Revision wegen Hinweismangel und fehlender Feststellungen aufgehoben – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 113/72
- Datum
- 09.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert das Gericht gegenüber dem Eröffnungsbeschluss die rechtliche Würdigung und verurteilt es wegen rechtlich selbständiger Handlungen statt eines fortgesetzten Delikts, so muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO hierauf hinweisen; bleibt ein derartiger Hinweis aus, führt dies zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.
Der Vortrag der Staatsanwaltschaft in den Schlussanträgen ersetzt nicht die dem Gericht obliegende Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO.
Die Verurteilung wegen Unzucht mit einer anvertrauten Person nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt konkrete Feststellungen zur Anvertrautheit des Opfers zur Tatzeit voraus; bei unklarem Tatzeitpunkt oder fehlenden Feststellungen ist die Anwendung der Vorschrift nicht gerechtfertigt.
Kann der Revisionssenat nicht ausschließen, dass materielle oder verfahrensrechtliche Mängel das Urteil beeinflusst haben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 16. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 113/72
in der Strafsache gegen ███ den Werkzeugmacher Norbert ███ aus ███, geboren am ███████ 1944 in ███████, Kreis ███████ ██, wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, ███ ███ ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 16. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen in drei Fällen, wegen gewaltsamer Unzucht mit einer Abhängigen und wegen gewaltsamer Unzucht mit einem abhängigen Kind unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früher gegen ihn ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, sich zum Nachteil der ███, 1956 geborenen Kerstin H. (K.), einer nichtehelichen Tochter seiner von ihm geschiedenen Ehefrau, eines fortgesetzten Verbrechens schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer konnte einen Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht feststellen (UA S. 5) und hat ihn deshalb abweichend vom Eröffnungsbeschluss wegen vier rechtlich selbständiger Handlungen zum Nachteil des Mädchens verurteilt, ohne ihn jedoch zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen. In dem Unterlassen des Hinweises sieht die Revision mit Recht einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO. Der hierin liegende Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen a) bis d) der Urteilsgründe, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Urteil insoweit auf dem Mangel beruht.
Ohne Bedeutung ist, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls auch der Staatsanwalt in seinen Schlussanträgen von mehreren selbständigen Handlungen des Angeklagten ausgegangen ist. Sein Vortrag konnte den Hinweis des Gerichts nicht ersetzen (BGHSt 19, 141).
2. Auf die Sachrüge ist das Urteil auch im Fall e) der Gründe (gewaltsame Unzucht mit der zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Christiane Hofmann) aufzuheben. In diesem Fall hat die Strafkammer den Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt, ohne dass die bisherigen Feststellungen die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigen. Nach den Darlegungen auf S. 2 UA hat der Angeklagte die Handlungen mit Christiane „entweder im Frühjahr oder im Sommer 1970“ begangen; die Handlungen können mithin in die Zeit vor dem 1. April 1970 gefallen sein, in der der Angeklagte nicht wie später – bei seiner von ihm geschiedenen Ehefrau, sondern ständig bei seiner Mutter wohnte. Inwiefern ihn Christiane in dieser Zeit im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB „anvertraut“ war, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Auf BGHSt 17, 191 und 21, 196, 200 wird hingewiesen.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Müller |