Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung von Strafaussprüchen: neuer Strafrahmen und fehlende Einverständniserklärung bei Sachhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 115/70
Datum
15.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob wegen Revisionszulässigkeit die Strafaussprüche gegen mehrere Angeklagte auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Gründe waren, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der seit 1. April 1970 geltende, günstigere Strafrahmen zu milderen Strafen geführt hätte. Die Verurteilung wegen Sachhehlerei wurde aufgehoben, weil das Einverständnis des Vortäters mit der Absatztätigkeit nicht festgestellt wurde; eine Vermutung reicht nicht, ggf. kommt Unterschlagung in Betracht. Weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird nach der Tat oder zwischen Urteil und Rechtskraft ein für den Angeklagten günstigerer Strafrahmen eingeführt, ist die Aufhebung des Strafausspruchs und ggf. Zurückverweisung geboten, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Anwendung des günstigeren Rahmens zu milderen Strafen geführt hätte.

2

Zur Verurteilung wegen Sachhehlerei durch Mitwirken beim Absatz ist erforderlich, dass das Einverständnis des Vortäters mit der Absatztätigkeit festgestellt oder nachgewiesen wird; eine bloße Vermutung des Einverständnisses genügt nicht.

3

Fehlt die Feststellung des Einverständnisses des Vortäters, ist zu prüfen, ob die Tatstatbestände der Unterschlagung oder einer anderen in Betracht kommenden Vermögensdelikte vorliegen und entsprechend abzuurteilen.

4

Eine Revision ist mangels Feststellungs- oder Rechtsfehlern zu verwerfen; die Nachprüfung des Urteils führt nur dann zur Beanstandung, wenn konkrete rechtliche oder entscheidungserhebliche Feststellungsmängel vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 15. Juli 1969

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. ███ ████████████ ███████, geboren ██ ██ ███ ████ ██ █████ in ██, aus L[REDACTED] H██,

2. den Monteur Kurt Erich [REDACTED], geboren am ███ ██ ████ in [REDACTED],

3. den Arbeiter Heinz [REDACTED], geboren am ██ 1938 in Sch[REDACTED], Kreis T[REDACTED], zur ████ in anderer Sache in █████████████████,

4. die Bardame █████████████ ███, geschiedene ██████, geborene ███ 1930 ██ █████████, Kreis ███████ ██, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Hermann ████ H[REDACTED] und ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 15. Juli 1969 in den Strafaussprüchen gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision der Angeklagten Ilse-Ingeborg ████████ wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Hermann ██████████ ████ und ███ werden verworfen.

Gründe

1. Soweit die Angeklagten Hermann █████████ ███ und ███ sich gegen die Schuldspruche wenden, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Fehler ergeben.

Die Strafaussprüche gegen sie müssen aufgehoben werden, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Anwendung des seit 1. April 1970 geltenden Strafrahmens zu milderen Strafen geführt hätte.

2. Die Verurteilung der Angeklagten Ilse-Ingeborg ██████████ wegen Sachhehlerei durch „Mitwirken beim Absatz“ begegnet durchgreifenden Bedenken. Es fehlt eine Feststellung darüber, dass das erforderliche Einverständnis des Vortäters mit der Absatztätigkeit der Angeklagten vorgelegen hat (BGHSt 10, 1 und 151; 15, 57). Die Vermutung, der Vortäter würde bei Kenntnisnahme seine Zustimmung erteilen, genügt nicht (BGH LM § 259 Nr. 19). Es kommt Unterschlagung in Frage.

KirchhofBaldusMüller
HenningBaumgarten
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