Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklaren Vorsatzes beim versuchten Einbruchsdiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 11/60
Datum
10.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer versuchter Diebstähle, darunter eines versuchten Einbruchsdiebstahls in eine Gastwirtschaft, zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung insoweit und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund ist, dass die Feststellungen offenlassen, ob nur geringfügige Genussmittel zum baldigen Verbrauch oder weitergehende Beute beabsichtigt waren, sodass die Anwendbarkeit von § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht überprüfbar ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben die Feststellungen nicht eindeutig, ob der Täter nur geringfügige Nahrungs- oder Genussmittel zum sofortigen Verbrauch entnehmen wollte, ist die Anwendung der milderen Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht prüfbar und die Verurteilung aufzuheben.

2

Zur Abgrenzung zwischen einer geringfügigen, zum baldigen Verbrauch bestimmten Wegnahme und einem Diebstahl nach § 242 StGB bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte; pauschale oder widersprüchliche Feststellungen genügen nicht.

3

Fehlt ein eindeutiger Tatvorsatz für einen versuchten Einbruchsdiebstahl, ist die Verurteilung insoweit nicht tragfähig und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Frage einer zusätzlich begehbaren Sachbeschädigung ist hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Strafantrags nach § 303 StGB zu prüfen, da hiervon die Verfolgung abhängen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. Oktober 1959

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. Oktober 1959, soweit er wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahls zum Nachteil des Gastwirts ███ verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███ aus ███, geboren am ██ in ██, ist in Co am ██ in Untersuchungshaft.

Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls in R. und wegen eines weiteren versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Zum Teil hat er damit Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte, nachdem er in der Bahnhofsgaststätte, in die er einkehren wollte, nichts mehr ausgeschenkt wurde, die Gastwirtschaft ███ aufgesucht. Er begehrte alkoholische Getränke, um sich dergleichen mittels Einbruchs zu verschaffen, und zwar sowohl Getränke als auch andere Beute (Zigarren, Zigaretten usw.). Er hatte schon die Türverriegelung der rechten Tür aufgehoben. Er trat jedoch zurück, als er sich beobachtet fühlte, seinen Plan aufgab und sich zurückzog.

Hiernach bleibt unklar, worauf sich der Vorsatz des Angeklagten erstreckte. Es ist ungewiss, ob er nur Nahrungs- oder Genussmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwenden wollte (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder ob er mehr zu stehlen beabsichtigte (§ 242 StGB). Für die erste Möglichkeit spricht der Umstand, dass er zur Gastwirtschaft █████ zurückkehrte, um sich mittels der begehrten alkoholischen Getränke zu verschaffen. Das Landgericht stellt allerdings darüber hinaus fest, dass der Angeklagte sich durch den Einbruch auch andere Beute (Zigarren, Zigaretten usw.) verschaffen wollte. Ohne nähere tatsächliche Anhaltspunkte kann indessen auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegen.

Die Verurteilung wegen versuchten Einbruchsdiebstahls ist nicht strafbar. Die Sachbeschädigung hängt davon ab, ob gegen den Angeklagten wegen § 303 StGB ein Strafantrag gestellt worden ist.

Auf der anderen Seite müssen die Vorwürfe des Angeklagten zu der Feststellung führen können, dass er in der Gastwirtschaft █ in der Absicht, sich dort Getränke und andere Sachen, die er neben dem begehrten Alkohol in der Bahnhofsgaststätte nicht erhalten hatte, zu stehlen, einen versuchten Einbruchsdiebstahl im Rückfall begangen zu haben. Danach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten, soweit der Angeklagte für schuldig erkannt worden ist, in der Gastwirtschaft █ einen versuchten Einbruchsdiebstahl im Rückfall begangen zu haben; ebenso muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Die Nachprüfung des Urteils aus anderen Gründen hat keine Rechtsmängel erkennen lassen.

Dr. BaldusDr. SchalschaKirchhof
DetterweichDr. Menges
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