Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Mittäterschaft bei gemeinschaftlicher Körperverletzung im Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 116/64
Datum
29.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Raubes und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Haft verurteilt. Er rügte in der Revision insbesondere die Verurteilung wegen Körperverletzung, obwohl er das Opfer nicht selbst verletzt habe. Der BGH verwirft die Revision: Anwesenheit, Unterlassen des Eingreifens und Ausnutzen der Lage begründen Mittäterschaft und damit Zurechnung der Körperverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft an einer Körperverletzung kann bejaht werden, wenn der Beteiligte bei der Ausführung anwesend ist, nicht einschreitet und das aus der Verletzung gezogene Ergebnis für die Tatausführung ausnutzt.

2

Wer eine Körperverletzung nicht von vornherein in seinen Vorsatz aufgenommen hat, kann diesen Vorsatz durch sein Verhalten während der Tat jedenfalls spätestens im Tatverlauf erwerben.

3

Für die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung reicht es aus, dass die verletzende Handlung als Teil des einheitlichen Tatgeschehens des Raubes anzusehen ist und der Angeklagte sich diese Handlung durch Billigung oder Übernahme zu eigen macht.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn keine rechtsfehlerhafte Würdigung der Tatsachen oder fehlerhafte Zurechnung vorliegt, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 20. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Martin Helmut P ██████ ███ ███████████, geboren am █████ in ██, wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

a) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Weder die Verurteilung wegen Raubes, welche die Revision im Einzelnen auch nicht angreift, noch die wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, gegen die sich die Revision mit Einzelausführungen wendet, lassen einen Rechtsfehler erkennen.

Zutreffend führt zwar die Revision aus, dass der Angeklagte, da er selbst das Opfer nicht verletzt hat, wegen gefährlicher Körperverletzung nur verurteilt werden durfte, wenn er Mittäter von ████████ ███████ war, die ███████ geschlagen oder getreten haben. Das hat die Strafkammer im Ergebnis aber zu Recht bejaht. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte schon bei der Verabredung des Raubes damit rechnete, dass █████ dabei körperlich verletzt werde.

Jedenfalls war er bei dem zweiten Teilakt der Körperverletzung, als ████████ das am Boden liegende Opfer mit den Füßen trat, zugegen. Trotzdem schritt er nicht dagegen ein; vielmehr nutzte er die dadurch geschaffene Lage aus und nahm █████ Brieftasche und Geldbörse ab. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass er sich nicht von diesem Tun seiner Mittäter distanzierte, sondern es vielmehr als tatsächlichen Teilakt des Raubes ansah und sich zu eigen machte. Sofern er also eine Körperverletzung nicht von vornherein in seinen Vorsatz aufgenommen haben sollte, ist dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe spätestens bei der Tat selbst geschehen. Damit war er auch Mittäter der Körperverletzung gemäß § 223a StGB. Deshalb ist die Verurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Revision zu verwerfen.

KirchhofDotterweichHenning
BaldusMeyer
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