Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§42b StGB) und Versagung der Strafaussetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 114/55
Datum
21.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 82-jährige Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern zu neun Monaten Haft verurteilt; das Landgericht ordnete Unterbringung nach §42b StGB an und versagte die Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt diese Entscheidungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe sich auf einen bloßen „Eindruck“ gestützt, die Vernehmung von Angehörigen unterlassen und milderer Maßnahmen (vormundschaftliche Maßnahmen, Auflagen nach §24 StGB, Bewährung) nicht erschöpfend geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt die volle Überzeugung voraus, dass diese Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist; bloße Eindrücke des Gerichts genügen nicht.

2

Vor der Anordnung einer Unterbringung sind alle milderen, geeigneten Maßnahmen zu prüfen und erschöpfend zu erwägen, insbesondere Betreuung durch Angehörige und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen.

3

Hat das Gericht Zweifel an der Überwachbarkeit des Betroffenen im familiären Umfeld, muss es erforderlichenfalls die Vernehmung der Angehörigen oder sonstiger Bezugspersonen vornehmen, um die Möglichkeiten der Überwachung zu klären.

4

Die Prüfung, dem Verurteilten Auflagen nach § 24 StGB in Verbindung mit Strafaussetzung zur Bewährung zu erteilen, ist vor einer Anordnung der Unterbringung vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 10. Dezember 1954

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Alwin ███ aus ——, geboren am ██████ 1873 in ███████████████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt und auf Unterbringung erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der 82jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit zwei Mädchen, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Der mit Rücknahmevollmacht versehene Verteidiger hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision auf die Versagung der Strafaussetzung und die Anordnung der Unterbringung wirksam beschränkt. Er hat Verletzung der Aufklärungspflicht und des § 261 StPO gerügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhoben. Die Revision führt zum Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt damit begründet, dass es den „Eindruck“ gewonnen habe, die Kinder des Angeklagten seien nicht gewillt, ihn aufzunehmen und zu beaufsichtigen. Dieser Eindruck beruht auch darauf, dass die am Wohnort des Angeklagten lebende Tochter ihm zwar einen Verteidiger bestellt, ihn aber nicht zur Verhandlung begleitet hätten; das lasse auf einen mangelnden Fürsorgewillen schließen. Abgesehen davon, dass es näherliegende Gründe dafür gibt, dass den Töchtern die Anwesenheit bei der Verhandlung gegen den Vater unmöglich oder unerwünscht war, genügt für die schwerwiegende Entscheidung nach § 42b StGB nicht ein Eindruck des Gerichts. Erforderlich ist vielmehr die volle Überzeugung, dass diese Sicherungsmaßnahme zum Schutz der gefährdeten Allgemeinheit erforderlich ist. Zur Aufklärung musste sich dem Gericht die Einvernahme der Kinder des Angeklagten, insbesondere der in ███████████████ lebenden beiden Töchter, aufdrängen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn sie die Möglichkeiten der Überwachung mit den Töchtern erörtert hätte. Die Erwägung des Landgerichts, gerade wegen seiner Verurteilung werde der Angeklagte Gelegenheit haben, Kinder anzulocken, ist unverständlich.

Soweit die Strafkammer befürchtet, der Altersstarrsinn des Angeklagten werde Maßnahmen zur Unterbringung in dem Haushalt eines seiner Kinder vereiteln, musste sie erwägen, ob nicht vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen (Entmündigung, Bestellung eines Pflegers) geeignet sind, etwaige solche Schwierigkeiten aus dem Weg zu räumen.

2. Hierzu könnte auch die Auflage nach § 24 StGB an den Angeklagten, sich gewissen Anordnungen seiner Töchter zu fügen, geeignet sein. Diese Möglichkeit, dem Angeklagten in Verbindung mit der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung Auflagen zu machen, hat die Strafkammer nicht erörtert. Sie musste aber jede Möglichkeit erschöpfen, bevor sie der Überzeugung Ausdruck verlieh, die Persönlichkeit des 82jährigen Mannes, der unbestraft und bis ins hohe Alter fleißig arbeitend durchs Leben gegangen ist, biete keine Gewähr dafür, dass er sich in Zukunft straffrei führen werde. Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen nicht die Ansicht, dass er sich „in sehr starkem Maße“ für Sittlichkeitsverbrechen anfällig gezeigt hat, zumal das Kind Karin ihm sehr entgegengekommen ist. Da seine Hemmungsfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist, liegt der Gedanke sehr nahe, dass diesem Angeklagten die Gefahr, im Gefängnis oder in der Heilanstalt sterben zu müssen, eine so ernste Warnung sein wird, dass er alle ihm verbliebene Willenskraft zusammennehmen wird, nicht wieder straffällig zu werden.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Maßnahmen, Strafvollstreckung neben der Unterbringung, nach Lage der Sache geboten ist.

Hiernach ist das Urteil, soweit es angefochten ist, aufzuheben. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. ArndtWernerDr. Schalscha
Dr. DotterweichMenges
Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§42b StGB) und Versagung der Strafaussetzung — Themis