Beihilfe zum Heroinbesitz: Revision führt zum Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 114/85
- Datum
- 15.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass die Hilfehandlung in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Ausführung der Haupttat steht; liegt die Handlung erst nach deren Beendigung, ist Beihilfe ausgeschlossen.
Ergibt die Revision, dass die Feststellungen keine strafbare Handlung des Angeklagten begründen und in einer neuen Hauptverhandlung keine für eine Verurteilung ausreichenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen.
Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft entfallen (§ 126 Abs. 3 StPO).
Die Entscheidung über Entschädigungsansprüche für erlittene Untersuchungshaft obliegt dem Landgericht, da sie den gesamten Sachverhalt der Haftbegründung und -aufrechterhaltung zu überprüfen hat.
Bei Aufhebung einer Verurteilung sind auch unterbliebene Freisprüche der ersten Instanz zu berücksichtigen und gegebenenfalls durch den BGH ersetzt oder die Sache zur Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 5. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 114/85 in der Strafsache gegen den Maschinenmodellbauer Hamit █, Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1959 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **15. März 1985
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. November 1984, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 25. Mai 1984 – 21 Gs 665/84 – wird aufgehoben.
Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Besitz von Heroin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Er rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung und zum Freispruch des Angeklagten (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Tätigkeit des Angeklagten, in der die Jugendkammer seine Beihilfehandlung gesehen hat, lag zeitlich nach Beendigung der Haupttat. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Mitangeklagte sich nicht mehr im Besitz des Heroins.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe scheidet schon deshalb aus. Die Feststellungen rechtfertigen ebenso wenig die Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
Da in einer neuen Hauptverhandlung beim Landgericht keine sonstigen, für eine Verurteilung des Angeklagten ausreichenden Feststellungen zu erwarten sind, muss er freigesprochen werden. Diese Entscheidung umfasst den in erster Instanz zu Unrecht unterbliebenen Teilfreispruch (BGH NJW 1951, 726; BGH, Beschluss vom 9. Mai 1980 – 2 StR 173/80).
2. Die Aufhebung des Haftbefehls ergibt sich aus § 126 Abs. 3 StPO.
Die Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft obliegt dem Landgericht. Denn sie muss sich auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der den Erlass und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ausgelöst hat. Hierzu gehören außer dem Fall, in dem der Senat den Angeklagten freigesprochen hat, auch diejenigen Einzelfälle, in denen das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt war, dass dem Angeklagten keine strafbare Handlung nachgewiesen werden kann.
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