Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen: Zeugenbenennung begründet keine Garantenpflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 115/54
- Datum
- 22.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Meineid ist auch dann strafbar, wenn er eine für die Entscheidung unerhebliche Tatsache betrifft; die Unerheblichkeit kann lediglich ausnahmsweise für den inneren Tatbestand Bedeutung gewinnen.
Jede Tatsache, nach der ein Zeuge bei seiner Vernehmung ausdrücklich gefragt wird, ist wesentlicher Teil der Vernehmung und kann tauglicher Gegenstand eines Meineids sein.
Das Bestreiten der Tat darf bei der Strafzumessung nicht als solches strafschärfend berücksichtigt werden.
Beihilfe durch Unterlassen setzt eine Rechtspflicht zum Handeln (Garantenstellung) voraus; eine bloße Zeugenbenennung begründet eine solche Pflicht grundsätzlich nicht, weil der typische Geschehensablauf die wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen ist.
Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Beihilfe durch Unterlassen ist erforderlich, dass der Täter das pflichtwidrige Nicht-Handeln vorsätzlich begeht, also zumindest erkennt, eine Gefahrenlage verursacht zu haben; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 26. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ██████ aus ██████, dort geboren, 2. Helene J████ aus ████, geboren am ███, 3. ███ ████████████ Josef, geboren 1909 in A█,
wegen Meineids u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt sind, und zwar bezüglich des Angeklagten ██████ in vollem Umfang, bezüglich der Angeklagten J████ nur im Strafausspruch.
Die weitergehende Revision der Angeklagten J████ wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil zu je neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, und zwar die Angeklagte J████ wegen Meineids, der Angeklagte ██████ wegen Beihilfe dazu. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die beiden Angeklagten lernten sich im Herbst 1947 kennen und verkehrten bald miteinander geschlechtlich. Im März 1949 erfuhr Frau ██ davon. Die Angeklagten versprachen, das Verhältnis zu lösen. Im März 1950 erhob Frau ██ Scheidungsklage mit der Begründung, ihr Mann habe das ehebrecherische Verhältnis dem Versprechen zuwider fortgesetzt. Der Ehemann behauptete, seine Beziehungen zur J████ seien beendet.
Die Angeklagte J████ sollte im Prozess darüber vernommen werden, ob sie mit ██████ ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten und nach März 1950 fortgesetzt habe. In dem dazu anberaumten Termin vom 23. November 1950 verweigerte sie darüber die Aussage. Nunmehr benannte der Angeklagte Frau ███████ als Zeugin dafür, dass er nach der Trennung von seiner Ehefrau (März 1950) keine ehebrecherischen Beziehungen mehr zu ihr unterhalten habe. Die Angeklagte ███████ bestätigte dies in einer Vernehmung am 6. September 1951 uneidlich. Am 5. Dezember 1951 wurde sie in Gegenwart des Angeklagten ██████ erneut vernommen und erklärte insbesondere folgendes: Zwischen ihr und ██████ hätten intime Beziehungen bestanden, sie hätten sich aber 1949 getrennt; nach der Trennung der Eheleute ██████ (März 1950) sei sie mit ██████ wieder zusammengekommen, der seitdem bei ihr wohne, doch bestünden seitdem keine ehebrecherischen Beziehungen mehr; der Angeklagte ██████ habe sie in der Zeit ihrer Trennung (April 1949 bis März 1950) einmal besucht.
Die Angeklagte beschwor diese Aussage. Der Angeklagte ██████ erklärte anschließend diese Aussage als richtig.
Auf Grund zahlreicher Zeugenaussagen stellt die Strafkammer fest (S. 5), es sei nicht wahr, dass ██████ die Angeklagte J████ in der Zeit von April 1949 bis März 1950 nur einmal besucht habe. Die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Beihilfe ist folgendermaßen begründet: Er habe zwar die Angeklagte ███████ als Zeugin für die Behauptung benannt, dass er seit März 1950 keine ehebrecherischen Beziehungen mehr mit der J████ habe; die Unwahrheit dieser Behauptung sei nicht festgestellt, doch habe er damit rechnen müssen, dass die Angeklagte J████ „zu Behauptungen gehört werde, die, wie er wusste, nicht der Wahrheit entsprachen“.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen. Sie sind zum Teil begründet.
