Treffer
BGH Beschluss

Wahlfeststellung unzulässig bei Nichtgleichartigkeit von Strafvereitelung und BtM-Besitz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 115/81
Datum
15.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung ein. Das Landgericht hatte eine wahlfeststellende Beurteilung getroffen, ohne Mitbesitz am Heroin zu klären. Der BGH hob auf, weil eine Wahlfeststellung zwischen BtM-Besitz und Strafvereitelung unzulässig ist, da die Tatbestände nicht gleichartig sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung auf einer Wahlfeststellung ist unzulässig, wenn die in Betracht kommenden Tatbestände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden nicht rechtsethisch und psychologisch gleichwertig (gleichartig) sind.

2

Zur Zulässigkeit einer Wahlfeststellung ist erforderlich, dass die verschiedenen Tatbestände im Wesen gleiche oder ähnliche Rechtsgüter verletzen.

3

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist in sittlicher und rechtlicher Bewertung anders zu beurteilen als die Strafvereitelung, da letztere das Rechtsgut der staatlichen Rechtspflege schützt.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz in einer erneuten Hauptverhandlung zu einer eindeutigen rechtlichen Würdigung gelangt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. August 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Frank ████ geborener ███████ aus ████████, geboren ███████████ 1950 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchter Strafvereitelung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.

Dieses beruht auf einer versteckten Wahlfeststellung. Denn das Landgericht ist „zu seinen Gunsten“ davon ausgegangen, dass er das Heroin habe beiseite schaffen wollen, um die strafrechtliche Verfolgung eines anderen, der Eigentümer oder Besitzer des Betäubungsmittels gewesen sei, zu vereiteln; ob er selbst Mitbesitz an dem Heroin gehabt habe, hat es nicht klären können. Eine Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und einer versuchten Strafvereitelung ist aber unzulässig.

Die Verurteilung auf einer wahldeutigen Grundlage setzt voraus, dass die mehreren möglichen Tatbestände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden rechtsethisch und psychologisch gleichwertig (gleichartig) sind. Es müssen im Wesen gleiche oder ähnliche Rechtsgüter verletzt sein (BGHSt 23, 360 f.). Das trifft bei jenen beiden Straftaten nicht zu.

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln stellt in der sittlichen Bewertung etwas ganz anderes dar als die Strafvereitelung, die sich gegen die staatliche Rechtspflege in ihrer speziellen Aufgabe richtet, den Täter einer rechtswidrigen Tat zu bestrafen oder einer Maßnahme zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Tat, deren strafrechtliche Verfolgung der Täter vereiteln will, mit derjenigen gleichartig ist, die als mögliche andere Tat dieses Täters in Betracht kommt.

Das Rechtsgut, das durch § 258 StGB geschützt werden soll, ist unabhängig von der Art der Straftat desjenigen, den der Täter vor dem Eingreifen der staatlichen Rechtspflegeorgane schützen will.

Da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht in einer erneuten Hauptverhandlung doch noch zu einer eindeutigen Verurteilung unter dem einen oder dem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gelangen wird, sieht er sich zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Die Sache muss deshalb an das Landgericht zurückverwiesen werden.

MüllerSchumacherMeyer
MeislMaier
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