Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Herabstufung einer Tat zu Diebstahl mit Waffe, Bezeichnung der Strafen korrigiert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 114/70
Datum
03.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Diebstahls ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Der Schuldspruch wird teilweise geändert: ein Fall wird als Diebstahl unter Mitführung einer Waffe (§244 Abs.1 Nr.2 StGB) und zwei Fälle als schwerer Diebstahl festgestellt; der Erschwerungsgrund des Einbruchs (§243 Nr.1) wird von §244 Abs.1 Nr.2 konsumiert. Zudem werden die Strafbezeichnungen von 'Gefängnis' in 'Freiheitsstrafe' berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Erfüllt eine Tat die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Mitführung einer Waffe), ist dieser Tatbestand anzunehmen; ein hierauf gestützter § 243 Nr. 1 StGB (Einbruch) wird durch § 244 Abs. 1 Nr. 2 konsumiert und kann daneben nicht zu einer zusätzlichen Qualifikation führen.

3

Der Urteilsspruch ist dahin zu berichtigen, dass die rechtliche Würdigung und die zutreffende Bezeichnung der Strafe den tatsächlichen Feststellungen entsprechen (z. B. 'Freiheitsstrafe' statt 'Gefängnis').

4

Eine Herabstufung einzelner Anklagepunkte ist zulässig, wenn sich aus den tatrichterlichen Feststellungen eine andere, geringere rechtliche Qualifikation ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 2. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 114/70

in der Strafsache gegen den Steinmetz Helmut S ██████ aus ██, dort geboren am ████████████ 1946, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 2. Dezember 1969 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin gedindert, dass der Angeklagte

a) nicht des schweren Diebstahls in drei Fällen, sondern des Diebstahls unter Mitführung einer Waffe in einem Fall und des schweren Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist,

b) statt zu Gefängnisstrafen zu Freiheitsstrafen verurteilt ist.

Gründe

Der Angeklagte hat im ersten Fall unter Mitführung eines Messers mittels Einbruchs gestohlen. Es liegt der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Der Erschwerungsgrund nach § 243 Nr. 1 StGB (Einbruch) wird konsumiert (2 StR 419/69 vom 3. April 1970).

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