I.
Die Verfahrensrügen sind für beide Angeklagten gemeinsam erhoben. Sie sind unbegründet.
1. Die Revisionen rügen, dass das Protokoll den Inhalt der Vernehmungen des Angeklagten und der Zeugen nicht enthalte. Das beanstandete Verfahren entspricht aber dem Gesetz; denn bei Strafkammerverhandlungen brauchen die Ergebnisse der Vernehmungen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden (§ 273 Abs. 2 StPO). Die Revision meint, das Urteil schweige über wesentliche Ergebnisse der Hauptverhandlung. Auch das ist kein Verfahrensverstoß; denn das Urteil braucht nicht alle Vorgänge wiederzugeben, die in der Hauptverhandlung erörtert sind (vgl. § 267 Abs. 1 StPO).
2. Auf einen Beweisantrag war als wahr folgendes unterstellt: Frau ███ sei mit dem Zeugen B█ bei Frau ███████ erschienen und habe gesagt: „Frau ███████ müsse gegen Frau J████ aussagen, eine Abtreibung vorgenommen zu haben“; wenn sie das nicht tue, werde ihrem Ehemann allerhand Nachteiliges über sie mitgeteilt. Die Revision will anscheinend einen Widerspruch zu dieser Wahrunterstellung deshalb behaupten, weil von allen Zeugen, insbesondere auch dem Zeugen B█, im Urteil ausgeführt ist, die Zeugen hätten einen „sehr zuverlässigen und sicheren Eindruck hinterlassen“. Darin liegt kein Widerspruch zur Wahrunterstellung. Denn aus jenem Vorgang brauchte die Strafkammer nicht zu folgern, dass B█ für seine Aussage unzuverlässig erschien.
II.
Die Sachrügen:
1. Die Angeklagte J████
Die Revision meint, die Verurteilung wegen Meineids sei fehlerhaft, weil die falsche Aussage für den Prozess nicht erheblich gewesen sei. Sie übersehen dabei zunächst, dass in Ehescheidungsverfahren auch unstreitige Tatsachen des Beweises bedürfen (§§ 617, 622 ZPO). Im Übrigen ist auch der Meineid über eine unerhebliche Tatsache strafbar, über die der Zeuge ausgesagt hat. Die Unerheblichkeit einer Behauptung ist nur unter gewissen Umständen für den inneren Tatbestand des Meineids von Bedeutung. Das trifft hier jedoch nicht zu. Die Strafkammer hält den Eid deshalb für falsch, weil die Angeklagte erklärt hat, ██████ habe sie in der Zeit von April 1949 bis Anfang 1950 nur einmal besucht, während er sie in Wahrheit mehrmals besucht habe. Die Angeklagte war danach ausdrücklich gefragt worden. Jede Tatsache aber, nach der ein Zeuge bei seiner Vernehmung gefragt wird, ist wesentlicher Teil seiner Vernehmung (BGHSt 2, 90).
Fehl geht auch der Angriff der Revision, der Angeklagten sei möglicherweise der Unterschied zwischen „besuchen“ und „aufsuchen“ nicht klar geworden und sie habe deshalb verschwiegen, dass ██████ gelegentlich ins Haus gekommen sei, um ein Fahrrad oder andere Sachen abzuholen. Mit dieser Verteidigung hat sich die Strafkammer bereits auseinandergesetzt und festgestellt, dass die von mehreren Zeugen bekundeten Besuche des ██████ angesichts ihres Zeitpunkts, ihrer Dauer und sonstiger Begleitumstände keineswegs mit einem derartigen harmlosen Aufsuchen des Kellers oder Hofes identisch seien. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler und schließt einen Irrtum der Angeklagten insoweit aus.
