Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung der Hehlerei-Verurteilung wegen Unklarheiten zu Rechtfertigung und Schuldunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 114/52
Datum
21.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Hehlerei und Diebstahls an. Der BGH verwirft weite Teile der Verfahrensrügen, hob jedoch die Hehlerei-Verurteilung eines Angeklagten auf, weil das Urteil unklar ließ, ob eine Rechtfertigung (Eigenrecherche/Rückholung) vorlag und ob erhebliche Trunkenheit die Zurechnungsfähigkeit minderte. Die Sache wurde zur neuerlichen Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 StPO ist nur zwingend, wenn der Angeklagte die Beiordnung beantragt; eine Bestellung von Amts wegen bleibt dem Ermessen des Gerichts vorbehalten.

2

Die Unterlassung der vorherigen Anhörung des Angeklagten vor einem Beschluss nach § 247 StPO rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nicht ohne weiteres; der Angeklagte muss darlegen, dass der Verfahrensverstoß seine Verteidigung entscheidend beeinträchtigt hat.

3

Bei der Verurteilung wegen Hehlerei ist zu prüfen, ob Umstände eine Rechtfertigung oder einen Rechtfertigungsirrtum rechtfertigen (z.B. Rückholung zur Sicherung des Eigentums); wenn der Tatrichter hierzu keine tragfähigen Feststellungen trifft, ist die Verurteilung aufzuheben und neu zu entscheiden.

4

Erhebliche Trunkenheit kann die Schuldfähigkeit nach § 51 StGB mindern oder ausschließen; der Tatrichter hat zu prüfen, ob der Täter zwar das Unrecht einsah, durch den Wegfall von Hemmungen jedoch nicht nach dieser Einsicht handelte, wobei die bloße Angabe des Angeklagten hierzu nicht ausreicht.

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen

1.) den ████████ █████ █████, geboren am ██ in ██████████████████,

2.) den Schneider Walter Ernst █████, geboren am ██ in ██████████████████,

beide in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Lieberich als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Das Urteil gegen den Angeklagten ████ wird auf seine Revision aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden seine Revision und die Revision des Angeklagten █████ verworfen.

Dem Angeklagten ██████████ werden die Kosten seines Rechtsmittels zu ███████ auferlegt.

Dem Nebenkläger werden die notwendigen Auslagen des Rechtsmittels vom 29. September 1951 soweit zugesprochen, als sie drei Monate der verbüßten Untersuchungshaft übersteigen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ████ ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit zu zwei Jahren Zuchthaus und der Angeklagte █████ unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlicher Hehlerei in Tateinheit nach einem schweren Diebstahl und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Beide Angeklagten sind seit sechs Monaten Strafe sechs Monate Untersuchungshaft angerechnet worden. Gegen den Angeklagten █████ sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren, gegen den Angeklagten ████ auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Die Revision des Angeklagten ████ ist sowohl des Verfahrens- als auch des sachlichen Rechts wegen begründet.

a) Verfahrensrügen

1.) Die Behauptung, das Gericht habe gegen §§ 140, 145 StPO verstoßen, ist unbegründet. Da der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten ein Verbrechen des schweren Diebstahls zur Last legte, war nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, falls der Angeklagte die Bestellung eines solchen beantragte. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, als bei Beginn der Hauptverhandlung sein Wahlverteidiger nicht erschien, mündlich über sein Antragsrecht belehrt. Der Angeklagte hat auf Bestellung eines Verteidigers verzichtet. Der Verzicht ist in diesem Falle rechtlich möglich, da das Gesetz die Verteidigung nur bei einem Antrag des Angeklagten für notwendig erklärt, also sie von seiner freien Willensentschließung abhängig macht (RGSt 42, 95; 73, 48).

Die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen nach § 140 Abs. 2 StPO steht im Ermessen des Gerichts. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Gericht habe nach sorgfältiger Prüfung die Bestellung nicht für notwendig gehalten. Der Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht sein Ermessen willkürlich überschritten hat, zumal der Angeklagte selbst die Verteidigung für entbehrlich hielt (RGSt 58, 35).

2.) Das Vorbringen, die mangelhafte Sitzungsniederschrift verstoße gegen §§ 272, 273 StPO, da sie nicht ordnungsgemäß abgeschlossen sei, die Beteiligten an verschiedenen Sitzungstagen nicht vollständig aufgeführt und die Reihenfolge der Vernehmung der Angeklagten nicht ersichtlich sei, ist eine reine Protokollrüge und daher unbeachtlich (RGSt 58, 143).

3.) Die Behauptung, § 247 StPO sei verletzt, ist unbegründet.

Nach der Sitzungsniederschrift hat das Gericht durch Beschluss nach § 247 StPO den Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen █████████ aus dem Sitzungssaal entfernt. Die Revision bemängelt nur, dass der Inhalt des Beschlusses dem Angeklagten nicht mitgeteilt worden sei. Die Sitzungsniederschrift lässt hierzu erkennen, dass die Behauptung als richtig unterstellt ist.

Die Unterlassung der Anhörung des Angeklagten stellt einen Verstoß gegen § 247 StPO dar. Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn er nicht auf ihm beruht. Selbst wenn vor Erlass des Beschlusses keine Gelegenheit zur Äußerung geboten war, ist der Angeklagte nicht gehindert gewesen, nach dessen Verkündung der Ausführung zu widersprechen und das Gericht zu einer erneuten Prüfung der Lage zu veranlassen. Dass er Einwände erhoben hat oder daran gehindert worden ist, behauptet die Revision nicht. Eine Beschränkung seiner Verteidigung liegt daher nicht vor. Das Urteil ist durch diesen Verstoß nicht beeinflusst. Das Reichsgericht hat diese Ansicht ständig vertreten (GA 48, 302; 50, 101; JW 1927 S. 2044). Der Senat schließt sich ihr an.

