Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beihilfe zur Brandstiftung und Freiheitsberaubung - Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 11/53
Datum
22.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Beihilfe zur Brandstiftung und Freiheitsberaubung wurden teilweise stattgegeben. Der BGH hob die Verurteilungen im Umfang auf, in denen das Urteil auf Zeugenaussagen beruhte, ohne die Beteiligung der Zeugen auszuschließen, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Andere Angriffe wurden verworfen. Zudem klärte der Senat Anforderungen an die Beamteneigenschaft und die rechtliche Behandlung mehrerer Freiheitsberaubungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn Zeugen selbst wegen desselben Tatbestands verdächtig sind und das Urteil seine Feststellungen auf deren Aussagen stützt, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben, wenn die Möglichkeit ihrer Täterschaft nicht ausgeschlossen ist.

2

Die Beamteneigenschaft setzt eine Bestellung durch eine nach öffentlichem Recht zuständige Stelle voraus; eine bloße Listenverzeichnung als Hilfspolizist genügt nicht.

3

Bei unechten Amtsdelikten stellt die Beamteneigenschaft kein Tatbestandsmerkmal dar, sondern allenfalls einen strafschärfenden persönlichen Umstand im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB; maßgeblich bleiben die allgemeinen Tatbestände (z. B. Beihilfe nach § 239 StGB).

4

Wer mehrere Personen der Freiheit beraubt, begeht mehrere Straftaten; liegen natürliche Handlungseinheit und gleichartige Tateinheit vor, treten diese rechtlich zusammen (§ 73 StGB).

5

Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche, ist § 239 Abs. 2 StGB einschlägig; die Verwirklichung dieses strafschärfenden Merkmals muss nicht Vorsatz des Täters sein, und nach Maßgabe der Gesetzesänderung genügt unter bestimmten Voraussetzungen Fahrlässigkeit (§ 56 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den früheren Amtsbürgermeister Wilhelm ██, geboren am ███ 1906 in ██████, 2.) den Fabrikanten Arthur ████████, dort geboren am █████████ 1910,

wegen Beihilfe zur Brandstiftung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ██████████████████ wegen ███ in Tateinheit mit Nötigung im Amt und ██████ wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung ██ ███ ███████████ sind, und im Gesamtstrafausspruch gegen ████████.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten ██ und ████████ wegen Beihilfe zur Brandstiftung und wegen ███ in Tateinheit mit Nötigung im Amt, Freiheitsberaubung im Amt bzw. Beihilfe zur Freiheitsberaubung ███ ███ ███ verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des Verfahrensrechts und des Strafgesetzes.

Beide Revisionen beanstanden mit Recht die Vereidigung der Zeugen ███ und ██, die von dem Angeklagten ██ als Polizeibeamte, von dem Angeklagten ████████ als Bürgermeister und Polizeiverwalter in der Nacht zum ███████ angeordnete rechtswidrige Festnahme der Juden in █████████████████ mit Hilfe von SA-Männern als Hilfspolizisten, zu denen der Angeklagte ████████ gehörte, durchgeführt haben. Es besteht der Verdacht, dass sie an der den Angeklagten vorgeworfenen Freiheitsberaubung teilgenommen haben.

Der äußere Tatbestand eines Vergehens nach § 341 StGB ist bei ihnen ohne weiteres gegeben, der innere nicht ausgeschlossen; weil das Urteil hierüber nichts enthält.

Da die Feststellungen des Urteils zur Freiheitsberaubung und ██████ auch auf den Aussagen der Polizeibeamten ███ und ██ beruhen, kann es insoweit nicht bestehen bleiben.

Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet. Die weiteren Revisionsangriffe bedürfen keiner Erörterung.