Die Revision meint, die Strafkammer habe den Gegenstand der falschen Aussage und damit den Umfang der Schuld der Angeklagten nicht widerspruchsfrei festgestellt. Das trifft nicht zu. Nach den zur Schuldfrage getroffenen Feststellungen liegt der Meineid der Angeklagten J████ allein darin, dass sie unwahre Aussagen über die Besuche ██████ beschworen hat. Davon musste das Landgericht aber auch bei der Strafzumessung ausgehen. Es ist zweifelhaft, ob es das getan hat. Denn in seinen Ausführungen zu der dem Angeklagten ██████ vorgeworfenen strafbaren Handlung heißt es, das Protokoll vom 5. Dezember 1951 ergebe, dass die Angeklagte auch danach gefragt worden sei, ob sie ein ehebrecherisches Verhältnis mit ██████ unterhalten und nach März 1949 fortgesetzt habe; diese Frage sei, „wie bereits oben festgestellt“, von der Angeklagten J████ der Wahrheit zuwider beantwortet worden. Mit den zur Schuldfrage getroffenen Feststellungen ist das nicht zu vereinbaren; ein Ehebruch nach März 1949 ist vielmehr der Angeklagten gerade nicht nachgewiesen. Der festgestellte Schuldumfang ist daher nicht zweifelhaft; nicht auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Angeklagte habe auch für einen bestimmten Zeitraum einen Ehebruch der Wahrheit zuwider abgestritten. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden; der neuen Strafzumessung darf das Landgericht nur die Feststellung zugrunde legen, dass die Angeklagte unwahre Aussagen über die Besuche ██████ beschworen hat.
Die Strafzumessung ist auch sonst rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer hat zum Nachteil beider Angeklagten berücksichtigt, dass sie die Straftaten nicht eingestanden haben. Das ist ein Rechtsfehler, da das Bestreiten des Angeklagten nicht um seiner selbst willen schärfend berücksichtigt werden darf (BGHSt 1, 103; 1, 105; 3, 199). Auch dieser Fehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung darauf zu achten haben, dass nicht der Eindruck entsteht, als seien Tatbestandsmerkmale schärfend berücksichtigt. Die Heiligkeit des Eides und die Bedeutung eines Meineides für die Rechtspflege sind Umstände, die zur Aufstellung der Strafbestimmung selbst geführt haben und bereits im gesetzlichen Strafrahmen berücksichtigt sind. Sie dürfen nicht nochmals als Schärfungsgründe verwertet werden (RG JW 1928, 2976; BGH 2 StR 18/50 v. 27.2.1951, ███ 1951, 276). Der Senat entnimmt dem Urteil diesen Fehler nicht, da an dieser von der Revision beanstandeten Stelle der Strafzumessungsgründe nur Gewicht auf die Häufigkeit von Eidesverletzungen in Ehescheidungssachen im Bezirk des Tatrichters gelegt ist und damit erkennbar nur der Gedanke der Abschreckung im Rahmen des Schuldangemessenen betont werden sollte.
Schließlich wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung bei der Angeklagten J████ die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen haben.
In der neuen Verhandlung hat endlich das Landgericht auch Gelegenheit, zu der im Revisionsverfahren unbeachtlichen Behauptung der Revision Stellung zu nehmen, die Angeklagte habe nur in einem völlig unwesentlichen Punkt ihrer Vernehmung die Unwahrheit gesagt und ihr sei eine Falle gestellt worden, da der Rechtsbeistand der Frau █████ die im jetzigen Strafverfahren festgestellten wiederholten Besuche des Angeklagten ██████ genau gekannt, es aber bewusst unterlassen habe, ihr diese planmäßige Beobachtung durch Dritte vor der Vereidigung vorzuhalten. Das kann für das Strafmaß von Bedeutung sein.
2. Der Angeklagte ██████
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid der J████ lässt sich nicht halten. In Fällen der vorliegenden Art liegt häufig eine Teilnahme am Meineid deshalb vor, weil die Prozesspartei den Zeugen zur Tat ausdrücklich angestiftet oder den Meineid durch tätiges Handeln gefördert hat, indem sie die falschen Angaben mit ihm besprochen oder sonst seinen Entschluss zum Meineid bestärkt oder gefördert hat. Dafür kann ein Verhalten genügen, durch das die Prozesspartei zu erkennen gibt, dass sie die falschen Aussagen des Zeugen decken und bestätigen werde (BGHSt 2, 129). Die Strafkammer sieht hier die Beihilfe nur in der pflichtwidrigen Unterlassung und stellt keine Handlungen fest, die als Förderung des verbrecherischen Entschlusses der J████ aufzufassen sind. Die Benennung als Zeuge ist noch keine Förderung des erst später gefassten Entschlusses zum Meineid. Eine Unterlassung steht dem Tun nur dann gleich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Eine solche Rechtspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Täter eine Gefahrenlage geschaffen hat. Wer eine Gefahr verursacht, muss den dadurch drohenden Schaden abwenden. Wer die Gefahr für die Begehung einer Straftat schafft, ist verpflichtet, den aus dieser Lage drohenden Erfolg zu verhindern, indem er den zur Tat drängenden Kräften entgegentritt; er setzt eine weitere Bedingung für den strafbaren Erfolg, wenn er das unterlässt (BGHSt 4, 20).
