Revision wegen schweren Diebstahls: Zurückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 114/54
- Datum
- 29.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht tritt nicht in die tatrichterliche Beweiswürdigung ein; Angriffe der Revision auf die Würdigung sind in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO).
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur wirksam, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich wären und welche Beweismittel hierfür in Betracht kommen.
Die Frage, ob ein Zeuge wegen möglicher Beteiligung zu vereidigen ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung; das Revisionsgericht prüft nur die Verkennung von Rechtsbegriffen.
Unwesentliche Unstimmigkeiten oder formale Berichtigungen im Urteil, die die tragenden Feststellungen nicht berühren, gefährden nicht den Bestand des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. Juli 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den erwerbslosen Kaufmann ███████ █████ H., geboren am ██████████, 2-Zt. in █████████████████, 2.) den Glaser ██ ██, geboren am ██████████, wegen schweren gemeinschaftlichen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Juli 1953 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen schweren gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB verurteilt worden, und zwar ██████ zu einem Jahr sechs Monaten, ███ zu acht Monaten Gefängnis.
Beide rügen mit ihrer Revision die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren und des sachlichen Rechts.
I.
1.) Der Angeklagte ██████ bezeichnet die §§ 261, 337 StPO als verletzt. Indessen kann die hier bemängelte Unstimmigkeit in der Angabe des Urteils über die Zeit, nach der ███ die Gastwirtschaft von der Weiden gegen 22.50 Uhr (S. 3 der UA) oder um 22.15 Uhr (S. 6 der UA) verlassen hat, den Bestand des Urteils nicht gefährden. Denn sie berührt die Feststellung des Urteils nicht, dass der Angeklagte den Einbruch in der Zeit zwischen 23.30 Uhr und 0.15 Uhr durchgeführt habe.
2.) Ob der Berichtigungsbeschluss des Gerichts vom 9. November 1953 zulässig gewesen ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da es für die Entscheidung des Urteils bedeutungslos war, ob die Kassette auf oder in einem Schreibtisch gestanden hat.
3.) Folgerungen, die das Gericht aus Beweisanzeichen zieht, sind nicht deshalb widerspruchsvoll, weil denkgesetzlich auch ein anderer Schluss möglich gewesen wäre. Hiernach muss das Vorbringen der Revision, dass auch Breuer allein oder zusammen mit █████ als Mittäter den Einbruchsdiebstahl ausgeführt haben könnte, unberücksichtigt bleiben. Im Urteil sind die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden worden sind. Mehr bedurfte es zur Begründung des Urteils nicht.
4.) Das Revisionsgericht kann nicht in eine Würdigung der vor der Strafkammer erstatteten Zeugenaussagen eintreten. Denn die Beweiswürdigung steht ausschließlich dem Tatrichter zu. Hiergegen gerichtete Angriffe der Revision sind in diesem Rechtszug unbeachtlich (§ 337 StPO).
5.) Soweit die Revision geltend macht, der Zeuge ██ hätte nicht vereidigt werden dürfen, weil bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO vorgelegen hätten, ist aus dem Urteil nicht erkennbar, dass die Strafkammer nach ihren tatsächlichen Feststellungen die Anwendbarkeit des § 60 Nr. 3 StPO unter Verletzung von Rechtsbegriffen verneint haben könnte. Sie hatte nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen unter Würdigung der ihr bekannt gewordenen Umstände darüber zu befinden, ob gegen den Zeugen der Verdacht der Beteiligung an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat bestand oder nicht. Die in der Vereidigung des Zeugen zum Ausdruck gekommene Verneinung des Teilnahmeverdachts ist in diesem Rechtszug nicht nachprüfbar, soweit sie auf tatsächlichen Erwägungen beruht. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dabei Rechtsbegriffe verkannt worden sind (RGSt 59, 166). Ein solcher Rechtsmangel ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Ihm ist im Gegenteil zu entnehmen, dass ██ schon bei dem früheren Vorhaben der Angeklagten eine Mitwirkung abgelehnt hat. Dafür, dass er sich trotzdem an dem nach Tagen von den beiden Angeklagten gefassten neuen Plan beteiligt hat, ergibt sich aus dem Urteil nichts. Auch nach dem hier maßgebenden erweiterten Begriff einer strafbaren Mitwirkung, der in der Rechtsprechung zur Geltung gekommen ist (vgl. BGH in NJW 1951 S. 324 Nr. 24), sind nach dem Inhalt des Urteils keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben.
