Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revisionen der Nebenkläger wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 113/95
Datum
20.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger rügten das Urteil des Landgerichts teilweise durch Revision; diese wurden vom BGH insgesamt verworfen. Teile der Revisionen waren unzulässig wegen Fristversäumnis und mangelnder Anfechtungsbefugnis; bei einem zur Tatzeit Jugendlichen gelten besondere Beschränkungen nach JGG. Für die zulässigen Rechtsmittel ergab die Nachprüfung keine Rechtsfehler. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsanträge sind nach § 345 Abs. 1 StPO binnen der dortigen Frist geltend zu machen; nach Ablauf der Frist gestellte Aufhebungsanträge sind unzulässig.

2

Eine Nebenklägeranfechtung nach § 395 StPO fehlt, soweit die Beanstandung die unterbliebene Verurteilung wegen einer Tat zum Nachteil Dritter (nicht des Nebenklägers) betrifft; insoweit besteht keine Anfechtungsbefugnis.

3

Bei Angeklagten, die zur Tatzeit Jugendliche sind, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nebenklägerrevision unter Berücksichtigung von § 80 Abs. 3 JGG zu prüfen; hier können sich daraus Unzulässigkeitsgründe ergeben.

4

Unzulässige oder erfolglose Revisionen führen nach § 473 Abs. 1 StPO zur Tragung der Kosten durch die Beschwerdeführer; eine Erstattung notwendiger Auslagen an den Angeklagten entfällt, wenn auch dessen Revision erfolglos bleibt (§ 473 Abs. 1 S. 3).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. Juli 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 113/95 vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen aus ██ a.O. MC, dort ██

1. Erhan geboren am ██ 1976, aus ███ a.O. MC,

2. Yüksel geboren am ███ 1949 in █████ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ██ a.O. MC,

3. Ahmet geboren am █████ 1968 in ███ ██████ wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1995 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger Robert und Sabine Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1994 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Soweit sich die Revisionen gegen die Angeklagten Erhan ██ und Ahmet [REDACTED] richten, sind sie unzulässig.

Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO haben die Nebenkläger das angefochtene Urteil nur insoweit angegriffen, als es den Angeklagten Yüksel ███ betrifft. Die gegen die Angeklagten Erhan ██ und Ahmet [REDACTED] gerichteten Aufhebungsanträge wurden erst nach Ablauf dieser Frist gestellt und sind daher verspätet.

Im Übrigen wäre die Revision hinsichtlich dieser Angeklagten auch aus anderen Gründen unzulässig.

Dies ergibt sich hinsichtlich des zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Erhan ██ aus § 80 Abs. 3 JGG (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995 – 2 StR 470/95, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Bei den gegen Ahmet [REDACTED] gerichteten Rechtsmitteln ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht, dass sie die Verurteilung dieses Angeklagten mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).

Für die gegen den Angeklagten Yüksel ██ gerichteten Revisionen fehlt beiden Nebenklägern die Anfechtungsbefugnis, soweit sie die unterbliebene Verurteilung dieses Angeklagten wegen einer Körperverletzung zum Nachteil des Alfred Sch. beanstanden (§ 395 StPO). Gleiches gilt für die Nebenklägerin Sabine Sch. im Hinblick auf die Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers Robert Sch.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Soweit die Rechtsmittel zulässig sind, sind sie daher unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 die Kosten ihres Rechtsmittels.

Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschl. v. 14. November 1994 – 5 StR 592/94 und vom 24. Oktober 1995 – 4 StR 542/95).

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