Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zu Notstand und Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 115/86
Datum
25.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum versuchten Mord verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur Verneinung des entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB) und zur Annahme direkten Tötungsvorsatzes unzureichend begründet waren. Die Schlussfolgerungen des Landgerichts beruhten teilweise auf bloßen Vermutungen und berücksichtigten Rausch- und Einschüchterungszustand nicht ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB) ist maßgeblich, ob in dem entscheidenden Moment eine zumutbare und tatsächlich realisierbare Möglichkeit zur Gefahrenabwehr bestand; allgemeine Hinweise auf frühere Fluchtgelegenheiten genügen nicht.

2

Eine Verneinung des entschuldigenden Notstands darf nicht auf bloßen Mutmaßungen beruhen; konkrete Feststellungen zur seelischen Verfassung und zur tatsächlichen Handlungsfähigkeit sind erforderlich.

3

Die Annahme von direktem Tötungsvorsatz bei Beihilfe bedarf konkreter Feststellungen zur Vorstellung und Absicht des Beteiligten; der Schutzgedanke vor Strafverfolgung (Verdeckungsabsicht) allein rechtfertigt keinen unmittelbaren Schluss auf Tötungsvorsatz.

4

Eine vom Tatrichter getroffene wertende Beurteilung kann von der Revisionsinstanz aufgehoben werden, wenn die zugrundeliegenden Feststellungen in so loser Beziehung zur Bewertung stehen, dass das Ergebnis als bloße Vermutung erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 20. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 115/86

in der Strafsache gegen geborene ███████ aus ███ ██ Elke Maria ██████, dort geboren am ███████ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum versuchten Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. September 1985, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihre Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der frühere Mitangeklagte ████████ misshandelte das Tatopfer █████████ schwer, dass dieses in ein tiefes Koma fiel. Anschließend versuchte ████████, um seine Tat zu verdecken, █████████ vom Balkon der im ersten Stock gelegenen Wohnung zu werfen. Als ihm das nicht gelang, forderte er die Angeklagte zur Mithilfe auf, wobei er ihr drohte: „Wenn Du mir nicht hilfst, fliegst Du die nächste, die rüberfliegt!“ Die Angeklagte hatte zuvor keine Anstalten gemacht, sich gegen die offen diskutierte Tötung ███████ aufzulehnen. Aus Angst, ████████ könne seine Wut auch an ihr auslassen, aber auch in der „Erkenntnis“, dass die Vortäuschung eines Unfalltodes die einzige Möglichkeit war, ihren Lebensgefährten vor einer Bestrafung zu schützen, kam sie der Aufforderung ████████ nach und half diesem, den Bewusstlosen vom Balkon zu werfen. ███ verstarb später an den Folgen der Misshandlungen. Der Sturz vom Balkon führte zu keinen weiteren Verletzungen.

1. Das Landgericht billigt der Angeklagten keinen entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB zu. Es geht zwar davon aus, dass die Drohung ████████s ernstgemeint war und ihr tatsächlich Gefahr für Leib und Leben drohte. Das Schwurgericht nimmt auch an, dass die Angeklagte erheblich eingeschüchtert war und dadurch veranlasst wurde, sich an der Tat zu beteiligen, zumal ████████ sie früher bereits erheblich misshandelt hatte. Einen entschuldigenden Notstand verneint es mit der Begründung, die Angeklagte habe sich vom Tatort entfernen und so außer Gefahr bringen können. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angeklagte irrig angenommen habe, die ihr drohende Gefahr nicht auf andere Weise abwenden zu können. Die Möglichkeiten, ████████ zunächst hinzuhalten und bei einer günstigen Gelegenheit zu fliehen oder beschwichtigend auf ihn einzuwirken, hätten sich der Angeklagten geradezu aufdrängen müssen. Nach Überzeugung der Kammer hatte sie diese Möglichkeiten auch erkannt, aber den Weg des geringsten Widerstandes eingeschlagen. An dieser Bewertung ändere auch die Tatsache nichts, dass sie erheblich angetrunken (2,4 ‰) und durch die Drohung ████████ ebenso eingeschüchtert war, wie durch den wenige Stunden zuvor erhaltenen Schlag, mit dem ████████ sie zu Fall gebracht hatte.

Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Revisionsgericht ist zwar auch an solche Schlussfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind. Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlussfolgerungen nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, dass sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist (vgl. BGH NStZ 1981, 33; BGH, Beschluss vom 7. August 1985 – 3 StR 302/85; Beschluss vom 13. Februar 1985 – 2 StR 344/84; Beschluss vom 25. September 1984 – 1 StR 539/84).

Das Landgericht stützt sich vor allem darauf, die Angeklagte habe selbst zugegeben, Gelegenheit zum Verlassen der Wohnung gehabt zu haben, bevor ████████ sie unter Drohung zur Mitwirkung an der Tat aufforderte. Sie habe auch nicht behauptet, dass ████████ die Übrigen anwesenden Personen später „in Schach gehalten“ und niemanden erlaubt habe, den Tatort zu verlassen. Diese Ausführungen rechtfertigen indessen nicht den Schluss, dass die Angeklagte in dem hier allein entscheidenden Augenblick, als ████████ versucht hatte, den bewusstlosen ██████ vom Balkon zu werfen, und sie nun unter Drohungen aufforderte, ihm zu helfen, sich diesem Ansinnen durch Flucht entziehen konnte. Die Annahme des Schwur-

gerichts, die erheblich angetrunkene Angeklagte, die in diesem Augenblick „wahnsinnige Angst vor ██████████ hatte (UA S. 34), habe die Aufforderung mit einer Hinhaltetaktik beantworten können, findet in den Feststellungen keine Stütze. Die Ansicht, der Angeklagten „hätte sich der Versuch angeboten, beschwichtigend auf den Angeklagten ████████ einzuwirken“, lässt sich mit den Feststellungen über das Tatgeschehen und die seelische Verfassung der Beteiligten nicht vereinbaren.

Die für das Schwurgericht „nachvollziehbare“ Erklarung des Sachverständigen, die Angeklagte habe, wie in ihrem Leben, den Weg des geringsten schon so oft Widerstandes eingeschlagen, das entspreche ihrem Naturell (UA S. 56), kann konkrete Feststellungen zum Tatgeschehen nicht ersetzen.

2. Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Bejahung des direkten Tötungsvorsatzes bei der Angeklagten. Das Landgericht nimmt an, dass sie selbst nicht mit Verdeckungsabsicht handelte (UA S. 52), schließt aus einer solchen Absicht aber auch bei ihr auf direkten Tötungsvorsatz (UA S. 40). Im Übrigen war die Angeklagte der Meinung, das bewusstlose Opfer werde die ihm von ████████ bereits zugefügten Verletzungen nicht überleben (UA S. 34). Verstarb ██████ – wie geschehen – ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben, dann konnte der Sturz vom Balkon – nach der Vorstellung der Angeklagten – auch dann zu einer Verdeckung der Tat führen, wenn ██████ dabei keine weiteren tödlichen Verletzungen erlitt.

MaierHerdegenTheune
MeyerGollwitzer
Revision erfolgreich: Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zu Notstand und Vorsatz — Themis