6.) Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht deshalb nicht genügt, weil sie die hilfsweise beantragte Vernehmung des Zeugen ███ nicht beschlossen habe, ist nicht begründet. Denn die Ausführungen hierüber in den Urteilsgründen ergeben, dass die Strafkammer dem Beweisantrag keine Bedeutung beigemessen hat, wie sie dies schon mit Bezug auf die Aussage des Zeugen ██████ über diesen Punkt zum Ausdruck gebracht hat. Ob und inwieweit diese gerichtliche Stellungnahme die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ in Frage stellte, war allein von der Strafkammer zu würdigen. Dass sie hierbei rechtlich fehlerhaft verfahren sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Dies gilt auch für den anderen Fall des hilfsweise gestellten Beweisantrages, der die Vernehmung des Zeugen ███████ zum Gegenstand hatte. Soweit eine Zeugenaussage der Wahrunterstellung des Gerichts widersprach, blieb diesem vorbehalten, welche Schlüsse es daraus zog. Ein Rechtsmangel ist in den Entscheidungen des Gerichts nicht festzustellen.
II.
Soweit die Revision des Angeklagten ███ entsprechende Verfahrensrügen enthält, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
1.) Mit der Forderung der Revision nach einer eindeutigen Darstellung des Sachverhalts im Urteil, die „frei von unlogischen Widersprüchen“ ist, wird keine wirksame Revisionsrüge erhoben. Allerdings verletzen in sich unklare Feststellungen das sachliche Recht. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben. Denn unvereinbare Widersprüche enthält das Urteil nicht, auch nicht hinsichtlich der Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Einbruchsdiebstahl als ein gemeinsames Werk der Angeklagten begründet.
2.) Die Revision rügt weiter Verletzung der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO durch die Strafkammer. Die Begründung dieser Rüge erschöpft sich in folgendem:
Nach dem Urteil gab der Angeklagte erst in der Hauptverhandlung zu, dass ███ ihm bereits in der Gastwirtschaft von der Weiden sagte, er werde nachher in seine Wohnung kommen. Nach einer Niederschrift in den Akten über eine polizeiliche Vernehmung des Angeklagten ███ vom 3. Juni 1953 hat dieser aber schon damals angegeben, ███ habe ihn in der Wirtschaft von der Weiden gefragt, ob er später einmal zu ihm in die Wohnung kommen könne. Die Revision meint, die Strafkammer hätte diesen Widerspruch näher aufklären müssen.
Diese Begründung der Aufklärungsrüge ist unzulänglich. Die zwingende Bestimmung des Gesetzes in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass nicht nur die Tatsache bezeichnet wird, die angeblich nicht genügend erforscht ist, sondern dass weiter angegeben wird, was das Gericht zum Zwecke weiterer Aufklärung hätte tun sollen und insbesondere, welche weiteren Beweismittel sich dem Gericht dazu anboten (vgl. BGHSt 2, 168). Die Rüge ist daher nicht wirksam erhoben. Auf einen bloßen Widerspruch des Urteils mit dem Akteninhalt kann eine Revision nicht gestützt werden, weil das Urteil nicht auf Grund des Inhalts der Akten, sondern auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ergeht.
3.) Die Betrachtung des Urteils zur Aussage der Zeugin ██████ (UA S. 6), dass nach den ganzen Umständen die Beobachtung der Zeugin nur so erklärt werden könne, dass █████ den Diebstahl zwischen 23.30 Uhr und 0.15 Uhr begangen habe, ist zwanglos dahin zu verstehen, dass die Strafkammer in Würdigung dieser Zeugenaussage die Überzeugung von dieser Tatzeit gewonnen hat. Aus ihrer Redewendung im Urteil kann nicht gefolgert werden, sie halte jede andere Begehungszeit nach ihren Feststellungen denkgesetzlich für unmöglich, zumal sie auf Grund der Bekundung des Zeugen ██ ███████ ausdrücklich zu der Feststellung gekommen ist, dass der Einbruch in der Zeit zwischen 23.30 Uhr und 0.15 Uhr durchgeführt worden ist.
4.) Soweit sich die Revision gegen den im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt wendet, greift sie die Feststellungen des Gerichts und dessen Beweiswürdigung an. Das ist unzulässig, weil mit der Revision nur Rechtsverletzungen gerügt werden können (§ 337 StPO).
Sachlichrechtlich lässt das angefochtene Urteil auch sonst nirgends einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Jedoch besteht bei der gegen den nicht vorbestraften Angeklagten ███ erkannten Strafe von acht Monaten Gefängnis Veranlassung zur Prüfung, ob bei ihm Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 ff. StGB angeordnet werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39). Dieserhalb war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen sind beide Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Werner | Menges |