████ gehört worden, von denen aber nur ███████ die Behauptung bestätigt hat, dass der Angeklagte von Selbstmordversuchen der Nebenklägerin berichtet habe. Die ebenfalls vom Angeklagten hierfür als Zeugin benannte Frau ██████ ist hingegen nicht vernommen worden. Das ist zwar von seinem Standpunkt aus nicht zu beanstanden. Jedoch war dem Schwurgericht bekannt, dass Frau ██████ die Vormünderin der Nebenklägerin war. Es lag deshalb nahe, dass sie über deren Wesensart und damit auch darüber Auskunft geben konnte, ob ihrem Mündel ein Selbstmordversuch zuzutrauen war. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte sie von zwei früheren Selbstmordversuchen unterrichtet haben will und davon ausgegangen werden muss, dass sie sich daraufhin mit der Nebenklägerin in Verbindung gesetzt und mit ihr ausgesprochen hat, wie es ihre Pflicht als Vormünderin war. Frau ██████ konnte daher möglicherweise wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beitragen, so dass die dem Schwurgericht obliegende Pflicht zur Wahrheitserforschung die Ermittlung ihrer Anschrift und ihre Vernehmung gebot. Es kann sich ferner empfehlen, auch die Pflegemutter der Nebenklägerin zu hören.

In der neuen Hauptverhandlung hat das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten wiederum unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten nachzuprüfen (vgl. BGHSt 13, 143). Dazu sei noch bemerkt, dass etwaige Feststellungen über eine dem Angeklagten bekannte Neigung der Nebenklägerin zum Selbstmord auch für die Frage der Voraussehbarkeit der Körperverletzung Bedeutung haben können.

BaldusMeyerMüller
WillmsHenning
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