§ 264 StPO: Tatidentität trotz abweichender Täterzuordnung in der Anklage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 113/95
- Datum
- 20.12.1995
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbegriff des § 264 StPO umfasst den geschichtlichen Vorgang der zugelassenen Anklage einschließlich des gesamten Verhaltens des Angeklagten, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet.
Ob ein nicht angeklagter oder in der Anklage einem anderen Täter zugeordneter Teilakt zur prozessualen Tat gehört, ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und der Einheitlichkeit des Lebensvorgangs zu beurteilen.
Mehrere materiellrechtlich selbständige Delikte (§ 53 StGB), auch gegen unterschiedliche höchstpersönliche Rechtsgüter, können verfahrensrechtlich eine einheitliche Tat i.S.d. § 264 StPO bilden, wenn sie in engem zeitlich-örtlichen und situativen Zusammenhang stehen.
Eine Begrenzung der prozessualen Tat durch die Anklage wegen abweichender Täterzuordnung kommt nur bei voneinander trennbaren, sich nicht überschneidenden oder nicht ineinander übergehenden Geschehensabläufen in Betracht.
Bei zulässiger Revision ist zu prüfen, ob das Tatgericht das gesamte Tatgeschehen i.S.d. § 264 StPO abgeurteilt hat; das Unterbleiben einer Verfahrensrüge ist hierfür ohne Bedeutung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Juli 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 113/95 vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen Yuksel ██, geboren am █ 1949 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, - die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Athing, - die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, - Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, - Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, - Justizsekretärin ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Nebenklägers Alfred Sch[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1994 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit eine Verurteilung des Angeklagten Yuksel ██ wegen der Messerstiche zum Nachteil des Nebenklägers unterblieben ist, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Opfer des Totschlags war der dreizehnjährige Matthias Sch[REDACTED], Opfer der gefährlichen Körperverletzung sein Vater Robert Sch[REDACTED]. Der Großvater des Getöteten, Alfred Sch[REDACTED], hatte sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Mit seiner Revision verfolgt er nunmehr – die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend – das Ziel einer weitergehenden Verurteilung des Angeklagten; dieser hätte nach seiner Auffassung auch wegen eines gegen ihn selbst, den Nebenkläger, begangenen Mordversuchs verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte und die Mitangeklagten Erhan ██ und Ahmet A[REDACTED] fuhren am 2. Mai 1993 gegen 14.30 Uhr auf der Bundesautobahn A 7 in Fahrtrichtung Süden. In gleicher Richtung fuhr Robert Sch[REDACTED] zusammen mit seinem Vater, dem Nebenkläger Alfred Sch[REDACTED], und seinen Kindern Matthias und Heiko. Unweit der Raststätte ██ trafen die Beteiligten mit ihren Kraftfahrzeugen aufeinander. Ein Überholvorgang war Anlass dafür, dass sich die jeweiligen Fahrzeuginsassen durch Gesten über eine längere Fahrtstrecke hinweg wechselseitig beleidigten. Robert Sch[REDACTED] wollte die Angeklagten zur Rede stellen. Er bedeutete ihnen deshalb, auf dem Standstreifen anzuhalten. Auf Drängen seines Sohnes (Erhan ███) und seines Neffen (Ahmet A[REDACTED]), die das Verhalten des Robert Sch[REDACTED] als Aufforderung missverstanden, sich zu prügeln, hielt der Angeklagte Yuksel ██ sein Fahrzeug vor dem Pkw von Robert Sch[REDACTED] auf dem Standstreifen an. Robert Sch[REDACTED] und die Angeklagten stiegen aus. Sofort schlugen Erhan ████ und Ahmet A[REDACTED] auf Robert Sch[REDACTED] ein. Dieser setzte sich mit Faustschlägen zur Wehr. Inzwischen war auch Alfred