Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen schweren Diebstahls: Verwerfung und teilweise Aufhebung mit Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 114/58
Datum
02.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Revisionen gegen Verurteilungen wegen schwerer Diebstähle und Hehlerei wurden entschieden. Die Revision des einen Angeklagten wurde verworfen; die Strafzumessung und Feststellungen blieben bestehen. Die Revision des anderen führte zur Aufhebung der Verurteilung wegen Beteiligung nach §49a StGB und der damit verbundenen Hehlerei; die Sache wurde zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Gericht erläuterte Maßstäbe zur Teilnahme und Abgrenzung zur Vorbereitungshandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen der Strafkammer zu Persönlichkeit und Lebensverhältnissen binden das Revisionsgericht; eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht genügt nur, wenn konkret benannte, bislang unberücksichtigte Beweismittel aufgezeigt werden.

2

Fehlt in den Urteilsgründen die ausdrückliche Nennung einer Einzelstrafe, ist § 267 StPO nicht verletzt, wenn aus dem Gesamturteil unzweifelhaft hervorgeht, welche Einzelstrafe zugrunde gelegt wurde.

3

Mittäterschaft oder Beihilfe können auch in äußerlich vorbereitenden Handlungen liegen; Teilnahmehandlungen müssen die Tatausführung fördern und die innere Tatseite der Teilnahmehandlung erfüllen, benötigen aber keine Ausführungshandlung des gesetzlichen Tatbestands.

4

Wer als Mittäter eines Diebstahlsverbrechens verurteilt wird, kann nicht zugleich wegen Hehlerei für von ihm im Zusammenhang mit dieser Tat übernommene Beute bestraft werden; eine Hehlerei-Verurteilung bleibt nur bei fehlender Mittäterschaft (z. B. bloße Gehilfenschaft) möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15. August 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den Dachdecker ███, geboren am [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Alf[REDACTED], ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am [REDACTED],

wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

1.) Die Revision des Angeklagten G[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. August 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 22. August 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

2.) Auf die Revision des Angeklagten M[REDACTED] wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er im Fall Sch[REDACTED] wegen Verbrechens nach § 49a Abs. 2 StGB und wegen Hehlerei verurteilt worden ist, insoweit auch der Strafausspruch,

b) im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt:

den Angeklagten G[REDACTED] wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 14 Fällen, wegen eines weiteren schweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Vergehens nach § 248b StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 2, 24 StVG zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus,

den Angeklagten M[REDACTED] wegen „Verbrechens nach § 49a Abs. 2 StGB“ (Verabredung eines schweren Diebstahls) und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus.

Sie hat außerdem ausgesprochen, dass dem Angeklagten G[REDACTED] vor Ablauf von fünf Jahren keine Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs erteilt werden dürfe.

Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten G[REDACTED] beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Dagegen führt die ebenfalls auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M[REDACTED] zu einem Teilerfolg.

I. Die Revision des Angeklagten G[REDACTED]

1. Die Versagung mildernder Umstände zeigt im Gegensatz zu dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat mildernde Umstände nicht deshalb verneint, weil sich der Angeklagte schwerer Diebstähle schuldig gemacht hat, sondern weil er „zahlreiche“ Diebstähle „in dichter Folge“ begangen hat, mehrfach einschlägig vorbestraft und ein „haltloser“ Mensch ist, „der sich seit langem vor jeder geregelten Arbeit drückt, der ein undurchsichtiges Leben ohne feste Bindungen zu führen kennt“. Diese Umstände treffen auch auf den Diebstahlsfall zu, bei dem die Rückfallvoraussetzungen noch nicht vorlagen. Unrichtig ist deshalb die Behauptung, die Strafkammer habe die Entscheidung insoweit allein darauf abgestellt, dass der Angeklagte mit den Tabakwaren Gegenstände entwendet habe, die er für seinen Lebensunterhalt nicht notwendig brauchte und die er sich bei Aufnahme geregelter Arbeit auch auf redliche Art hätte beschaffen können. Dass er haltlos ist und sich seit längerer Zeit vor jeder geregelten Arbeit drückt, ist eine Feststellung, die auch das Revisionsgericht bindet. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, bleibt ihr schon deshalb der Erfolg versagt, weil sie die Beweismittel nicht angibt, deren sich die Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen können (BGHSt 2, 168). Im Übrigen sind die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Lebensverhältnisse von der Strafkammer auch eingehend gewürdigt worden.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt. Was die Revision hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

2. Auch sonst lässt der Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. § 267 StPO ist nicht verletzt. Richtig ist zwar, dass die Urteilsgründe für das in Tateinheit mit Verletzung des § 24 StVG begangene Vergehen nach § 248b StGB nicht ausdrücklich eine Einzelstrafe festsetzen. Das beruht aber nur auf einem Versehen. Tatsächlich hat die Strafkammer auf eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis erkannt, wie sich daraus ergibt, dass sie diese Strafe nach § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe von zwei Monaten umgewandelt und bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt hat.

3. Schließlich ist die Entscheidung nach § 42m StGB bedenkenfrei. Die Strafkammer konnte eine selbständige Sperrfrist anordnen, obwohl der Angeklagte noch keine Fahrerlaubnis besaß (BGHSt 10, 94). Die Behauptung der Revision, die lange Sperrfrist von fünf Jahren sei hier nicht begründet worden, trifft nicht zu.

