Treffer
BGH Beschluss

Antrag Nebenkläger auf Prozesskostenhilfe für Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 113/95
Datum
20.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verfahrensbeistands für die Revisionsinstanz. Das BGH-Leitsatzproblem war, ob PKH zu gewähren ist, wenn das Rechtsmittel ersichtlich aussichtslos oder unzulässig ist. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da die Rechtsmittel gegen zwei Angeklagte unzulässig und gegen den dritten teilweise unbegründet sind und damit kein Rechtsschutzinteresse besteht (§397a StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 1 StPO ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel sich bei Antragstellung bereits als offensichtlich aussichtslos darstellt und deshalb kein Rechtsschutzinteresse besteht.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz setzt ein vorhandenes, ernstliches Rechtsschutzinteresse voraus; fehlt dieses, ist Beiordnung zu versagen.

3

Sind Rechtsmittel der Nebenkläger gegen bestimmte Angeklagte unzulässig und gegen andere im Ergebnis unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), rechtfertigt dies die Gewährung von PKH nicht.

4

Bei der Entscheidung über PKH ist die voraussichtliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels maßgeblich; frühere Entscheidungen des BGH sind für die Prüfung heranzuziehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 113/95 vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen

1. Erhan ██, geboren am ██ 1976 in ███,

2. Yüksel ███, geboren am ██ 1949 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Ahmet ████, geboren am ██ 1968 in ████████, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1995 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Der Antrag der Nebenkläger Sabine und Robert █████████ auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Angeklagten Erhan ██ und Ahmet ████ richten. Hinsichtlich des Angeklagten Yüksel ███ sind sie zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Bei dieser Fallgestaltung ist kein Raum für Prozesskostenhilfe gegeben. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozesskostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6 und 9; BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1995 – 2 StR 240/95).

JahnkeGollwitzerOtten
NiemöllerAthing
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