Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Unzucht mit Abhängigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 11/65
Datum
24.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 2. Strafsenat des BGH hob den Strafausspruch des LG Bonn wegen fehlerhafter Strafzumessung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Jugendkammer hatte den Angeklagten wegen mehrerer Fälle von Unzucht mit Abhängigen verurteilt; die Vernehmung bestimmter Zeuginnen war nicht geboten, da der Angeklagte gestand und auf Anhörung verzichtete. Das Gericht stellte einen Widerspruch zwischen den Feststellungen und der strafschärfenden Würdigung des ersten Falls fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Vernehmung von Zeugen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Angeklagte den Sachverhalt vollumfänglich zugibt und auf seine Anhörung verzichtet, es sei denn, aus vorliegenden Angaben ergeben sich Anhaltspunkte, die eine Zeugenvernehmung zwingend erforderlich machen.

2

Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Erwägungen nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen stehen; ist ein solcher Widerspruch gegeben, ist der Einzeltatvorwurf aufzuheben.

3

Beeinträchtigt ein Fehler in der Strafzumessung die Festsetzung der Einzel- oder Gesamtstrafe möglicherweise zum Nachteil des Angeklagten, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Sachrüge ist als Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO zu behandeln und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die Strafzumessung mit den Feststellungen nicht vereinbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 11/65 in der Strafsache gegen ███ aus ████, ius Hans Anton, den Friseurmeister, dort geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit Abhängigen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. Oktober 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen und wegen versuchter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.

Die Aufklärungspflicht ist allerdings nicht verletzt. Die Vernehmung von Gisela ████, Elfriede █████, Brigitte ██████ und Marianne ███████ als Zeugen drängte sich der Jugendkammer nicht auf, nachdem der Angeklagte in diesen Fällen den Sachverhalt in vollem Umfang zugegeben und überdies ebenso wie sein Verteidiger auf die Anhörung verzichtet hatte. Dafür, dass Gisela ████, die übrigens zur Tatzeit (1960) erst etwa 16 Jahre alt war, Einzelheiten bekunden würde, die auf eine nymphomanische Veranlagung schließen lassen könnten, bestand nach dem Inhalt ihrer Aussage vor der Polizei kein hinreichender Anhaltspunkt. Dass sie dem Angeklagten Widerstand entgegensetzte, hat die Jugendkammer nicht angenommen, vielmehr festgestellt, dass er glaubte, Gisela sei einverstanden und komme ihm sogar entgegen. Die Tatsache allein, dass sie den Fall als besonders schwer ansah, begründete ebenfalls keine Verpflichtung zur Vernehmung Giselas. Dass die Anhörung der drei anderen Mädchen Anhaltspunkte für eine „Provozierung“ des Angeklagten ergeben konnte, ist nicht ersichtlich.

Die Sachrüge als solche ist die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO aufzufassen und dringt dagegen durch. Die Jugendkammer hat im Falle Gisela ██████ ███████ strafschärfend berücksichtigt, dass sich der Angeklagte erstmalig an einem seiner weiblichen Lehrlinge verging. Dabei ist sie, wie die weiteren Ausführungen ergeben, davon ausgegangen, dass er aus diesem Grunde größere Hemmungen habe überwinden müssen als in den späteren Fällen. Diese schon unter kriminalpolitischen Gesichtspunkten kaum verständliche Auffassung ist auch mit den Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbar. Danach hatte der Angeklagte eine „gewisse“ Zuneigung zu Gisela gefasst und glaubte, sie sei einverstanden und komme ihm sogar entgegen. Zumindest in

seinen Augen handelte es sich um ein „gewisses“ Liebesverhältnis. Wenn der Fall auch gleichwohl wegen der Dauer und der Intensität der Beziehungen sowie wegen der Jugend des Madchens schwer wiegt, unterscheidet er sich damit doch wesentlich von den übrigen, in denen von einer echten Zuneigung des Angeklagten zu den Mädchen keine Rede sein kann. Dem entspricht der Hinweis der Jugendkammer, dass seine Beziehungen zu Gisela im Gegensatz zu seinem Verhalten gegenüber Elfriede ████████ in den übrigen drei Fällen gilt nichts anderes, noch verständlich sein. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern den Angeklagten gerade im ersten Fall ein besonderer Schuldvorwurf deshalb treffen soll, weil er dem Anreiz zur Tat nicht widerstanden hat.

Der Einzelstrafausspruch im Falle Gisela ████████ muss daher aufgehoben werden. Die Aufhebung ist auf den gesamten Strafausspruch zu erstrecken; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die fehlerhafte Strafzumessung sich auch bei der Festsetzung der übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

KirchhofBaldusMeyer
ScharpenseelHenning
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