Aufhebung wegen unterlassener Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§140 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 114/64
- Datum
- 05.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren, die in erster Instanz vor der Strafkammer verhandelt werden, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers regelmäßig geboten, weil die Eröffnung des Hauptverfahrens besondere Bedeutung oder Überschreitung der Amtsrichterzuständigkeit voraussetzt.
§ 140 Abs. 2 StPO verlangt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn die Sach- und Rechtslage tatsächlich schwierig ist; hierfür sprechen u. a. mehrjährige Tatumstände, beeinträchtigte Zeugenerinnerungen, widersprüchliche Angaben und die Notwendigkeit sachverständiger Klärung.
Unterbleibt die verpflichtende Beiordnung eines Pflichtverteidigers, begründet dies nach § 338 Nr. 5 StPO einen unbedingten Revisionsgrund, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Die Erforderlichkeit der Beiordnung ist an den konkreten Verfahrensumständen zu messen; bei Vorliegen der genannten Erschwernisse kann die Beiordnung nicht entbehrlich bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 20. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Gastwirtin Irmgard ███████, geboren am ████ in █████, wohnhaft in G (Westf.),
2.) den Elektroinstallateur Ernst ████████, geboren am ██████ in █████████,
wegen Erpressung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. ██████████, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat unter Freisprechung im Übrigen die Angeklagte Irmgard ███████ wegen Erpressung und wegen versuchten Betruges, den Angeklagten Ernst ████████ wegen versuchten Betruges verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg, da die von ihnen erhobene Rüge der Verletzung der §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO begründet ist.
Anklage und Eröffnungsbeschluss legten den Angeklagten zur Last, sich gemeinschaftlich einer Erpressung und eines Betruges, dem Angeklagten Ernst ████████ außerdem, sich einer uneidlichen falschen Aussage schuldig gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage bei der Strafkammer erhoben; diese hat entsprechend dem Antrag das Hauptverfahren eröffnet. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist bei einer Strafsache, die in erster Instanz bei der Strafkammer verhandelt wird, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers regelmäßig schon wegen der Zuständigkeitsregelung in den §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 GVG geboten, da nach diesen Bestimmungen die Eröffnung des Hauptverfahrens bei der Strafkammer voraussetzt, dass die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Amtsrichters nicht ausreicht (BGHSt 6, 199 und LM zu § 140 Nr. 16).
Hier war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO, wie die Revision zu Recht vorträgt, notwendig, weil die Sach- und Rechtslage tatsächlich schwierig war. Die Vorgänge, auf denen die Anklage beruhte, lagen bereits Jahre zurück, so dass die Erinnerung der Zeugen möglicherweise beeinträchtigt war. Die Beziehungen zwischen den Beteiligten waren undurchsichtig, die Angaben des Geschädigten über die Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen widersprüchlich. Zur Klärung der Urheberschaft der anonymen Erpresserbriefe mussten zwei Sachverständige beigezogen werden. Bei dieser Sachlage hätte der Vorsitzende den Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger beiordnen müssen. Da dies unterblieb, ist durch die Nichtmitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung zugleich die Vorschrift des § 338 Nr. 5 StPO verletzt. Dieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils.
| Baldus | Scharpenseel | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |