Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Feststellungen zum Vergewaltigungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 113/91
Datum
24.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt; seine Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als das Gericht den Vergewaltigungsvorsatz ohne ausreichende Würdigung wesentlicher Umstände festgestellt hat, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Weitere Teile der Revision werden verworfen. Das Gericht muss im neuen Verfahren insbesondere Tatort, Täterverhalten und Alkoholisierung detailliert berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des Vorsatzes auf vollendeten Geschlechtsverkehr bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte; bloße Anwendung körperlicher Gewalt gegen eine Frau genügt hierfür nicht ohne weiteres.

2

Das Tatgericht hat alle relevanten Umstände – insbesondere Tatortbeschaffenheit, Verhalten des Täters vor Ort sowie Zeugenaussagen zur Persönlichkeit und Alkoholisierung – in ihrer Bedeutung umfassend zu würdigen und nachvollziehbar darzulegen.

3

Bei erheblicher Alkoholisierung sind die Unsicherheiten der rechnerischen Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zu berücksichtigen; zugunsten des Angeklagten sind die nach dem Grundsatz in dubio pro reo maßgeblichen Faktoren anzuwenden.

4

Werden aus der Persönlichkeit des Täters und Zeugenaussagen lediglich Anhaltspunkte gegen sadistische Neigungen gewonnen, schließt dies nicht aus, dass eine weniger intensive sexuelle Handlung als Geschlechtsverkehr beabsichtigt war; bei Ungewissheit bedarf die Annahme des Geschlechtsverkehrsvorsatzes einer näheren Darlegung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███, Burkhard ███, 1956 in ██ ████, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1990 mit den Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte nachts seinen Pkw in der Nähe seiner Wohnung auf der Straße nahe der Stelle, an der sich diese Straße mit einer anderen kreuzt, geparkt. Gegen 0.45 Uhr parkte Frau ████ ihren Pkw ebenfalls im Kreuzungsbereich unweit des Wagens des Angeklagten. Auf ihrem Weg zu ihrer in der Nähe gelegenen Wohnung beobachtete sie in dem gut ausgeleuchteten Bereich aus etwa elf Meter Entfernung den Angeklagten, der an der Fahrertür seines Pkw hantierte. Der Angeklagte hatte auch sie bemerkt und folgte ihr. Als sie ihre Haustür aufschließen wollte, ging er zu ihr hin, „um mit ihr notfalls durch Drohung und Gewalt den Beischlaf auszuführen.“ Er richtete wortlos eine Faustfeuerwaffe gegen ihren Kopf. Auf ihre erschrockene Frage, was er wolle, antwortete er nicht, sondern griff mit der freien Hand nach ihrem Hals. Frau ████ schrie, warf außer ihrem Schlüssel alles, was sie in den Händen hielt, unter anderem ihre Handtasche, zu Boden oder gegen den Angeklagten und lief laut hilferufend in Richtung der Straßenkreuzung.

Der Angeklagte setzte ihr nach, ohne der weggeworfenen Sachen zu achten, und riss sie zweimal in Richtung Boden. Durch heftige Gegenwehr, so Schlagen mit dem Schlüsselbund und Treten, konnte sich die Zeugin jeweils befreien. Beim dritten Mal gelang es dem Angeklagten, die Zeugin vollends zu Boden zu werfen und gegen ein Rad eines im Kreuzungsbereich geparkten Wohnmobils zu drücken. Mit einer Hand fasste er den Hals der Zeugin und drückte ihn zu; außerdem richtete er erneut die Waffe gegen sie und drohte: „Nicht schreien, sonst knalle ich dich ab!“

Die Zeugin stellte darauf aus Angst ihr Schreien ein; der Angeklagte versuchte, sie aufzurichten und umzudrehen. Dabei gelang es der Zeugin, ihm einen Tritt in den Genitalbereich zu versetzen. Deswegen und weil Stimmen sich nähernder, durch das Schreien der Zeugin aufmerksam gewordener und zu Hilfe eilender Passanten zu hören waren, ließ der Angeklagte von der Zeugin ab und lief weg, wobei er im Laufen die Waffe in seine dunkle Jacke steckte.

Zwei Verfolgern, die den behenden und ohne Auffälligkeiten davonrennenden Angeklagten stellen konnten, erklärte er, er habe mit der Sache nichts zu tun, er sei „sturzbesoffen“. Als sie ihn festzuhalten versuchten, richtete er die Waffe gegen sie mit den Worten: „Ihr wollt es ja nicht anders“, und lief weg.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Vergewaltigungsabsicht des Angeklagten auf festgestellte Tatumstände und Zeugenbekundungen zur Persönlichkeit des Angeklagten:

Auf die von Frau ████ weggeworfenen und von ihm liegengelassenen Gegenstände habe er es nicht abgesehen gehabt. „Freude, möglicherweise sexuell motiviert, an bloßer Gewaltanwendung und Einschüchterung“ der Frau schließt die Strafkammer deswegen aus, weil zwei Frauen, darunter seine Verlobte, mit denen er über längere Zeit intim bekannt war, nichts von derartigen Neigungen oder sexuellen Praktiken außerhalb des Beischlafs zu berichten gewusst, sondern ihn so geschildert hätten, „dass er unter Alkoholeinfluss freundlich bis kindisch werde.“ Auch einem Bekannten des Angeklagten, der ihn häufig in betrunkenem Zustand gesehen habe, sei nichts von sadistischen Regungen in diesem Zustand bekannt geworden.

