Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verführung eines 20‑Jährigen nach §175a Nr.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 116/60
Datum
30.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Verbrechens nach §175a Nr.3 StGB an; die Revision wird verworfen. Die Verfahrensrüge erweist sich als unzulässig mangels näherer Begründung (§344 Abs.2 StPO), die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen reichen zur Annahme, dass der Angeklagte den 20‑Jährigen zur Unzucht verführte und bedingten Vorsatz hinsichtlich dessen Alters hatte. Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision erfüllt die Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nur, wenn sie konkret darlegt, welcher Verfahrensfehler in entscheidungserheblicher Weise begangen worden sein soll; pauschale Rügen sind unzulässig.

2

Für eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB genügt die Feststellung, dass der Angeklagte einen anderen zur Unzucht verführt oder missbraucht hat; die Voraussetzungen des § 175 (äußere und innere Tatseite) müssen aus den Feststellungen folgen.

3

Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Alters des Verführten reicht für den inneren Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB aus; der Täter kann aus dem äußeren Eindruck des Verführten dessen Minderjährigkeit bedingt voraussetzen.

4

Ungenaue oder nicht ausdrücklich formulierte Wertungen des Tatgerichts stehen einer Verurteilung nicht entgegen, wenn die tatsächlichen Feststellungen klar erkennen lassen, dass die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

5

Die Anerkennung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB erfordert nicht zwingend die ausdrückliche Benennung jeder einzelnen möglichen Milderungsnorm bei der Strafzumessung; das Unterlassen einer ausdrücklichen Nennung begründet nicht ohne Weiteres einen Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 4. Dezember 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kellner Gerhard S. ██, geboren am ██ in ████, Z-Bt. in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1960, an der teilgenommen haben:

Baldus, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch, Bundesrichter,

Scharpenseel, Bundesrichter,

Schalscha, Bundesrichter,

Dr. Kirchhof, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 4. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 5. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und entspricht daher nicht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 344 Abs. 2 StPO). Soweit die Revision geltend macht, die Feststellungen reichten nicht zu einer Verurteilung aus, handelt es sich um eine Sachrüge.

2. Die Revision meint, zum Schuldspruch fehle es an einer Verführung sowie an Feststellungen darüber, dass der 20-jährige ████ – wie es für eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB erforderlich sei – den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt und der Angeklagte mindestens den bedingten Vorsatz hinsichtlich des Alters von █████ gehabt habe. Das ist nicht richtig.

Zwar sind die Ausführungen der Strafkammer an mehreren Stellen des Urteils ungenau. Die festgestellten Tatsachen genügen jedoch zur Verurteilung. Bei der rechtlichen Würdigung sagt die Strafkammer, der Angeklagte habe sich der Unzucht mit einem Mann unter 21 Jahren schuldig gemacht und ███ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB verführt. Ob ███ mit dem Angeklagten Unzucht getrieben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lassen hat, ist nicht erörtert.

Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte den ███ zur Unzucht missbraucht hat und diesen außerdem mindestens veranlassen wollte, mit ihm Unzucht zu treiben. Denn der Angeklagte hat den Hosenschlitz des Zwanzigjährigen geöffnet und seinen Geschlechtsteil ergriffen, auch dessen Hand an seinen eigenen Geschlechtsteil geführt. Nach Abwehr durch ███ hat er später an dessen Glied onaniert und ihn allerdings vergeblich zum wechselseitigen Onanieren bringen wollen. Anschließend hat er Hose und Unterhose des ████ heruntergestreift und versucht, sein entblößtes Glied in ██████ After einzuführen, wobei noch die Worte fielen: „Steck ihn doch richtig rein“. Dabei wurden beide gestört.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass ████ – was die Strafkammer nicht ausdrücklich darlegt – trotz seiner ursprünglichen Abneigung schließlich doch dem Ansinnen des Angeklagten zum Teil bewusst nachgekommen ist und damit auch den inneren Tatbestand des § 175 StGB erfüllt hat. Zwar führt die Strafkammer aus, der Zeuge sei, nachdem er die einleitenden Versuche des Angeklagten, ihn zu küssen und zu umarmen, abgewehrt und seine Hand vom Geschlechtsteil des Angeklagten weggezogen hatte, einer weiteren Abwehr der späteren Beeinflussung nicht mehr fähig gewesen, als er wegen des vorher genossenen Alkohols habe erbrechen müssen. Deshalb lasse das spätere Verhalten auch einen Schluss auf eine etwaige Geneigtheit nicht mehr zu.

