Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung der Verurteilung nach § 84 StGB und Zurückverweisung an das Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 11/56
Datum
15.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung des Angeklagten insoweit auf, als sie auf einem Urteil wegen fahrlässiger Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 StGB) beruht, und ändert den Gesamtstrafenansatz; in weiteren Punkten bleibt die Revision ohne Erfolg. Für einen der inkriminierten Aufsätze fehlt die hinreichende Bestimmtheit gewaltsamer Angriffsmittel. Die Sache wird im aufgehobenen Umfang zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Zudem wird die Veröffentlichungsbefugnis dem Präsidenten des BGH zugewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit wegen Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 StGB) verlangt hinreichend bestimmte Feststellungen zu Angriffsziel und konkreten Angriffsmitteln; bloße Ankündigung einer ‚Aktionseinheit‘ ohne näher bezeichnete gewaltsame Mittel genügt nicht.

2

Bei einer Anklage wegen Verbreitung mehrerer Schriften sind für jede einzelne Schrift gesondert tragfähige Feststellungen erforderlich; fehlen sie für einzelne Schriften, sind diese freizusprechen und ggf. der Strafausspruch aufzuheben.

3

Revisionsrügen, die allein tatsächliche Feststellungen angreifen, sind im Revisionsverfahren unzulässig, soweit sie keine Rechtsfragen betreffen.

4

Die Zuerkennung einer Veröffentlichungsbefugnis bei Beleidigungs- oder Verunglimpfungstatbeständen richtet sich nach dem tatsächlichen Antragstellen; die Befugnis ist demjenigen zuzuweisen, von dem der Strafantrag stammt.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 15. Oktober 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Redakteur Heinz ███████ aus ███ (Kreis ███████████████), dort geboren am ██████████████, wegen fahrlässiger Verbreitung hochverräterischer Schriften

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. April 1956 in der Sitzung vom 21. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Pr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ████████████████ bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. █████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

in der Verhandlung: Justizangestellter ██████████████████ bei der Verkündung: Justizobersekretär ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 15. Oktober 1954 aufgehoben im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach § 84 StGB verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch, dahin abgeändert, daß die Veröffentlichungsbefugnis an Stelle der in der Urteilsformel aufgeführten Bundesrichter dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs zugesprochen wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen fahrlässiger Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 StGB), wegen Förderung eines verfassungsfeindlichen Vereins (§ 90a StGB) in Tateinheit mit Unterstützung eines Untergrundvereins (§ 129 StGB) und Beihilfe zur Geheimbündelei (§§ 128, 49 StGB) und wegen Verunglimpfung von Staatsorganen (§ 97 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision. Sie ist im wesentlichen unbegründet.

I. Zur Verurteilung wegen a) fahrlässiger Verbreitung hochverräterischer Schriften:

Die Revision meint, „Bestrebungen zur Umgestaltung westdeutscher Verfassungswirklichkeit nach den staatspolitischen Tendenzen“ der sowjetischen Besatzungsmacht dürften „durch westdeutsche Gerichtsbarkeit nicht bestraft werden“. Diese Ansicht ist, soweit diese Bestrebungen einen Tatbestand des in der Bundesrepublik geltenden Strafgesetzes erfüllen, abwegig.

Ebensowenig hindert Art. 21 Abs. 2 GrundG, strafbare Handlungen der Mitglieder der KPD zu verfolgen. Was die Revision gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 6, 336, 344 ff. vorbringt, gibt dem Senat keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt, entspricht die Rüge nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unbeachtlich.

Für die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe ihre Überzeugung über den Zweck kommunistischer Schlagworte nicht auf Grund der mündlichen Verhandlung gewonnen, fehlt jeder Anhaltspunkt.

II. Sachbeschwerde:

Die Feststellungen tragen die Verurteilung nach § 84 StGB im Falle B I 6 der Urteilsgründe. Die Revision meint, das „verfassungsfeindliche Unternehmen“, das der Angeklagte nach der Auffassung der Strafkammer durch fahrlässige Verbreitung des von Max ███ verfaßten Aufsatzes über „Die XI. Tagung des Parteivorstandes der KPD“ vorbereitet habe, ermangele der Bestimmtheit. Gegen die Würdigung der Strafkammer, der Inhalt der Schrift sei hochverräterisch, bestehen jedoch keine Bedenken. Angriffsgegenstand des vom Angeklagten verbreiteten Aufsatzes ist die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik. Sie soll durch eine kommunistische Gewalt- und Willkürherrschaft nach sowjetzonalem Muster ersetzt werden (Angriffsziel), und zwar alsbald auf die im Urteil näher geschilderte gewaltsame Weise (Angriffsmittel). Damit sind die Merkmale der §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 81 Abs. 1 StGB festgestellt.

Der Aufsatz „Ollenhauers Kapitulation“ (B I 7 der Urteilsgründe) gibt nach den Feststellungen keine hinreichend bestimmten gewaltsamen Angriffsmittel an; denn es ist nur von einer „Aktionseinheit“ zwischen Sozialdemokraten und Kommunisten die Rede, die sich erst zusammensetzen sollen, um gemeinsame Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen.

Welcher Art diese Maßnahmen sein sollen, ist nicht gesagt. Im Falle B I 7 ist der Angeklagte daher eines Vergehens nach § 84 StGB nicht schuldig. Der Schuldspruch bleibt hiervon unberührt, weil die Strafkammer den Angeklagten nur wegen eines Vergehens verurteilt hat. Nur der Strafaussprach und damit der Gesamtstrafaussprach sind wegen dieses Rechtsirrtums aufzuheben.

Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen nach § 84 StGB, begangen durch die Verbreitung von 8 verschiedenen Aufsätzen, zur Last gelegt. Die Strafkammer hat bereits bei 6 Aufsätzen einen hochverräterischen Inhalt verneint. Nachdem jetzt nur wegen eines Aufsatzes verurteilt ist, muß der Angeklagte hinsichtlich der Verbreitung der übrigen 7 Aufsätze freigesprochen werden (vgl. BGH NJW 1954, 726). Dieser Freispruch wird in der neuen Hauptverhandlung durch die Strafkammer nachzuholen sein.

Was die Revision zu § 84 StGB vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.

III. Zur Verurteilung nach den §§ 90a, 128, 129 StGB:

Die Ansicht der Revision, der Verurteilung stünden Art. 3 und 4 AHKG Nr. 13, Art. 18 GrundG und § 130 StGB entgegen, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Behauptung, die Entscheidungsgründe genügten nicht den §§ 267, 338 Nr. 7 StPO, ist offensichtlich unrichtig. Ob sie die Verurteilung tragen, ist eine Frage des sachlichen Rechts.

Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer Beweisanträge darüber abgelehnt habe, „daß die von der Anklagebehörde behaupteten verfassungswidrigen und hochverräterischen Bestrebungen der FDJ im Sinne konkreter Zielsetzung praktischer Politik durch die ‚SED-Führer der Sowjetzone‘ überhaupt nicht vertreten werden“.

Diese Rüge scheitert schon daran, daß der Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift einen solchen Antrag nicht gestellt hat.

Für die Ansicht der Revision, das Urteil beruhe nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, fehlt es an jedem Anhaltspunkt.

IV. Sachbeschwerde:

Die Verurteilung nach § 90a StGB greift die Revision ausdrücklich nicht an. Sie ist auch rechtlich unbedenklich.

Zu der Verurteilung nach den §§ 128, 49 StGB behauptet die Revision, die FDJ sei behördlicher Verfolgung unterworfen; ihre Mitglieder müßten deshalb Vorkehrungen treffen, um sich den Unterdrückungsmaßnahmen zu entziehen. Die FDJ ist nach den Feststellungen eine durch Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verbotene Vereinigung. Sie hat nach dem Urteil ihre Verfassung und deren Einzelheiten vor der Staatsregierung geheimgehalten. Der Angeklagte hat die Tarnbestrebungen der FDJ gekannt und ihre Mitglieder und Vorsteher zur Fortsetzung ihres ‚geheimbündlerischen‘ Treibens durch die Tat, in der im einzelnen im Urteil geschilderten Weise, wissentlich unterstützt. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Geheimbündelei.

Gegen die Verurteilung nach § 129 StGB wendet die Revision ein, der Zweck der FDJ sei nicht darauf gerichtet, strafbare Handlungen zu begehen. Das nimmt die Strafkammer aber auch nicht an. Sie stellt vielmehr fest, daß die Tätigkeit der FDJ hierauf gerichtet sei. Das genügt für die Anwendung des § 129 StGB.

V. Zur Verurteilung nach den §§ 97, 185 StGB:

Verfahrensrüge:

Die Behauptung, das Urteil verletze die §§ 267, 338 Nr. 7 StPO, ist offensichtlich unrichtig. Ob die Entscheidungsgründe genügen, ist nach sachlichem Recht zu beurteilen.

Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer zahlreiche Beweisanträge als unerheblich abgelehnt habe. Das trifft für die Anträge zu II 2, 3 und 5 der Rechtfertigungsschrift nicht zu. Die Strafkammer hat diese Anträge nach der Sitzungsniederschrift abgelehnt, weil das Gegenteil der aufgestellten Behauptungen offenkundig sei. Daß dieser Ablehnungsgrund fehlerhaft sei, behauptet die Revision nicht. Er ist deshalb nicht nachzuprüfen, § 352 Abs. 1 StPO.

Die übrigen Anträge hat die Strafkammer mit Recht als unerheblich abgelehnt. Der Angeklagte hat über die gesamte Politik der Bundesregierung in schimpfender Form politische Werturteile ausgesprochen, wie die Strafkammer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend annimmt (BGHSt 6, 159 ff.; BGH NJW 1954, 1896, 17). Solange diese Entwicklung noch in Fluß ist, ist eine geschichtliche Beurteilung nicht möglich. Die Werturteile des Angeklagten sind deshalb dem Beweise in einem gerichtlichen Verfahren nicht zugänglich (BGH NJW 1954, 1896, 17). Es kam deshalb auf die Einzelheiten, die der Angeklagte beweisen wollte, um seinen Werturteilen eine Grundlage zu geben, nicht an.

VI. Sachbeschwerde:

Sie ist bis auf einen Nebenpunkt offensichtlich unbegründet; denn das Urteil stellt alle Merkmale der §§ 97 und 185 StGB einwandfrei fest. Ob Fortsetzungzusammenhang gegeben ist, wie die Strafkammer annimmt, kann dahingestellt bleiben; denn dies beschwert den Angeklagten nicht.

Fehlerhaft ist es nur, daß die Strafkammer die Veröffentlichungsbefugnis den beleidigten Bundesrichtern zugesprochen hat. Sie haben keinen Strafantrag gestellt, also die ihnen gewährte Befugnis nicht erstrebt (RGSt 60, 80). Der Senat hat deshalb das Urteil insoweit abgeändert und die Befugnis dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs zugesprochen, von dem der Strafantrag gestellt ist.

Dr. DotterweichBaldusMenges
WernerDr. Schalscha
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