Revision und Beschwerde gegen Urteil: Einziehung von Wechseln bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 112/89
- Datum
- 02.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen einen Freispruch ist unzulässig, soweit der Verurteilte durch den Freispruch nicht beschwert ist; ein Rechtsmittel dient nicht der bloßen Erlangung einer anderen Begründung des Freispruchs.
Eine als Beschluss bezeichnete Einziehungsanordnung kann trotz formirrender Bezeichnung Teil des Urteilsspruchs sein und bleibt damit der gerichtlichen Nachprüfung zugänglich.
Gegenstände sind nach § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen, wenn sie vom Täter zur Begehung der Tat bestimmt waren; dies umfasst auch im Rahmen eines einheitlichen Tatplans gehaltene und zur Verwendung vorgesehene Gegenstände, selbst wenn sie in den konkret verfolgten Taten noch nicht verwendet wurden.
Die Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für Freiheitsentziehung bedarf der gesonderten und fristgerechten Anfechtung durch sofortige Beschwerde (§ 311 Abs. 2 StPO); eine Verspätung macht das Rechtsmittel unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 112/89 in der Strafsache gegen ████ den Kaufmann Eric aus [REDACTED], geboren am ██ 1927 in [REDACTED], wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1989
Tenor
Die Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juli 1988 werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils (einschließlich der in Beschlussform ausgesprochenen Einziehungsanordnung) auf Grund der Rechtsmittelrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Doch wird der Urteilsspruch wie folgt berichtigt:
Die Worte „von dem Vorwurf der fortgesetzten Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug wegen Schuldunfähigkeit“ sowie die Liste der hierzu angeführten Vorschriften werden gestrichen.
Die Einziehungsanordnung (ohne die Überschrift „Beschluss“, die entfällt) wird als Absatz 2 eingefügt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in 15 Fällen fortgesetzt handelnd durch Vorlage abredewidrig ausgefüllter Wechsel Wechselprozesse und Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrieben und dadurch teilweise Verurteilung der Beklagten und Geldzahlung erwirkt. Das Landgericht hat sein Verhalten als rechtswidrige fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug beurteilt; es hat ihn jedoch wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen.
Soweit sich die Revision gegen den Freispruch richtet, ist sie unzulässig, da der Angeklagte durch den Urteilsspruch nicht beschwert ist. Für das Begehren, lediglich eine andere Begründung des Freispruchs zu erreichen, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGHSt 16, 374).
Jedoch bedarf der freisprechende Teil des Urteilsspruchs der aus dem vorstehenden Tenor ersichtlichen Berichtigung.
2. a) Die Anordnung der Einziehung der 2.672 Originalwechsel ist trotz irriger Wahl der Beschlussform Bestandteil des Urteilsspruchs. Unter den gegebenen Umständen sind beide form- und fristgerecht hiergegen eingelegten Rechtsmittel – Revision und sofortige Beschwerde – als zulässig zu erachten.
b) Das Urteil lässt jedoch auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Obwohl die Strafkammer nur 15 vom Angeklagten angestrengte Verfahren untersucht und die Vorlage der zugehörigen gefälschten Wechsel festgestellt hat, war sie zur Einziehung aller 2.672 Originalwechsel berechtigt.
Der Angeklagte wollte mit der von ihm geplanten und (in schuldunfähigem Zustand) teilweise verwirklichten Tat das durch Darlehensgewährung in Höhe von 3,3 Millionen an einen Bauunternehmer verloren gegangene Familienvermögen wiedererlangen durch Geltendmachung von Sicherungswechseln, die 14 und mehr Jahre zuvor von Baustoffbeziehern zugunsten jenes Unternehmers akzeptiert worden und inzwischen, wie vom Angeklagten erkannt, ausnahmslos unverwertbar geworden waren. Dieses Ziel war – auch aus der Sicht des Angeklagten, der sich in vielen Fällen lediglich in Bezug auf Teilbeträge Erfolg versprach – nur unter Einsatz aller genannten Wechsel zu erreichen. In Verfolgung seines Plans beschaffte er sich das Paket mit den 2.672 Wechseln sowie von einem Gutgläubigen eine zur Irreführung der Gerichte geeignete schriftliche Erklärung, deren Inhalt für jeden der genannten Wechsel Gültigkeit hatte und vom Angeklagten im Bedarfsfall zur Verwendung als Allonge vorgesehen war. Damit waren auch die Wechsel, von denen er noch keinen Gebrauch gemacht hatte, im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB zur Begehung der Tat bestimmt, die der Angeklagte durch Betreiben von 15 Verfahren unter Vorlage der zugehörigen Wechsel (schuldlos) vollendet hat (vgl. RGSt 52, 322; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 74 Rdn. 7).
3. Die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel der Revision und der gegen die Einziehungsanordnung zusätzlich angebrachten sofortigen Beschwerde ergreifen nicht den Ausspruch über die Versagung von Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung. Diese Entscheidung hätte innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO gesondert mit sofortiger Beschwerde angefochten werden müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. StrEG § 8 Rdn. 18; Paulus in KMR 7. Aufl. § 311 Rdn. 8). Das ist nicht geschehen. Soweit sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist gegen die Entscheidung gewendet hat, ist das Rechtsmittel wegen Verspätung unzulässig.
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