Revision verworfen, Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 11/54
- Datum
- 23.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert und hinreichend ausgeführt wird.
Eine Sachrüge ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsvortrag keine konkreten, entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfehler substantiiert darlegt.
Führt eine gesetzliche Neuregelung dazu, dass dem Tatrichter nachträglich die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung obliegt, ist die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei Zurückverweisung zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind auch die Kosten des Rechtsmittels von der Vorinstanz zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 4. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter Wilhelm ████ aus ███, geboren am ███ 1908 in ██, wegen Steuervergehens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 4. Mai 1953 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung zu 6 Monaten Gefängnis, zu einer Geld- und einer Wertersatzstrafe verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die angebliche Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht ausgeführt ist. Die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Strafzumessung im eigentlichen Sinn. Dagegen hat die Revision zur Folge, dass die Sache an das Landgericht zu dem Zweck zurückverwiesen werden muss, damit die seit dem 1. Juli 1953 dem Tatrichter auferlegte Entscheidung gemäß § 23 ff. StGB nachgeholt wird (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 54, 39).
| Moericke | Werner | Dr. Menges | |||
| Dotterweich | Dr. Baldus |