Gefahr ist die naheliegende Möglichkeit eines Schadens. Die bloße Schaffung einer Versuchung oder sonst günstiger Bedingungen für die Begehung einer Straftat bilden noch keine Gefahr. Die Rechtsprechung ging beim Meineid früher für die Bejahung einer Gefahrenlage weit. Sie ist in letzter Zeit eingeschränkt (vgl. Bockelmann NJW 1954, 697). Wer im Prozess einen Zeugen benennt, ermöglicht zwar einen Meineid dieses Zeugen, schafft aber noch keine naheliegende Möglichkeit eines Meineids; denn der Zeuge ist gesetzlich verpflichtet, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Der typische und damit naheliegende Verlauf ist der, dass der Zeuge wahrheitsgemäß aussagt. Die bloße Benennung eines Zeugen für eine wahre Behauptung begründet deshalb keine, auch keine gesteigerte Gefahr für die Begehung eines Meineids durch den Zeugen (BGHSt 4, 327; BGH NJW 1953, 1399).
So liegt der Fall hier. Die Rechtsprechung hat zwar eine Erfolgabwendungspflicht für die Partei bejaht, die ein Liebesverhältnis mit dem als Zeugen benannten Geschlechtspartner fortgeführt (BGHSt 2, 129) oder die wahrheitswidrig den Ehebruch bestritten hat (BGHSt 3, 128). Das alles ist hier nicht festgestellt. Der Angeklagte ██████ hatte die J████ – soweit erweislich – nur für eine wahre Behauptung als Zeugin benannt.
Die Strafkammer meint, der Angeklagte wäre deshalb zum Einschreiten im Termin verpflichtet gewesen, weil er die Angeklagte J████ ihrer Aussageverweigerung erneut als Zeugin in den Prozess eingeführt und damit habe rechnen müssen, dass sie „zu Behauptungen gehört werde, die, wie er wusste, nicht der Wahrheit entsprachen“. Derartige Behauptungen konnten nur von seiner Frau aufgestellt sein; denn der Angeklagte hat unwiderlegt die J████ nur als Zeugin über wahre Behauptungen benannt. Wahrscheinlich meint die Strafkammer, dass der Angeklagte mit falschen Antworten der J████ rechnen musste. Das widerspricht den sonstigen Feststellungen. Denn die Angeklagte J████ hatte im ersten Termin die Aussage verweigert; bei der eidlichen Vernehmung ebenso wie der Angeklagte ██████ den Geschlechtsverkehr bis 1949 und ihre näheren Beziehungen seit Winter 1950 zugegeben. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte über die Vorgänge in der Zwischenzeit falsche Antworten auf Fragen erwarten musste, die nur nebensächliche Bedeutung hatten. Im Übrigen hat die Strafkammer mit dieser Bemerkung nur eine Fahrlässigkeit des Angeklagten festgestellt. Zwar genügt für die Entstehung einer Handlungspflicht bei der Unterlassung, dass die Gefahrenlage fahrlässig oder gar schuldlos verursacht ist. Die Bestrafung wegen vorsätzlicher Beihilfe durch Unterlassung setzt aber voraus, dass der Täter eine Handlung vorsätzlich unterlässt, also dabei mindestens weiß, dass er eine Gefahrenlage verursacht hat. Der Täter handelt nur fahrlässig, wenn er nicht erkannt, aber erkennen musste, dass er eine Gefahr verursacht habe.
Die bisherigen Feststellungen tragen jedenfalls die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid nicht, so dass die Verurteilung des Angeklagten ██████ aufgehoben werden muss.
Dotterweich Busch Dr. Glanzmann Bundesrichter Maaß Arndt
pr. ist beurlaubt und deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
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