„Aus diesen Umständen zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte auch zur Tatzeit, wie naheliegt, nichts anderes als den Beischlaf mit der Zeugin ████ beabsichtigte.“

Zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten ist das Landgericht seinen Angaben gefolgt, nach denen er vor der Tat in der Zeit von 14.00 bis 21.00 Uhr 1 ½ bis 2 Exportbiere, eine Flasche Rotwein zu 0,7 l bis 1 l und von 22.00 bis 23.15/23.30 Uhr während des Besuchs bei seiner früheren Freundin zwei Gläser Orangensaft mit je etwa einem doppelten Wodka getrunken hat. Seine weitere Behauptung, in der Zeit von 21.00 bis 22.00 Uhr fünf bis sieben Gläser Weinbrand und ein bis zwei Gläser Bier getrunken zu haben, hält das Gericht für widerlegt. Jedoch könne zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er Getränke in dem von ihm genannten Umfang nach dem Weggang von seiner früheren Freundin in der Zeit seines ungeklärten Aufenthalts von 23.15/23.30 Uhr bis zur Tat um 0.45 Uhr zu sich genommen habe und Opfer einer Erinnerungstäuschung geworden sei. Mit Sachverständigenhilfe hat die Strafkammer eine Höchstmenge von 280 g und eine Mindestmenge von 220 g aufgenommenen Alkohols errechnet und ein Resorptionsdefizit von 20 % angenommen. Im Weiteren hat sie für den 60 kg schweren Angeklagten alternativ Verteilungsvolumina von 0,7 und 0,8 sowie Abbauwerte von 0,16 ‰ und 0,17 ‰ je Stunde zugrunde gelegt und so für die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit einen Rahmen von 2,0 ‰ bis 3,5 ‰ ermittelt. Unter Berücksichtigung der angeführten Unsicherheitsmomente bei der theoretischen Berechnung der Blutalkoholkonzentration einerseits und des von den Zeugen bekundeten Gesamtverhaltens während und nach der Tat andererseits hat das Landgericht das Vorliegen voller Schuldunfähigkeit verneint, eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens aber für möglich erachtet.

II.

Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten, zum Tatort und zum äußeren Tatgeschehen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch begegnet die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich die Strafkammer die Überzeugung vom Vergewaltigungsvorsatz des Angeklagten verschafft hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Gericht maßgebliche Umstände nicht in der ihnen zukommenden Bedeutung erfasst und berücksichtigt hat.

Bei der Prüfung, welche Absichten der Angeklagte bei seinem Angriff auf Frau ████ hatte, hat die Strafkammer die Annahme, dass es dem Angeklagten nicht um die Wegnahme von Sachen ging, einleuchtend begründet. Als weitere Beurteilungsgrundlage hatte sie außer der Tatsache, dass das Tatopfer eine Frau war, nur noch die Bekundungen seiner beiden Partnerinnen und seines Bekannten über sein allgemeines Verhalten unter Alkoholeinfluss. Diese Bekundungen sprachen aber nicht nur gegen sadistische Neigungen, sondern erlaubten ebenso den Schluss, dass er bei noch erhaltener Schuldfähigkeit überhaupt nicht gewalttätig wurde. Auf der Grundlage dieser Angaben war auch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte eine weniger intensive sexuelle Handlung als den Geschlechtsverkehr beabsichtigte. Das gilt insbesondere bei Berücksichtigung des Tatorts. In der Umgebung des Geschehens standen Wohnhäuser, wie der Feststellung zu entnehmen ist, dass sich zahlreiche Fenster öffneten und Anlieger auf die Balkone traten. Die Überfallene floh in Richtung auf den gut ausgeleuchteten Kreuzungsbereich. Als er sie dort zu Fall gebracht hatte, versuchte er sie aufzurichten. Die Strafkammer geht offenbar (bei den abschließenden Erwägungen zur Frage der Schuldfähigkeit) davon aus, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Frau an dieser Stelle durchführen wollte. Das hätte aber, zumal bei Berücksichtigung des zuletzt genannten Verhaltens, näherer Darlegung bedurft.

Damit war das Urteil in dem im Beschlusstensor bezeichneten Umfang aufzuheben.

Unter den gegebenen Umständen bedarf es nicht der Erörterung der von der Strafkammer angewendeten Berechnungsmethoden bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit auf der Grundlage seiner Angaben zum vorausgegangenen Alkoholkonsum. Für die neue Hauptverhandlung ist zu bemerken:

1. Wegen der Faktoren, die nach dem Grundsatz in dubio pro reo bei der Berechnung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration sowie bei der Kontrollberechnung anzuwenden sind, verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 34, 29; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7; BGH NStZ 1991, 32; 126 sowie auf Salger DRiZ 1989, 174 ff.

2. Auch der sich danach ergebende Rahmen wird zur Berücksichtigung des Erscheinungsbildes des Angeklagten drängen. Das Ergebnis kann dazu führen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als widerlegt zu erachten (siehe hierzu insbesondere die Ausführungen und Nachweise in dem zuletzt genannten Urteil).

3. Wenn das neu erkennende Tatgericht hinsichtlich des Trinkverhaltens des Angeklagten – und sei es auch nur als Annahme zu seinen Gunsten – zu entsprechenden Feststellungen gelangen sollte, wie sie im aufgehobenen Urteil enthalten sind, so muss es erörtern, wie sich die (zu dem bereits vorhandenen Alkoholgehalt) zuletzt in verhältnismäßig kurzer Zeit aufgenommene Alkoholmenge auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat.

4. Ob das Verhalten des Angeklagten bei Tatbegehung ein Indiz für nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit ist, wird eingehender Prüfung bedürfen.

MaierTheuneMeyer-Goßner
HerdegenGollwitzer
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