Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tötungsvorsatz bei versuchtem Raub bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 115/68
Datum
19.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes und versuchten schweren Raubes; das BGH-Urteil vom 19.6.1968 verwirft die Revision. Verfahrensrügen betrafen die Schwurgerichtsbesetzung und die Vereidigung einer Zeugin nach Verweisung (§ 270 StPO); beide Mängel erachtet der Senat als unschädlich. Die Feststellungen des Tötungsvorsatzes und die Beweiswürdigung werden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts liegt nicht vor, wenn bei der Urteilsfindung nur Richter mitgewirkt haben, die auch bei Beachtung der gesetzlichen Besetzungs- und Entbindungsregeln dazu berufen gewesen wären.

2

Die Versicherung einer Zeugin an Stelle der Vereidigung nach Verweisung ist unzulässig; der Verstoß ist jedoch unbeachtlich, wenn die Zeugin belehrt wurde und die Aussage vom Gericht objektiv wie eine beeidigte Aussage gewürdigt wurde.

3

Tötungsvorsatz kann aus der Wahl und Handhabung eines massiven Schlagwerkzeugs, der Heftigkeit der Schläge und dem Motiv des Täters geschlossen werden, wenn daraus hervorgeht, dass eine Dosierung zugunsten bloßer Bewusstlosigkeit offensichtlich ausgeschlossen ist.

4

Die abschließende Überzeugung des Gerichts ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf einer umfassenden, widerspruchsfreien Beweiswürdigung beruht und wesentliche Zweifel ausgeräumt hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Mainz, 26. Juni 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 115/68

in der Strafsache gegen den Mechaniker und Friseur Manfred D █████████ aus ████, geboren am ██████ 1940 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes und versuchten schweren Raubes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Dr. Willms Bundesrichter

Meyer Bundesrichter

Henning Bundesrichter

Dr. Müller Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Mainz vom 26. Juni 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 27. Juni 1967 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht, an das die Sache nach § 270 StPO von der Strafkammer verwiesen worden war, hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Der Angeklagte, der verschuldet war und nicht wusste, wie er demnächst fällige 300,-- DM aufbringen sollte, schlug in einer Tankstelle dem ihm von gemeinschaftlicher Helfertätigkeit im Roten Kreuz gut bekannten Tankwart G ██, als dieser am Schreibtisch die Kassenabrechnung schrieb, unversehens mit einem massiven Gegenstand derart auf den Hinterkopf, dass G ██ zu Boden fiel, beugte sich über ihn und versetzte ihm vier weitere gezielte und wuchtige Schläge auf den Kopf, die geeignet waren, den Tod herbeizuführen; er wollte ██ töten, um ungehindert an das Geld zu kommen, das dieser vor ihm gezählt und in einen Beutel gelegt hatte. G ██ gelang es, dem Angeklagten einen Fußtritt zu versetzen, sich am Schreibtisch hochzuziehen und, verfolgt vom Angeklagten, laut um Hilfe schreiend zu einer benachbarten Tankstelle zu fliehen. Als dort ein Hund anschlug und die Beleuchtung eingeschaltet wurde, gab der Angeklagte die Verfolgung auf, eilte zu seinem Wagen zurück und fuhr davon, ohne Geld wegzunehmen, da er seine alsbaldige Entdeckung befürchtete. ███ kam mit dem Leben davon.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1.) Zunächst macht die Revision geltend, dass das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Rüge liegen folgende Vorgänge zugrunde: Der Zusammentritt des Schwurgerichts war am 23. Mai 1967 auf den 26. Juni 1967 bestimmt worden. Mit Schreiben vom 2. Juni 1967 teilte der Hauptgeschworene Horst ██ am ██ 5. Juni 1967 mit, dass er an der Sitzung vom 26. Juni 1967 wegen der Jahreshauptversammlung seiner Firma nicht teilnehmen könne, und bat um Entbindung vom Geschworenenamt. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer, Landgerichtsdirektor K ██, entsprach dem Gesuch am 6. Juni 1967. Planmäßiger Vorsitzender des Schwurgerichts war aber Landgerichtsdirektor Dr. █████, der zwar von Direktor █████████████ vertreten wurde, aber damals selbst nicht verhindert war.

