Revision: Beschränkung der Qualifikation beim schweren Raub; Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 114/75
- Datum
- 24.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist regelmäßig nicht dadurch begründet, dass behauptet wird, das Gericht habe ein Beweismittel unzureichend ausgeschöpft; es bedarf substantiierter Darlegung einer nicht oder fehlerhaft berücksichtigten, entscheidungserheblichen Tatsache.
Für die Feststellung eines vollendeten Raubes müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass die Wegnahme mit Aneignungsabsicht erfolgt ist; wenn die Aneignungsabsicht unklar bleibt, kann nur versuchter Raub festgestellt werden.
Bei Mittäterschaft begründet die tatsächliche Erfüllung des erstrebten Taterfolgs durch einen Beteiligten auch die vollendete Tat des anderen, soweit dessen Tatentschluss auf denselben Erfolg gerichtet war; eine nachträgliche Verheimlichung der Beute durch einen Mittäter ändert daran nichts.
Wenn ein gesetzliches Qualifikationsmerkmal des Tatbestands durch eine spätere Gesetzesänderung entfällt, ist der Schuldspruch entsprechend zu beschränken; auf die veränderte Gesetzeslage ist gegebenenfalls Rücksicht zu nehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt a. M., 15. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 114/75
in der Strafsache gegen
1. den Dachdecker Stefan H. ███ aus ██, geboren am ███ 1941 in ████/Jugoslawien, 2. ██ aus Frankfurt a. M., den Fotolaboranten Dieter ██, geboren am ██ 1947 in Wodara, beide in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wilms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 15. Mai 1974
1. im Fall II 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Verurteilung wegen schweren Raubes ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 StGB a. F. fortbesteht,
2. im Fall II 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
II. Die Revision des Angeklagten ██ findet einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass sich das Landgericht nicht mit der Wirkung des genossenen Coca-Cola auf den Trunkenheitsgrad dieses Angeklagten auseinandergesetzt habe. Sie will damit offenbar beanstanden, dass dem zur Frage der Zurechnungsfähigkeit gehörten Sachverständigen keine entsprechende Auskunft abverlangt worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt damit bereits, dass die Aufklärungsrüge regelmäßig nicht mit der angeblich unzureichenden Ausschöpfung eines Beweismittels begründet werden kann. Überdies drängte nichts zu einer solchen Frage. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten nur einmal Cola und Asbach bestellt.
III. Jedoch kann die Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe auf die allgemeine Sachrüge hin bei keinem der beiden Angeklagten Bestand haben, weil die Feststellungen nicht die Annahme eines vollendeten Raubes tragen können. Nach der ausdrücklichen Feststellung S. 5 UA kam es den Angeklagten bei der Beraubung ihres Opfers auf die Erlangung von Wertgegenständen an. Sie nahmen ihm seine Jacke und seinen Schlüsselbund ab, wobei unklar bleibt, ob sie es auf den Schlüsselbund abgesehen hatten oder ob sich dieser lediglich in einer Tasche der weggenommenen Jacke befand. Diese wurde dann in der Nähe des Tatorts gefunden, war also möglicherweise von den Angeklagten weggeworfen worden, nachdem sie sie vergeblich nach Geld oder anderen Wertgegenständen durchsucht hatten. Unter diesen Umständen lag es nahe, dass es den Angeklagten um eine Aneignung weder der Jacke noch der Schlüssel ging und dass infolgedessen nur ein versuchter Raub gegeben sein konnte. Hiermit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen.
IV. Im Fall II 5 der Urteilsgründe bestehen insoweit keine Bedenken, weil die Angeklagten in der gleichfalls anschließend von ihnen weggeworfenen Lederjacke des Opfers fünf Geldscheine zu 10,– DM fanden und behielten, die anschließend bei dem Angeklagten ██ sichergestellt werden konnten. Ob ███ davon wusste, dass ██ diese Beute gemacht hatte, ist nicht festgestellt. Indessen stellt das die Annahme einer vollendeten Tat auch bei ihm nicht in Frage, weil er diesen Erfolg wollte und eine etwaige Verheimlichung der Beute durch ██ nichts daran ändern kann, dass seine für den Tatbestand wesentliche Erwartung sich erfüllte.
Nicht bestehen bleiben kann das Urteil in diesem Punkt insoweit, als die Verurteilung wegen schweren Raubes außer auf die Führung einer Waffe, nämlich des zum Niederschlagen der Opfer benutzten Holzknüppels (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F.) zugleich darauf gestützt worden ist, dass der Raub auf einer öffentlichen Straße begangen wurde (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F.).
Nach der auf Grund des GStA vom 2. März 1974 ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 250 StGB ist dieses Qualifikationsmerkmal weggefallen und nur die Führung einer Waffe zum Zwecke der Einschüchterung oder Überwindung des Opfers gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 ein Merkmal geblieben, das den Tatbestand des schweren Raubes weiterhin begründet. Der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe ist entsprechend zu begrenzen. Der Ausspruch über die Einzelstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass das Landgericht bei einem in diesem Sinn eingeschränkten Schuldspruch auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Es hat mit Recht das entscheidende Gewicht auf die Roheit des Vorgehens der Angeklagten gelegt.
V. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen rechtlichen Mangel zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Aufhebung der Einzelstrafen im Fall II 2 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafen zur Folge, die den Ausspruch über die Einziehung des Holzknüppels einschließt.
Dass die Angeklagten mit dem weggeworfenen Knüppel ersichtlich aller Voraussicht nach an dieser Waffe kein Interesse mehr hatten, hätte es im Übrigen einer förmlichen Einziehung gar nicht bedurft.
| Wilms | Schumacher | Müller | |||
| Kirchhof | Baumgarten |