Die Rüge, der Angeklagte sei über sein Beschwerderecht nicht belehrt worden, entbehrt schon deshalb der Grundlage, weil gegen den Beschluss eine Beschwerde nicht zugelassen ist (§ 305 StPO).

Entsprechend der Vorschrift des § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten nach seiner Rückkehr in den Saal von dem wesentlichen Inhalt des während seiner Abwesenheit Verhandelten unterrichtet. Die Revision bemängelt, dass dem Angeklagten die Aussage des Zeugen █████████ nicht vollständig mitgeteilt worden sei. Dies ist jedoch nicht notwendig; erforderlich ist nur die Unterrichtung von dem „wesentlichen Inhalt“. Die Entscheidung darüber liegt aber im Ermessen des Vorsitzenden (RGSt 32, 88). Das Urteil widerspricht der Sitzungsniederschrift nicht. Dem Angeklagten ist nur der wesentliche Inhalt, nicht aber die Aussage in ihren Einzelheiten mitgeteilt worden. Es ist daher möglich, dass er deshalb seine Angaben nicht mit denen des Zeugen abstimmen konnte.

4.) Das Vorbringen, das Urteil lasse nicht erkennen, worauf es die festgestellten Tatsachen stütze, ist unbegründet. Die Angabe der Beweismittel ist nicht erforderlich. Im Übrigen ist dem Urteil zu entnehmen, dass es die Tatsachen auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten, der Mitangeklagten █████████ und der Zeugen █████████ festgestellt hat.

5.) Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Einen Beweisantrag hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Das Gericht hat auf Grund der ihm vorliegenden Beweismittel die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen. Es verletzte seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn die Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten und es diese unbeachtet ließ (BGH 1 StR 73/50, Urteil vom 27. Februar 1951). Derartige Umstände sind nicht dargelegt. Dass der Angeklagte an seinen Verteidiger nur einmal 100 DM zahlen musste, steht dem nicht entgegen, dass er von diesem zweimal 200 DM forderte mit der Begründung, er benötige sie für einen Verteidiger.

b) Sachrügen

Die Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind unbeachtlich. Widersprüche gegen die Denkgesetze sind nicht ersichtlich. Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt. Eine Rückfallverjährung nach § 245 StGB liegt nur vor, wenn seit Verbüßung oder Erlass der letzten Strafe bis zur Begehung der jetzt abzuurteilenden Tat zehn Jahre verstrichen sind. Die letzte Strafe hat der Angeklagte aber erst am 24. Dezember 1949 teilweise verbüßt.

Die Strafzumessungsgründe begegnen keinen Bedenken.

Der Angeklagte ████ rügt mit seiner Revision nur Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gewusst, dass die Gegenstände, die er an sich brachte, aus Einbruch stammten. Er hat auch seines Vorteils wegen gehandelt. Die Diebe haben dem Angeklagten die Sachen zur Verwertung überlassen; er nahm die volle Verfügungsgewalt über sie in Anspruch. Nach dem Urteil beabsichtigte er, durch den Absatz der Beute einen Vorteil für sich herauszuschlagen. Daraus ist zu entnehmen, dass der Angeklagte zwar den Dieben von den Erlösen der Waren einen gewissen Anteil zukommen ließ, im Übrigen aber bei der Verwertung auch einen Gewinn und damit einen Vorteil für sich erlangen wollte.

Die Verurteilung wegen Hehlerei ist daher nicht zu beanstanden; auch die Rückfallvoraussetzungen sind ohne Rechtsirrtum festgestellt. Die Hehlerei bezieht sich auf einen schweren Diebstahl. Die Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 StGB sind somit zu Recht angenommen.

2.) Dagegen bestehen Bedenken gegen die Verurteilung wegen Hehlerei. Der Angeklagte hat die Sachen zurückgeholt, da er glaubte, Frau █████████ wolle ihm einen Teil verheimlichen und gemeinsame Sache mit █████████ machen. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob tatsächlich die Gefahr bestand, dass Frau █████████ die Sachen durch eigenmächtige Verwertung dem Angeklagten entzog. In diesem Falle wäre das Vorgehen des Angeklagten rechtmäßig gewesen. Kann dies nicht festgestellt werden, muss die Strafkammer prüfen, ob der Angeklagte nicht irrig mit Bestimmtheit diesen Sachverhalt angenommen hat. Scheidet auch dies aus, ist nur erforderlich, dass der Angeklagte die Tatumstände des § 249 Abs. 1 StGB, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kannte und außerdem das Bewusstsein hatte, oder bei kritischer Anspannung des Gewissens haben konnte, mit der Tat Unrecht zu tun (BGHSt, Beschluss des Großen Senats vom 18. März 1952 – GSSt 2/51).

Nach den Feststellungen war der Angeklagte „erheblich betrunken“ (§ 17). Die Strafkammer musste daher prüfen, ob nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorliegen. Dass der Angeklagte selbst angab, er sei zwar angetrunken gewesen, habe aber gewusst, was er tue, genügt nicht. Eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit könnte auch vorliegen, wenn er zwar fähig war, das Unerlaubte seiner Handlung einzusehen, durch den Wegfall von Hemmungen jedoch nicht mehr nach dieser Einsicht handeln konnte. Es ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer den Sachverhalt in dieser Richtung gewürdigt hat.

Das Urteil war deshalb aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden war.

Dr. DotterweichLieberichWerner
BuschDr. Ludwig
Teilaufhebung der Hehlerei-Verurteilung wegen Unklarheiten zu Rechtfertigung und Schuldunfähigkeit — Themis