Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 115/56
Datum
08.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind ein. Zentral gerügt wurden die Besetzung der Strafkammer und vermeintliche Mängel der Strafzumessung bzw. der Urteilsgründe. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Vorsitzvertretung und Einsatz von Hilfsrichtern waren zulässig, die Urteilsgründe genügen § 267 Abs. 3 StPO, und die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 GVG ist die Übernahme des Vorsitzes durch den nach Geschäftsverteilungsbeschluss bestimmten stellvertretenden Richter nicht zu beanstanden.

2

Die Heranziehung von Hilfsrichtern (z. B. Gerichtsassessoren) ist zulässig, solange der feststehende Richtersbedarf nicht über mehrere Geschäftsjahre hinweg im Wesentlichen durch Hilfsrichter gedeckt wird.

3

Nach § 267 Abs. 3 StPO genügt die Begründung des Urteils, wenn sie die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände darlegt; eine erschöpfende Erörterung aller möglichen Strafzumessungsgründe ist nicht erforderlich.

4

Bei der Strafzumessung dürfen das sehr junge Alter des Opfers und der Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses als strafschärfende Umstände gewertet werden, ohne dass hierin ohne Weiteres eine unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals liegt.

5

Eine im Revisionsverfahren nicht gerügte Rüge (z. B. Abweichung vom Geschäftsordnungsplan) kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 22. November 1955

Rubrum

in der Strafsache gegen den Heizer Andreas ████████ aus ███, geboren am ████████████ in ███ (Elsaß), wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] von der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 22. November 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision meint, das erkennende Gericht sei unter Verstoß gegen §§ 10, 62, 70, 76 GVG nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Vorsitzender sei ein Landgerichtsrat gewesen, obwohl nach der Besetzung des Gerichts es hätte möglich sein müssen, dass ein Landgerichtsdirektor den Vorsitz führte. Beisitzer seien zwei Gerichtsassessoren gewesen; sie seien daher nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgewählt worden, da die Zahl der Hilfsrichter die der ordentlichen Richter überwog; dies sei kein Ausnahmefall gewesen. Die Rüge ist unbegründet.

Für das Geschäftsjahr 1955 war mit Beschluss des Präsidiums vom 28. Dezember 1954 als Vorsitzender der Jugendkammer Landgerichtsdirektor ██████ und nach Änderungen, die durch den Wechsel von Mitgliedern des Gerichts veranlasst waren, mit Beschluss vom 20. September 1955 als stellvertretender Vorsitzender Landgerichtsrat Dr. ███████, der auch Mitglied der Jugendkammer war, bestimmt worden. Landgerichtsdirektor ███ trat mit dem 30. September 1955 in den Ruhestand. Seine Stelle war bis zum 22. November 1955 noch nicht wieder besetzt.

Es lag demnach eine Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 GVG vor, und Landgerichtsrat Dr. ██████ hat zu Recht den Vorsitz in der Sitzung vom 22. November 1955 geführt.

Im Übrigen war es Sache des Präsidiums, den Vorsitz in den Kammern zu regeln und zu entscheiden, ob, solange die Stelle des Landgerichtsdirektors ███ vorübergehend nicht besetzt war, einem der beiden anderen Landgerichtsdirektoren neben seiner sonstigen Arbeit noch der Vorsitz in der Jugendkammer übertragen werden konnte, ohne dass die Aufgabe der Führung, die das Gesetz dem Vorsitzenden zuteilt, gefährdet oder unmöglich gemacht wurde. Musste das Präsidium dies verneinen, durfte es den Vorsitz keinem der beiden anderen Direktoren übertragen, um nicht gegen § 62 GVG zu verstoßen (BGHSt 2, 71, 73).