II. Die Revision des Angeklagten M[REDACTED]

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei, begangen durch Ansichbringen des gestohlenen elektrischen Rasierapparats, ist sowohl im Schuldspruch als auch im Strafausspruch frei von Rechtsfehlern. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 49a Abs. 2 StGB und wegen Hehlerei im Fall Sch[REDACTED] begegnet dagegen durchgreifenden Bedenken.

Schon die Bezeichnung der Straftat im Urteilsspruch genügt nicht dem Gesetz (§ 260 Abs. 4 StPO); es fehlt der Hinweis auf das in Rede stehende Verbrechen (schwerer Diebstahl).

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte, der Mitangeklagte ███ und der frühere Mitangeklagte █████ kamen in der Unterkunft des Angeklagten überein, bei der Firma Sch[REDACTED] einen Einsteigediebstahl zu begehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan sollten █████ und ███ den eigentlichen Diebstahl ausführen und der Angeklagte in der Nähe des Tatorts „Schmiere“ stehen. In Verfolgung dieses Plans verließen sie gemeinsam die Unterkunft; zur Tarnung ihres Vorhabens blieben nur █████ und ███ zusammen, während der Angeklagte allein gehen sollte. █████ und ███ führten den Einsteigediebstahl verabredungsgemäß durch. Der Angeklagte hielt sich nun nicht mehr an die Verabredung, sondern wartete das weitere Geschehen in einer Wirtschaft ab. Bei seiner Rückkehr traf er in der Nähe seiner Unterkunft auf die Mitangeklagten, die ihm einen Teil ihrer Beute abtraten.

In rechtlicher Hinsicht führt das Urteil aus, dass der Angeklagte keinen Tatbeitrag zur Durchführung des Diebstahlsverbrechens geleistet habe; deshalb könne er nur wegen Verabredung dieses Verbrechens nach § 49a Abs. 2 StGB verurteilt werden. Die Strafkammer hat zwar die Bedeutung des § 49a StGB als subsidiärer Vorschrift gegenüber den Bestimmungen über die Teilnahme an dem verabredeten und durchgeführten Verbrechen nicht übersehen (BGHSt 1, 131, 135). Ihre Auffassung, das Verhalten des Angeklagten sei kein Beitrag zum Diebstahlsverbrechen, begegnet jedoch Bedenken. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Prüfung. Sie ist möglicherweise deshalb unterblieben, weil die Strafkammer davon ausging, dieses Verhalten scheide als Teilnahmehandlung in jedem Fall aus, da es für das Diebstahlsverbrechen nur eine Vorbereitungshandlung gewesen sei. Das wäre rechtsirrig. weder Mittäterschaft noch Beihilfe brauchen eine Ausführungshandlung im Sinne des gesetzlichen Tatbestands zu sein. Sie können auch in einem Verhalten bestehen, das sich äußerlich nur als Vorbereitungshandlung darstellt, vorausgesetzt, dass sie die Begehung der Tat fördern und die innere Tatseite der Teilnahmehandlung erfüllen (vgl. BGH NJW 1951, 410; RGSt 58, 113, 114). Eine solche Tatiförderung kann hier schon die gemeinsame Planung und Verabredung des Einsteigediebstahls gewesen sein. Sie kann vor allem aber auch darin bestanden haben, dass der Angeklagte in Ausführung dieses Plans die Unterkunft gemeinsam mit den Mitangeklagten verlassen, sich alsdann vereinbarungsgemäß von ihnen getrennt und sie so in dem Glauben gelassen hat, er werde entsprechend der Abrede für sie „Schmiere“ stehen. Dabei kann er sich auch eine Mittäterschaft über die Tat erhalten haben, indem er sich bewusst gewesen ist, dass die beiden anderen das Vorhaben nur ausführten, weil sie auf seine Mitwirkung vertrauten. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitangeklagten ihn nicht am Tatort gesehen haben, zumal nicht feststeht, ob sie nicht dennoch von seiner Anwesenheit im verabredeten Sinne ausgegangen sind.

Der Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens nach § 49a Abs. 2 in Verbindung mit § 243 StGB, damit die Strafkammer den Sachverhalt insoweit einer erneuten Prüfung und Würdigung unterzieht. Kommt sie dabei zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die Begehung des Einsteigediebstahls gefördert hat, so wird sie weiter zu prüfen haben, ob er als Mittäter oder nur als Gehilfe tätig geworden ist.

Die Verurteilung wegen der in der Annahme des Beuteanteils erblickten Hehlerei ist gleichfalls aufzuheben. Denn der Angeklagte ist durch sie beschwert, wenn er als Mittäter des Diebstahlsverbrechens zu verurteilen ist. In einem solchen Fall kann er nicht auch noch wegen Hehlerei bestraft werden (BGHSt 7, 134, 137). Falls er nur Gehilfe war, stünde dagegen einer Verurteilung auch wegen Hehlerei nichts im Wege (BGH a. a. O.).

Ein strafbefreiender Rücktritt kommt nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Dazu hätte der Angeklagte die Gesamttat verhindern (§ 46 StGB) oder sich um ihre Verhinderung redlich bemühen (§ 49a Abs. 4 StGB) müssen.

BuschScharpenseelMenges
BaldusDr. Schalscha
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