Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Blutalkoholfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 113/98
Datum
22.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung. Das Revisionsgericht ließ den Schuldspruch bestehen, hob jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Urteil unzureichende Feststellungen zu Messzeitpunkten, Entnahmewerten und der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration enthielt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über mögliche Unterbringung nach §64 StGB zurückverwiesen. Weitergehende Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionseinlegungsfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils an den kraft Gesetzes empfangsberechtigten Pflichtverteidiger; die Revisionsbegründungsfrist schließt sich hieran an.

2

Neue, erstmals nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebrachte Behauptungen sind grundsätzlich verspätet und werden im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt, soweit sie Verfahrensrügen betreffen.

3

Fehlende Feststellungen zu Entnahmeterminen, Entnahmewerten und den Berechnungsgrundlagen einer Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration hindern die überprüfende Feststellung des Tatzeit-Blutalkoholwerts und rechtfertigen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

4

Bei Anhaltspunkten für eine Suchterkrankung ist im Rechtsfolgenausspruch die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen; dabei sind zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 113/98 vom 22. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 1998 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom [REDACTED] Dezember 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es den Schuldspruch betrifft, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); zum Rechtsfolgenausspruch hingegen hat es Erfolg. Die Sache ist entscheidungsreif.

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsfrist seien noch nicht in Gang gesetzt, da er selbst bei der mündlichen Urteilsbegründung nicht zugegen gewesen und das Urteil nicht ihm persönlich zugestellt worden sei (§ 341 Abs. 2 StPO).

Die Revisionseinlegungsfrist wurde am 8. Januar 1998 durch Zustellung des Urteils an den kraft Gesetzes empfangsberechtigten Pflichtverteidiger des Angeklagten (§ 145a Abs. 1 StPO) in Lauf gesetzt und endete am 15. Januar 1998; die am folgenden Tage beginnende Revisionsbegründungsfrist (BGHSt 36, 241) lief mithin am 16. Februar 1998 ab.

Die beiden Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

Für die Rüge der Verletzung des § 261 StPO bedarf dies keiner Begründung.

Zu der anderen Verfahrensrüge bemerkt der Senat:

Die Auffassung, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liege vor, weil die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe (§ 268 Abs. 2 StPO) nach einem Kreislaufzusammenbruch des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit erfolgt sei, trifft nicht zu.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im gegenteiligen Sinne entschieden (BGHSt 15, 263); geben die Rechtsausführungen der Revision keinen Anlass, davon abzugehen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat allerdings im Schriftsatz vom 21. April 1998 behauptet, der Angeklagte sei schon bei Verlesung der Urteilsformel (wegen des unmittelbar bevorstehenden, während der mündlichen Urteilsbegründung eingetretenen Kreislaufzusammenbruchs) verhandlungsunfähig gewesen. Auch mit diesem Vorbringen dringt die Rüge indessen nicht durch. Ein Prozesshindernis wäre nur bei endgültiger Verhandlungsunfähigkeit gegeben; soweit dagegen ein Verfahrensfehler geltend gemacht werden soll, kann der Beschwerdeführer mit der erstmals nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebrachten Behauptung nicht mehr gehört werden – sie ist verspätet.

Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte bei beiden Taten uneingeschränkt schuldfähig gewesen sei. Die dafür gegebene Begründung ist jedoch unzulänglich.

In den Urteilsgründen wird die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten „zur Tatzeit“ mit „mindestens 1,41 ‰ und maximal 1,95 ‰“ angegeben. Die Berechnungsgrundlagen und -vorgänge sind nicht mitgeteilt. Feststellungen zu den für beide Taten unterschiedlichen Tatzeiten fehlen; insoweit ist den Urteilsgründen nur zu entnehmen, dass der Angeklagte, der zwischen 6 und 7 Uhr morgens nach Friedberg gefahren war, die Taten auf der anschließenden Taxifahrt von Friedberg nach Frankfurt am Main begangen hat. Auch der Zeitpunkt des „Alkoholtests“ ergibt sich nicht aus dem Urteil; gleiches gilt für die dabei ermittelten Entnahmewerte, die als Ausgangspunkte für die ebenfalls nicht mitgeteilte Rückrechnung gedient haben.

Dem Revisionsgericht ist es daher verwehrt, die Bestimmung des (jeweiligen) Tatzeit-Blutalkoholwertes zu überprüfen. Da der mitgeteilte Maximalwert mit 1,95 ‰ nahe der Grenze von 2 ‰ liegt, von der ab die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (zumal bei derart „sinnlosen“ Taten wie diesen) ernsthaft in Betracht kommt, lässt sich nicht ausschließen, dass bei Bestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration Fehler aufgetreten sind, bei deren Vermeidung die Voraussetzungen des § 21 StGB festgestellt oder jedenfalls für nicht ausschließbar erachtet worden wären. Darin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.

Die neu entscheidende Strafkammer wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, dass der durch die zweite Tat dem Opfer zugefügte Vermögensnachteil, der in der Vereitelung der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs lag, nicht etwa mit dem vollen Betrag des geschuldeten Fahrtlohns gleichgesetzt werden darf, sondern geringer zu veranschlagen ist. Vor allem aber wird – was im angefochtenen Urteil zu Unrecht unterblieben ist – die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen und zu entscheiden sein; dabei können und müssen zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessene Berücksichtigung finden.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
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