Die Beschäftigung von Hilfsrichtern bei dem Landgericht ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig. Sie darf aber nicht dazu führen, dass die bei dem Gericht dauernd anfallenden Aufgaben, abgesehen von den Erfordernissen der Beschäftigung des richterlichen Nachwuchses, der unvermeidlichen Vertretung bei Krankheit, Urlaub und nur vorübergehender Abordnung, nicht mehr regelmäßig durch fest angestellte Richter erledigt werden, vielmehr über mehrere Geschäftsjahre hin der feststehende Bedarf zum wesentlichen Teil und ständig mit Hilfsrichtern gedeckt wird (BGHSt 8, 159 und Urteil des erkennenden Senats 2 StR 361/55 vom 13. März 1956 – zur Veröffentlichung bestimmt –).

Entgegen dem Vorbringen der Revision sind die angeführten Grundsätze nicht verletzt. Dem Landgericht waren an Planstellen für das Geschäftsjahr 1955 zugewiesen:

ein Landgerichtspräsident, drei Landgerichtsdirektoren und neun Landgerichtsräte. Die Stellen waren bei Beginn des Geschäftsjahres mit festangestellten Richtern besetzt.

Ausgeschieden ist am 15. Mai 1955 Landgerichtsdirektor ███████ nach Annahme eines Landtagsmandats, nachdem er vorher einen Monat zur Bewerbung um dieses Mandat beurlaubt war. Seine Stelle ist am 21. Oktober 1955 mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 mit Landgerichtsrat Dr. ███████ wieder besetzt worden.

In den Ruhestand ist am 1. Oktober 1955 Landgerichtsdirektor ███ getreten. Seine Stelle ist während des Geschäftsjahres nicht mehr besetzt worden, desgleichen auch nicht die Landgerichtsratsstelle, die ███████ hatte. Landgerichtsdirektor ██████ stand von Beginn des Geschäftsjahres bis 15. August 1955 wegen Erkrankung nicht zur Verfügung. Landgerichtsrat Dr. ███████ war vom 12. April bis 15. Mai 1955 an das Oberlandesgericht abgeordnet.

Demnach waren vom 15. Mai bis 1. Oktober 1955 eine Richterstelle, ab 1. Oktober 1955 zwei Richterstellen wegen Ausscheidens der Stelleninhaber nicht besetzt. Das war nur ein vorübergehender Zustand. Auch im Übrigen handelte es sich nur um eine vorübergehende Verhinderung von Richtern wegen Erkrankung oder befristeter Abordnung. Gerade für solche Fälle sieht das Gesetz aber einen Ausgleich durch den Einsatz von Hilfsrichtern vor.

Dass die Heranziehung des Gerichtsassessors [REDACTED] nicht dem Geschäftsordnungsplan entsprochen habe, hat die Revision nicht gerügt. Das Revisionsgericht hat dies daher nicht nachzuprüfen.

2.) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 267 Abs. 3 StPO verstoßen, da sie nicht alle Strafzumessungsgründe ausreichend erörtert habe. Die Revision übersieht, dass das Urteil nur die Umstände anführen muss, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; dem ist genügt.

II. Sachbeschwerde

Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme, der Angeklagte habe sich eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich fehlerfrei. Die Revision trägt auch hier nichts vor. Dass die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer durfte berücksichtigen, dass der Angeklagte sich an einem erst neun Jahre alten, also noch sehr jungen Mädchen vergangen hat. Damit hat sie nicht unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal bei der Strafzumessung verwertet. Dass das Mädchen dem Angeklagten aus kindlicher Neugierde entgegenkam, widerspricht nicht der Feststellung, dass er die Zutraulichkeit des Mädchens ausgenutzt hat. Die Strafkammer durfte dieses Verhalten auch als schändlich werten: Der Angeklagte war der Pate des Kindes, es hat ihn als Patenonkel aufgesucht. Er konnte es nach Hause in die Wohnung ihrer Eltern begleiten. Hiernach ist die Beurteilung der Strafkammer, er habe das Vertrauen der Eltern durch seine Tat gröblich missbraucht, gerechtfertigt. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, sein bisher einwandfreies Vorleben sowie die örtlichen Verhältnisse waren, wie die Revision selbst vorträgt, dem Gericht bekannt. Es hat sie auch gewürdigt, aber trotzdem mildernde Umstände verneint. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich.

Dr. DotterweichBaldusHoepner
WernerSchalscha
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde verworfen — Themis