Verworfen: Wiedereinsetzung und Revision wegen versäumter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 114/92
- Datum
- 03.04.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass der Berechtigte binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung begehrt und das versäumte Rechtsmittel oder die versäumte Handlung nachholt.
Ist die Fristversäumnis vom Antragsteller zu vertreten, ist Wiedereinsetzung zu versagen; eigenes Verschulden liegt insbesondere vor, wenn der Angeklagte den neuen Verteidiger nicht unmissverständlich über das Ausbleiben einer Revisionsbegründung informiert.
Eine nachträgliche Revisionsbegründung, die nicht innerhalb der Wochenfrist nachgeholt wird, begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung und führt zur Unzulässigkeit der Revision.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Gegnerin.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 114/92
Karsek
3. April 1992
in der Strafsache gegen SE aus KC—), geboren am ██ ██ 1971 in Levent ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. April 1992 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 11. Februar 1992, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. September 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte wusste – wie aus seinem Schreiben an das Landgericht vom 13. Januar 1992 hervorgeht – bereits am 8. Januar 1992, dass sein bisheriger Verteidiger die Revision nicht begründet hatte und die Revisionsbegründungsfrist mithin versäumt war. Demgemäß hatte er nunmehr innerhalb einer Woche, also bis zum 15. Januar 1992, Wiedereinsetzung beantragen und die versäumte Revisionsbegründung nachholen müssen (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO).
Diese Voraussetzungen hat er jedoch nicht erfüllt. Soweit sein Schreiben vom 13. Januar 1992 ein – rechtzeitiges – Wiedereinsetzungsgesuch darstellt, fehlt es an der fristgemäßen Nachholung der Revisionsbegründung. Der Schriftsatz seines jetzigen Verteidigers vom 11. Februar 1992 enthält zwar die bis dahin noch ausstehende Revisionsbegründung, wahrt aber die Wochenfrist nicht.
Dem Angeklagten kann auch nicht etwa gegen die Versäumung dieser Wochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; denn er hat diese Frist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt. Sein Verschulden liegt darin, dass er es unterlassen hat, seinen jetzigen Verteidiger, als dieser kurz nach dem 8. Januar 1992 bei ihm erschien, unmissverständlich davon zu unterrichten, dass sein damaliger Verteidiger die Revision überhaupt nicht begründet hatte. Wie sich aus dem Schriftsatz seines jetzigen Verteidigers vom 11. Februar 1992 ergibt, hat er diesem gegenüber lediglich erklärt, der frühere Verteidiger habe „in seiner Revision kaum etwas schriftlich gemacht“. Diese Information war unzureichend und missverständlich, weil sie die Deutung zuließ, eine Revisionsbegründung sei bereits eingereicht und der neue Verteidiger solle das Rechtsmittel nur noch zusätzlich begründen. Tatsächlich hat der jetzige Verteidiger die Erklärung des Angeklagten auch so verstanden. Da den Angeklagten an diesem Irrtum zumindest ein Mitverschulden trifft, kommt eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist nicht in Betracht (§ 44 Satz 1 StPO).
Die Revision muss hiernach als unzulässig verworfen werden.
| Jahnke | Niemöller | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |