Revision: Unterlassene Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 112/90
- Datum
- 28.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer früheren rechtskräftigen Freiheitsstrafe hat das Gericht bei Verurteilung wegen weiterer Taten die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu prüfen und gegebenenfalls zu entscheiden.
Die Pflicht zur Bildung einer Gesamtstrafe obliegt grundsätzlich dem Gericht, das die neue Freiheitsstrafe verhängt; eine Überlassung an ein nachträgliches Beschlussverfahren kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Kommt das Gericht der Pflicht zur Gesamtstrafenbildung nicht nach, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Die nachzuholende Gesamtstrafenbildung ist auch dann vorzunehmen, wenn die frühere Strafe zwischenzeitlich verbüßt worden sein sollte.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 112/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██████ 1964 in ███ geborenen ██ Uwe zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. September 1989 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die wegen der Straftat des Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe als Einzelstrafe richtet. Es ist aber zu besorgen, dass die Strafkammer versäumt hat, mit der am 26. Mai 1989 durch Urteil des Amtsgerichts Köln wegen Erwerbs von Haschisch erkannten Freiheitsstrafe von einem Monat eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Das trifft zu, wenn, was dem angefochtenen Urteil nicht sicher zu entnehmen ist, die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln zur Zeit des angefochtenen Urteils des Landgerichts noch nicht verbüßt war; dass die in § 55 StGB vorgeschriebene Gesamtstrafenbildung hier ausnahmsweise dem nachträglichen Beschlussverfahren hätte überlassen werden dürfen, ist nicht erkennbar. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die möglicherweise unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 1989 zwischenzeitlich verbüßt sein sollte (BGH StV 1982, 569 m. w. N.).
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