In sachlicher Hinsicht begründet das Urteil die Beamteneigenschaft des Angeklagten ████████ nicht ausreichend. Es sagt nur, dass er zu den Hilfspolizisten gehörte, die listenmäßig erfasst waren und zur besonderen Verwendung der Polizei zur Verfügung standen. Es geht aber aus dem Urteil nicht hervor, dass eine nach öffentlichem Recht zuständige Stelle ihn zu seiner Tätigkeit bestellt hat (RGSt 74, 106; OGHSt 2, 369; BGH in DRiZ 1951, 115 Nr. 26). Ist der Angeklagte ████████ Beamter gewesen, so kommt nur Beihilfe zur Freiheitsberaubung nach § 239 StGB in Betracht. Denn die Beamteneigenschaft ist bei den unechten Amtsdelikten nur ein persönlicher strafenerhöhender Umstand i. S. des § 50 Abs. 2 StGB.

Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen: Wer mehrere Menschen des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, begeht auch mehrere Straftaten nach § 239 oder 341 StGB. Sie treffen, wenn eine natürliche Handlungseinheit gegeben ist, was die Strafkammer annimmt, rechtlich zusammen, § 73 StGB. Es ist dies der Fall der gleichartigen Tateinheit.

In diesem Fall ist wegen der mehreren rechtlich zusammentreffenden Freiheitsberaubungen zu verurteilen. Für die Beihilfe gilt Entsprechendes.

Wenn die Freiheitsberaubungen über eine Woche gedauert haben, so trifft § 239 Abs. 2 StGB zu. Der Vorsatz des Täters braucht diese Folge nicht zu umfassen. Fahrlässigkeit genügt nach § 56 StGB i. d. F. vom 25. August 1953; BGBl. 1953, Teil I S. 1083 (§ 2 Abs. 2 StGB).

Gegen die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Brandstiftung bestehen keine Bedenken.

1.) Die Revision erhebt zunächst Verfahrensrügen.

a) Sie beanstandet, dass die Strafkammer dem Hilfsantrag auf Vernehmung der Ehefrau nicht entsprochen habe. Der Angriff scheitert, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist. Der Verteidiger hat es vielmehr dem Gericht anheimgestellt, eventuell die Frau ██ █████ über die Reaktion des Angeklagten nach Erhalt des Brandbefehls zu hören. Darin lag nur eine Anregung an das Gericht, der es nur im Rahmen des § 244 Abs. 2 StPO nachgehen musste. Da die Strafkammer aber die Einlassung des Angeklagten über seine Reaktion zugrunde gelegt hat, bestand kein Anlass, von Amts wegen noch dessen Ehefrau hierzu zu vernehmen.

Die Behauptung der Revision, Frau ███ █████ hätte auch bekunden können, dass der Angeklagte keine Möglichkeit gehabt habe, sich vor dem Befehl zu drücken, ist neu. Sie kann deshalb bei der Prüfung der Frage, ob der Vorderrichter die Aufklärungspflicht verletzt hat, keine Beachtung finden.

b) Die Revision rügt die Verletzung des § 267 StPO mit der Behauptung, das Urteil lasse nicht eindeutig erkennen, welchen Zeugen es nicht folge. Nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen der Richter die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet. Eine Beweiswürdigung ist nicht zwingend vorgeschrieben, § 267 Abs. 1 S. 2 StPO. Im Übrigen setzt sich das Urteil eingehend mit den Aussagen der einzelnen Zeugen auseinander. Der Angriff geht also fehl.

c) Die Revision bemängelt, dass das Urteil eine Feststellung als Ergebnis der Hauptverhandlung bezeichnet, ohne erkennen zu geben, wieso die Hauptverhandlung dieses Ergebnis gehabt habe. Auch diese Rüge greift aus den zu b) angeführten Gründen nicht durch.

2.) Was die Revision mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Brandstiftung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil stellt den äußeren und den inneren Tatbestand des § 306 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 StGB einwandfrei fest und schließt ebenso zweifelsfrei einen Nötigungs- und Notstand aus. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte könne im vermeintlichen Notstand gehandelt haben, ist mit den Feststellungen unvereinbar.

Dr. MoerickeDr. WernerDr. Arndt
Dr. SauerDr. Menges
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