Diese Ausführungen könnten zu Missdeutungen Anlass geben. Hätte die Strafkammer damit sagen wollen, dass sie für keinen Zeitpunkt eine Geneigtheit des Zeugen zur Unzucht feststellen konnte und dieser vom Erbrechen ab nur noch wie ein Willenloser oder Bewusstloser das Tun des Angeklagten duldete, wäre eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB nicht möglich. Ersichtlich ist dies jedoch nicht gemeint. Vielmehr sind die Ausführungen der Strafkammer dahin zu verstehen, dass aus dem späteren Verhalten des Zeugen, soweit er das Tun des Angeklagten geduldet hat und sogar aktiv tätig geworden ist, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass er von vornherein zur Unzucht geneigt war.

Das ergibt sich daraus, dass die Strafkammer vorher darlegt, der Angeklagte habe ███ zu dem für ihn ungewohnten Genuss scharfer und verschiedenartiger Getränke verleitet und dadurch seinen also vorhandenen Widerstandswillen gegen das unzüchtige Handeln geschwächt und gehemmt. Sonst würde sich das Landgericht in Widerspruch zu den anderen Feststellungen gesetzt haben, wonach der Minderjährige zunächst die Küsse und Umarmungen des Angeklagten abwehrte und verhinderte, dass der Angeklagte seinen, des Zeugen, Hosenschlitz öffnete und seinen Geschlechtsteil ergriff, er außerdem kurz danach noch seine eigene Hand vom Geschlechtsteil des Angeklagten zurückgezogen hat. In diesem Verhalten ███ kommt deutlich zum Ausdruck, dass er ursprünglich nicht zur Unzucht geneigt war.

Dagegen hat er sich später zur Unzucht missbrauchen lassen. Dass er die Handlungen des Angeklagten nicht willenlos, sie vielmehr in Kenntnis der wollüstigen Absicht zum Teil bereitwillig geschehen ließ, wenn nicht sogar aktiv mitmachte, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen. Danach duldete er wohl das Onanieren des Angeklagten an seinem, des Zeugen, Glied; nicht dagegen ließ er sich zur wechselseitigen Onanie herbei. Beide wechselten dreimal die Sitzbänke, unterhielten sich darüber, dass der Boden zu schmutzig sei, um sich hinzulegen, und einer – nach der Sachlage kann dies nur ███ gewesen sein – sagte noch: „Steck ihn doch richtig rein“. Als sie dabei überrascht wurden, gelang es ███ zu entkommen. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass ████ auch den inneren Tatbestand des § 175 StGB erfüllt hat. Demnach hat der Angeklagte den ███ verführt, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen.

Da der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale kannte, liegt auch der innere Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB vor. Was das Alter des Verführten betrifft, genügt für den inneren Tatbestand der bedingte Vorsatz. Dazu legt die Strafkammer nur dar, dass der Angeklagte zumindest mit einem derartigen Alter ███ gerechnet habe, könne angesichts des äußeren Eindrucks des Zeugen nicht zweifelhaft sein, dessen schmächtige Gestalt dem Angeklagten nicht habe entgehen können. Der Schluss des Landgerichts, der Angeklagte habe wegen des äußeren Eindrucks des Zeugen damit gerechnet, dieser sei noch nicht volljährig, ist denkgesetzlich möglich. Dem ganzen Zusammenhang ist auch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte auch für diesen Fall die Tat wollte.

Die Prüfung im Übrigen ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

3. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt. Bei der Strafzumessung hat sie nicht ausdrücklich die Milderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese oft angewandte und allen Gerichten bekannte Bestimmung übersehen hat, obwohl sie unmittelbar vor den Strafzumessungsgründen die verminderte Zurechnungsfähigkeit feststellt, liegen jedoch nicht vor.

BaldusScharpenseelDr. Kirchhof
BuschSchalscha
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