Revision: Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafe wegen inhaltsleerer Strafzumessungsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 112/81
- Datum
- 20.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung erfordert eine konkrete und nachvollziehbare Begründung, die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung der Tatrichterwürdigung ermöglicht.
Formelhafte oder inhaltsleere Aussagen zur Strafzumessung genügen nicht und sind als unzureichende Urteilsgründe aufzuheben.
Führt die Aufhebung einer im Rahmen der Gesamtstrafe festgesetzten Einzelstrafe zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Gesamtstrafe, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Ist die Revision in Teilen offensichtlich unbegründet, sind diese Teile zu verwerfen; unbegründete Rügen bedürfen keiner weiteren Begründung durch das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 13. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 112/81
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Christian ██████ aus ███████████, geboren am ██ 1955 in ███████████, wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. November 1980 im Ausspruch über 1. die im Fall 1 der Anklage festgesetzte Einzelstrafe sowie 2. die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere ███████████ des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Erwerbs von sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und verschiedene sichergestellte Gegenstände eingezogen.
Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die in Fall 2 der Anklage bestimmte Einzelstrafe und die Einziehungsanordnung richtet, offensichtlich unbegründet. Im Übrigen hat es jedoch Erfolg.
Zu den Strafzumessungserwägungen im Fall 1 der Anklage heißt es im Urteil lediglich, die Strafkammer halte „nach Wertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für erforderlich“ (S. 4 UA). Diese „Begründung“ reicht nicht aus. Sie stellt eine inhaltsleere Formel dar, die dem Revisionsgericht keine rechtliche Nachprüfung ermöglicht. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe muss deshalb aufgehoben werden. Dies hat zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
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