Abgabenhinterziehung (gewerbsmäßig, bandenmäßig): Bewährungsversagung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 113/55
- Datum
- 16.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Abgabenhinterziehung liegt auch dann vor, wenn der Empfänger unversteuerte Ware in der Kenntnis entgegennimmt, dass Zoll oder Steuer nicht entrichtet wurden, und die Schmuggelhandlung erst bei ihm zur Ruhe kommt.
Gewerbsmäßiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Täter durch die rechtswidrige Tätigkeit die Erzielung einer dauerhaften Einnahmequelle anstrebt.
Bandenmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter bei der Übergabe der Ware zeitlich und örtlich mit mindestens zwei weiteren Personen körperlich zusammenwirkt, auch wenn dieses Zusammenwirken erst im Inland erfolgt, sofern die Abgabenhinterziehung noch nicht beendet ist.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Gericht die gesamte Persönlichkeit, das Vorleben und die Lebensumstände des Angeklagten zu würdigen; das bloße Leugnen der Tat oder mangelnde Einsicht dürfen die Versagung nicht allein tragen; es genügt eine begründete Erwartung einer künftigen gesetzmäßigen Lebensführung.
Koffer und Handtaschen sind keine Beförderungsmittel i.S.v. §401 Abs.1 RAbgO, sondern Beförderungsgegenstände; ihre Einziehung kann jedoch nach den Voraussetzungen des §40 StGB gerechtfertigt sein, wenn sie Eigentum der Täter oder Mittäter sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. August 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Gastwirt Heinz H. ██ aus █████, dort geboren am ███████, █████, wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung,
███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird seine Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Sie ist nur zum Teil begründet.
Der Angeklagte erwarb vom Februar bis 9. Mai 1954 von den früheren Mitangeklagten H. M. und ██████████████ 860 kg Kaffee, die diese in mehreren Fahrten in Fernschnellzügen von Belgien in die Bundesrepublik verbrachten, ohne Zoll oder Steuer zu entrichten. ███████ und ██████████████ führten die Fahrten zum Teil miteinander, zum Teil jeweils mit einem anderen der früheren Mitangeklagten aus, um das Verstecken der Ware in den Polstern der Abteile und das neuerliche Verpacken in den Koffern nach der Zollprüfung zu ermöglichen. Verschiedentlich benutzten dabei zwei Paare getrennt oder gemeinsam den Zug. Von Köln oder Düsseldorf wurde der Kaffee mit Kraftwagen zu dem Angeklagten in Burg gebracht.
Die Strafkammer ist auf Grund rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung überzeugt, dass der Angeklagte den Kaffee von ███████ und ██████████████ in Kenntnis, dass weder Zoll noch Steuer hierfür entrichtet war, erhalten hat.
Hiernach ist die Annahme, er habe sich einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, rechtlich bedenkenfrei. Nach den Feststellungen ist der Kaffee erst bei dem Angeklagten zur Ruhe gekommen und damit der Schmuggel tatsächlich beendet worden. Bis dahin konnte er Mittäter der Hinterziehung sein (RGSt 69, 193). Dafür, dass er nur als Gehilfe tätig war, geben die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Es bedurfte daher keiner weiteren Erörterungen hierzu. Der Angeklagte wollte nach den Feststellungen durch die Schmuggeltätigkeit und den gewinnbringenden Absatz des Kaffees sich eine ständige Einnahmequelle verschaffen (U. a. Bl. 15). Ohne Rechtsfehler hat hiernach die Strafkammer ein gewerbsmäßiges Handeln bejaht.
Aus den Feststellungen ist zu ersehen, dass H. ███ und M. miteinander oder jeweils mit einer zweiten Person zu dem Angeklagten kamen und ihm den Kaffee übergaben. Demnach hat der Angeklagte bei der Übergabe mit mindestens zwei anderen Schmugglern zeitlich und örtlich körperlich zusammengewirkt und damit bandenmäßig gehandelt (BGHSt 3, 40). Ohne rechtliche Bedeutung ist es hierbei, dass das Zusammenwirken nicht beim Überschreiten der Grenze, sondern erst im Inland stattfand; Voraussetzung ist nur, dass in diesem Zeitpunkt die Abgabenhinterziehung noch nicht beendet war (BGH 3 StR 214/54 vom 21.4.1955). Dies ist hier der Fall. Die innere Tatseite hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler ausreichend dargetan.
Die Erwägungen zum Strafausspruch zeigen einen Rechtsfehler. Die Strafkammer durfte zu Recht strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte durch ein früheres Verfahren, auch wenn es zu keiner Verurteilung führte, sich nicht warnen und von der jetzigen Tat abhalten ließ. Rechtlich fehlerhaft ist es auch nicht, dass sie bei der Strafzumessung den Abschreckungsgedanken besonders betont und berücksichtigt hat. Sie durfte es auch verwerten, dass seine Tätigkeit für die Durchführung des Schmuggels von entscheidender Bedeutung war. Dass sie sein hartnäckiges uneinsichtiges Leugnen berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bedenken begegnet jedoch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafkammer lehnt eine solche ab, da bei der mangelnden Einsicht des Angeklagten es nicht sicher sei, „dass bei ihm ein bloßer Strafausspruch die nötige Auswirkung ausübt und ihn in Zukunft vor der Begehung weiterer Straftaten abhält“.
Diese Erwägungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Prüfung der Frage, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, muss das Gericht die gesamte Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben und seine Lebensumstände berücksichtigen und kann erst nach ihrer Würdigung entscheiden, ob zu erwarten ist, dass er unter dem Eindruck des Strafausspruchs auch ohne Vollstreckung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Es darf demnach die Entscheidung nicht allein davon abhängig machen, dass der Angeklagte seine Tat geleugnet und wenig Einsicht gezeigt hat. Dies schließt nicht aus, dass er unter dem Druck einer Strafaussetzung sich von weiteren Straftaten abhalten lässt. Das Gesetz macht die Gewährung der Strafaussetzung auch nicht davon abhängig, dass eine sichere Gewähr für ein künftiges gesetzmäßiges Leben gegeben ist; es genügt die begründete Erwartung, ohne dass jeder Zweifel ausgeschlossen sein muss. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll gerade auch dem Täter, der eine gewisse Anfälligkeit gezeigt hat, die Wiedereingliederung in das soziale Leben ermöglichen und erleichtern (vgl. BGHSt 7, 6; 10, 11).
Die Strafkammer hat die Koffer und Taschen eingezogen, da sie bei dem Schmuggel als Beförderungsmittel im Sinne des § 401 Abs. 1 RAbgO dienten. Dies beruht auf Rechtsirrtum. Koffer und Handtaschen sind keine Beförderungsmittel, sondern Beförderungsgegenstände, sofern sie zum Tragen der Ware benutzt werden (RGSt 68, 44; BGHSt 7, 78). Auf sie findet daher § 401 Abs. 1 RAbgO keine Anwendung. Die Einziehung ist jedoch nach § 40 StGB gerechtfertigt, da den Feststellungen zu entnehmen ist, dass die Koffer und Taschen Eigentum, wenn auch nicht des Angeklagten, so doch der übrigen Mittäter waren.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Menges | |||
| Arndt | Dr. Schalscha |