Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zu §174 und §175a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 116/59
Datum
15.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit seinem zehnjährigen Stiefsohn verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, ob der Angeklagte dem Jungen zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war (§174) und ob der Junge für eine Verführung sexuelle Empfindungen bewusst hervorgerufen hat (§175a). Mangels klärender Feststellungen wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Erfüllung des Tatbestands des § 174 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass das Opfer dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist; die bloße Stellung als Stiefkind oder die Aufnahme in den Haushalt begründen dies nicht von selbst.

2

Das Gericht muss feststellen und darlegen, ob dem Täter vom Erziehungsberechtigten die Erziehungs- oder Betreuungsbefugnis ausdrücklich oder stillschweigend übertragen worden ist; unterbleibt diese Prüfung, ist eine Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB nicht tragfähig.

3

Der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB (Verführung) setzt voraus, dass der Minderjährige nach seiner inneren und äußeren Tatseite in einer dem Lebensalter entsprechenden Weise sexuelle Empfindungen bei sich oder beim Verführer bewusst hervorruft; hierzu bedarf es konkreter Feststellungen zum Verhalten und zur inneren Beteiligung des Minderjährigen.

4

Bei mehreren möglichen Gesetzesverletzungen aus einer Handlung sind die Feststellungen so zu treffen, dass eine einheitliche Entscheidung über alle in Betracht kommenden Tatbestände möglich ist; erhebliche Aufklärungsdefizite rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 25. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Glasreiniger Heinrich ████ aus ████, dort geboren am █████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schnalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seinem zehnjährigen Stiefsohn gemäß §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision sind allerdings unbegründet; indessen bedürfen sie keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.

Zwar begegnet in sachlich-rechtlicher Hinsicht die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein Vorgehen gegenüber dem Stiefsohn den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, keinen Bedenken. Jedoch wird die Synakre, der Angeklagte habe dadurch zugleich die Vorschriften der §§ 174 Nr. 1 und 175a Nr. 3 StGB verletzt, von den Darlegungen des Urteils nicht getragen.

a) Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 174 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter einen Menschen unter achtzehn Jahren zur Unzucht missbraucht, der ihm „zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut“ ist. Zu diesen Merkmalen fehlt dem Urteil jede Erörterung. Es heißt darin nur, dass die Ehefrau des Angeklagten ein uneheliches Kind mit in die Ehe gebracht habe, nämlich den jetzt zehnjährigen Jakob [REDACTED], dessen Stellung zum Angeklagten als die eines Stiefsohnes bezeichnet wird. Im Hinblick hierauf hat die Strafkammer offenbar geglaubt, ohne nähere Prüfung ein Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 StGB zwischen dem Angeklagten und dem Jungen bejahen zu können. Dabei hat sie aber übersehen, dass ein Stiefvater gegenüber Stiefkindern kraft Gesetzes keine Rechte und keine Pflichten hat und dass ihm daher Stiefkinder nicht ohne weiteres in einer Art und Weise anvertraut sind, wie § 174 Nr. 1 StGB vorsieht. Auch die Aufnahme von Stiefkindern in den Haushalt des Stiefvaters begründet nicht von selbst die Annahme eines Erziehungs- oder Betreuungsverhältnisses zwischen ihnen (RG DR 1945, 20).

Die Strafkammer hätte deshalb prüfen und klären müssen, ob und in welchem Umfange seitens des Erziehungsberechtigten dem Angeklagten Erziehungsgewalt über den Stiefsohn oder dessen Betreuung ausdrücklich oder stillschweigend übertragen worden ist. Da die in dieser Richtung erforderliche Klärung des Sachverhalts bisher unterblieben ist, kann die Verurteilung des Angeklagten aus § 174 Nr. 1 StGB nicht aufrechterhalten werden.

Durchgreifenden Bedenken unterliegt ferner die Annahme einer Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, gehört zur Verwirklichung dieses Merkmals, dass der Minderjährige selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach seiner inneren und äußeren Tatseite erfüllt. Dabei braucht der Minderjährige allerdings nicht mit strafrechtlicher Schuld zu handeln (BGHSt 2, 40; auch BGH 5 StR 114/51 vom 11.12.1951). Es genügt vielmehr, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will. Darüber aber, dass hier der Stiefsohn mit einer solchen inneren Anteilnahme bei den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten, über sich ergehen ließ, sagt das Urteil nichts.

Es gibt nur das wieder, was der Angeklagte getan hat, während es das Verhalten des Jungen dazu mit keinem Wort erörtert. Sollte dieser, was bei seinem Alter von erst zehn Jahren nicht ausgeschlossen ist, die unzüchtigen Berührungen ohne Erkenntnis ihrer geschlechtlichen Bedeutung hingenommen haben, so kann von einer vollendeten Verführung keine Rede sein. Inwieweit dann ein Versuch vorliegt, wird davon abhängen, ob der Angeklagte gewollt hat, dass sein Vorgehen von dem Jungen als geschlechtlich empfunden werde.

Wegen dieser Mängel muss das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden, da über mehrere durch eine Handlung begangene Gesetzesverletzungen nur einheitlich entschieden werden kann.

BuschDr. SchnalschaDr. Dotterweich
ScharpenseelDr. Menges
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