Danach hätte, wie die Revision zutreffend rügt, Landgerichtsdirektor Dr. ████████████ als Schwurgerichts-vorsitzender über die Verhinderung und Entbindung des Geschworenen ██ entscheiden müssen, da der Termin der Schwurgerichtstagung bereits feststand (§§ 83 Abs. 4, 84, 77 Abs. 3 Satz 3, 54 GVG). Dieser Fehler bewirkte indes nicht die unvorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts. Eine solche ist nicht gegeben, wenn bei der Urteilsfindung nur Richter mitgewirkt haben, die auch bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften dazu berufen gewesen wären (vgl. BGH in NJW 1952, 987; BGH Urteil vom 20. Februar 1957 – 2 StR 545/56). So lag es hier. Wie der Senat ermittelt hat, ist der Geschworene ██ Prokurist der „Aktiengesellschaft zum Bau von Wohnungen“ in Worms und hatte notwendigerweise in dieser Eigenschaft und als Geschäftsführer an der Jahreshauptversammlung der Gesellschaft am 26. Juni 1967 mitzuwirken, war also selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes an diesem Tag beruflich verhindert; ausdrücklich hatte er sich in seiner Entschuldigung zu den weiteren Sitzungen des Schwurgerichts am 29. Juni und 4. Juli 1967 bereit erklärt. Es ist danach ausgeschlossen, dass er durch Landgerichtsdirektor Dr. ████████ nicht auch vom Geschworenenamt entbunden worden wäre.

Diese Rüge ist demnach unbegründet.

2.) Die Assistenzärztin Dr. med. K ██, die den Verletzten G ██ bei der Einlieferung ins Krankenhaus versorgt hatte, wurde als sachverständige Zeugin vom Schwurgericht über ihre Beobachtungen vernommen. Sie versicherte die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den früher in der Sitzung der Strafkammer am 27. April 1967 geleisteten Eid. Diese Versicherung an Stelle der Vereidigung war nicht zulässig, da es sich nach der Verweisung der Sache an das Schwurgericht gemäß § 270 StPO vor diesem Gericht nicht mehr um „dasselbe Hauptverfahren“ im Sinne des § 67 StPO handelte. Dies rügt die Revision zu Recht. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Mangel. Denn es ist unbedenklich anzunehmen, dass die Zeugin Dr. K ██, die vom Schwurgerichts-vorsitzenden nach § 57 StPO belehrt worden war, auch ihre neue Vernehmung als eidliche betrachtete und das Schwurgericht die Aussage als beeidigte würdigte. Die Sachlage war also nicht anders, als wenn die Zeugin tatsächlich vereidigt worden wäre (vgl. RGSt 64, 379; RG in JW 1930, 152; BGH bei Dallinger in MDR 1953, 722).

II. Auch die Sachrüge ist nicht begründet.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchten schweren Raubes (§§ 211, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB) wird von den Feststellungen getragen. Insbesondere ist der Tötungsvorsatz bedenkenfrei dargetan. Die von der Revision beanstandete Erwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe angesichts des von ihm benutzten Schlagwerkzeugs und der Wucht der Schläge erkennen müssen, dass eine „Dosierung“ der Schläge unmöglich war, diente nur dazu, die vorausgehende Feststellung zu begründen, dass der intelligente Angeklagte gerade nicht die „mehr als naive“ Vorstellung hatte, er könne die Schläge so dosieren, dass sie zwar zur Bewusstlosigkeit, nicht aber zum Tode G ██ führten.

Einen Denkfehler sieht die Revision im Hinblick auf das Leugnen des Angeklagten in folgender Urteilsstelle (S. 12 UA):

„Nach alledem kann kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte in Tötungsabsicht auf ██ eingeschlagen hat und ihm auch in dieser Sicht nachgelaufen ist.“

Dieser Satz bringt als Abschluss und Folgerung einer ausführlichen Beweiswürdigung zum Ausdruck, dass das Gericht seine Zweifel überwunden hat und vom Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugt ist. So gesehen kann von einem logischen Fehler keine Rede sein. Dies muss umso mehr gelten, als der entscheidende Beweisgrund gerade der war, dass der Angeklagte sein Ziel, mit dem geraubten Geld unangefochten seine Schulden zu bezahlen und hier zu bleiben, überhaupt nur durch die Tötung G ██ erreichen konnte.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler ergeben.

BaldusMeyerMüller
WillmsHenning
Revision verworfen: Tötungsvorsatz bei versuchtem Raub bestätigt — Themis