Sch[REDACTED] ausgestiegen. Er versuchte, Erhan ██ von weiteren Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn abzuhalten. Während sich Alfred Sch[REDACTED] mit Erhan ██ und Robert Sch[REDACTED] mit Ahmet A[REDACTED] prügelten, verließ auch Matthias Sch[REDACTED] das Fahrzeug, um seinem Vater zu helfen. Yuksel ████, der dies bemerkte, ging Matthias Sch[REDACTED] entgegen und drängte ihn hinter das von diesem soeben verlassene Fahrzeug zurück. Dort stach er ihm mit einem Messer zweimal in die linke Brustseite. Schwer verletzt lief Matthias Sch[REDACTED] zwischen dem hinteren Fahrzeug und der rechten Fahrbahnbegrenzung seinem Vater entgegen, dem es zwischenzeitlich gelungen war, sich aus der Auseinandersetzung mit A[REDACTED] zu lösen. Etwa in Höhe des vorderen rechten Kotflügels brach Matthias Sch[REDACTED] tot zusammen. Nun lief auch Yuksel ███ auf dem gleichen Weg wie zuvor Matthias Sch[REDACTED] nach vorne, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen. Während er über Robert Sch[REDACTED] hinwegstieg, der sich über seinen Sohn beugte, versetzte er diesem aus Angst, an der Flucht gehindert zu werden, und um ihn kampfunfähig zu machen, einen Messerstich in den Oberkörper. Sodann lief er an Alfred Sch[REDACTED] vorbei. Hierbei stach er ihm unmittelbar hintereinander zweimal mit dem Messer in den rechten Oberbauch, um auch ihn kampfunfähig zu machen. Alfred Sch[REDACTED] befand sich in diesem Moment in einer Auseinandersetzung mit Ahmet A[REDACTED], der sich ihm zugewandt hatte, nachdem Robert Sch[REDACTED], um seinem Sohn zu helfen, von ihm hatte ablassen müssen. Das Geschehen, innerhalb dessen der Angeklagte Yuksel ████ Matthias Sch[REDACTED] tötete sowie Robert und Alfred Sch[REDACTED] schwer verletzte, dauerte insgesamt nicht länger als zwei Minuten.
2. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage waren die Messerstiche zum Nachteil des Nebenklägers Alfred Sch[REDACTED] nicht dem Angeklagten Yuksel ████, sondern dem Mitangeklagten A[REDACTED] zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat sich deshalb gehindert gesehen, den Angeklagten Yuksel ████ auch wegen dieser Messerstiche zu verurteilen. Für Yuksel ██████ handele es sich bei den festgestellten Messerstichen zum Nachteil der Mitglieder der Familie Sch[REDACTED] nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich um selbständige Taten im Sinne von § 264 StPO. Tat im Sinne dieser Bestimmung könne stets nur das dem einzelnen Angeklagten zur Last gelegte Vorkommnis sein. Indem die Anklage die Tat zum Nachteil von Alfred Sch[REDACTED] aber dem Angeklagten A[REDACTED] als Alleintäter zur Last habe, habe sie die Tat, die den Rahmen für die Prüfung der Strafbarkeit des Angeklagten Yuksel ███ abgebe, auf die Messerstiche gegen Matthias und Robert Sch[REDACTED] begrenzt.
III.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hätte vielmehr auch die Messerstiche, die der Angeklagte dem Beschwerdeführer zugefügt hat, zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen müssen; denn dieser Vorgang war Bestandteil der in der Anklage bezeichneten Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellte (§ 264 StPO).
Der Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zur Tat als Prozessgegenstand gehört dabei nicht nur der Geschehensablauf, der dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegt worden ist, sondern darüber hinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 32, 215, 216 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 7. November 1995 – 4 StR 608/95). Die Frage der Einheitlichkeit des Vorgangs beurteilt sich dabei auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhandlung; danach kann sich auch ein Geschehnis, das in der zugelassenen Anklage noch nicht erwähnt oder aber – wie im vorliegenden Falle – einem anderen Täter zugeordnet worden war, als Bestandteil der Tat erweisen, über die das Gericht zu urteilen hat.
So verhält es sich hier. Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen zweimal mit dem Messer auf Alfred Sch[REDACTED] einstach, bildet dieses Handeln mit dem voraufgegangenen, ihm in der Anklage zur Last gelegten Geschehen nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang und damit eine einzige Tat (§ 264 StPO). Der zeitliche und örtliche Zusammenhang liegt auf der Hand. Das gesamte, turbulenzartige Geschehen, das sich zwischen den Insassen der beiden Fahrzeuge abspielte, dauerte nur ein bis zwei Minuten; lediglich Augenblicke lagen zwischen dem tödlichen Einstechen des Angeklagten auf Matthias Sch[REDACTED], seinen Messerstichen gegen den über seinen sterbenden Sohn gebeugten Robert Sch[REDACTED] und den weiteren Stichen, die er dem im Kampf mit A[REDACTED] begriffenen Beschwerdeführer versetzte. All dies geschah auf engstem Raum, nämlich hinter dem Heck des Volvo, an dessen Seite und im Zwischenraum zwischen diesem Pkw und dem im Abstand von nur einer halben Fahrzeuglänge davor stehenden Mercedes-Pkw. Zudem waren die Vorgänge, geprägt durch eine zwischen den Insassen der jeweiligen Fahrzeuge entstandene, offen gezeigte und nach dem Anhalten sofort in Tätlichkeiten mündende Feindseligkeit, situativ und nach der Motivationslage der Beteiligten derart miteinander verknüpft, dass es der natürlichen Lebensauffassung zuwiderliefe, sie isoliert zu beurteilen; ohne Miteinbeziehung des gesamten Geschehens, das Augenblicke zuvor auf dem Standstreifen begonnen hatte, könnte das Einstechen des Angeklagten auf den Beschwerdeführer nicht verständlich dargestellt werden. Alle Einzelhandlungen, die der Angeklagte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung zum Nachteil der drei Geschädigten begangen hat, bilden hiernach – obwohl sie materiellrechtlich mehrere (§ 53 StGB) und gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtete Straftaten darstellen – im Sinne des § 264 StPO eine einzige Tat.
Dem steht die von der Strafkammer als Beleg für fehlende Tatidentität herangezogene Entscheidung BGHSt 32, 215 ff. nicht entgegen, in der der Senat in einem Falle der Verurteilung wegen Mordes nach Anklage wegen Strafvereitelung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dort, wo nach der Anklage für Teile eines Gesamtgeschehens verschiedene Personen als Täter beschuldigt werden, eine Tat im Sinne des § 264 StPO stets nur das dem einzelnen Angeklagten zur Last gelegte Vorkommnis sein könne. Denn der Senat hat einschränkend dargelegt (a. a. O. S. 217), dass dies nur dort gelte, wo voneinander trennbare, sich nicht überschneidende oder ineinander übergehende Geschehensabläufe vorlägen. Nur in diesen Fällen begrenze die Anklage, die eines von mehreren Geschehnissen einem Mitangeklagten als Alleintäter zur Last lege, zugleich die Tat, die den Rahmen für die Prüfung der Strafbarkeit des anderen Angeklagten abgibt. So lag der Fall hier aber gerade nicht.
Das Landgericht hatte daher den Angeklagten auch wegen der dem Nebenkläger zugefügten Messerstiche aburteilen müssen. Dass der Nebenkläger innerhalb der Frist des § 345 StPO wegen dieses Rechtsfehlers keine Verfahrensrüge erhoben hat, ist ohne Belang. Denn der Senat hatte auf die zulässige Revision des Nebenklägers hin zu überprüfen, ob der Tatrichter das gesamte Tatgeschehen im Sinne des § 264 StPO erfasst hat (BGH StV 1981, 127, 128 m. w. N.).
Der festgestellte Rechtsfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Verurteilung des Angeklagten Yuksel ██ wegen der Messerstiche zum Nachteil des Beschwerdeführers unterblieben ist. Die zum äußeren Tatgeschehen rechtstehlerfrei getroffenen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen). Der Senat kann angesichts der auch zu dieser Tathandlung im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten ausschließen, dass dieser sich zum äußeren Tatgeschehen anders als geschehen hätte verteidigen können.
Zu einer Erweiterung des Schuldspruchs im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Nebenklägers sieht sich der Senat nach dem das Landgericht zur inneren Tatseite lediglich festgestellt hat, dass der Angeklagte auf den Nebenkläger eingestochen hat, „um auch ihn kampfunfähig zu machen bzw. zu erreichen, dass er den Kampf mit A[REDACTED] beendet“ (UA S. 15), nicht in der Lage. Das Landgericht wird umfassend neue Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen und danach das festgestellte äußere Tatgeschehen zu bewerten haben.
Der Aufhebung unterliegt das Urteil auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen.
Der Senat hat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (vgl. BGHSt 35, 267).
| Gollwitzer | Jahnke | Otten | |||
| Niemöller | Athing |