Revision: Aufhebung wegen Verletzung des § 245 StPO – Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 113/67
- Datum
- 20.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweisaufnahme erstreckt sich auf sämtliche vorgeladene und erschienene Zeugen; ihre Nichtvernehmung ist nur zulässig, wenn eine in § 245 StPO genannte Ausnahme vorliegt oder Staatsanwaltschaft und Angeklagter samt Verteidiger wirksam auf die Vernehmung verzichten.
Die unterlassene Vernehmung von geladenen und erschienenen Zeugen stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.
Ein Verzicht auf die Vernehmung geladener Zeugen muss in der Hauptverhandlung erklärt und aus dem Sitzungsprotokoll oder sonstigen Feststellungen ersichtlich sein; das Schweigen des Protokolls zeigt regelmäßig, dass kein Verzicht vorlag.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verfahrensmangel (hier: unterlassene Zeugenvernehmung) das Urteil beeinflusst hat, ist nach § 354 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 23. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 113/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Polier Alfred ██ aus █████████, dort geboren am ███████████ wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 245 StPO Erfolg. Die Bestimmung schreibt vor, dass die Beweisaufnahme auf sämtliche vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken ist. Zur Hauptverhandlung waren die Kinder Petra und Fredi ██ ███ als Zeugen geladen. Sie waren auch anwesend. Ihre Vernehmung unterblieb. Das wäre, da eine der in § 245 StPO aufgeführten Ausnahmen nicht gegeben ist, nur dann statthaft gewesen, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet hätten. Das ist, wie das Schweigen des Protokolls beweist (§ 274 StPO), nicht geschehen. Dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, lässt sich nicht ausschließen. Es muss deshalb aufgehoben und die Sache gem. § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
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