Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurechnungsfähigkeit bei hoher Alkoholisierung – Zurückverweisung wegen Begründungsmangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 112/72
Datum
03.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung an. Streitfrage war, ob bei erhöhter Blutalkoholkonzentration (§51 StGB) Zurechnungsfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit zutraf. Der BGH hob die Verurteilung in einem Fall und den Strafausspruch wegen unzureichender tatrichterlicher Erwägungen zur Alkoholeinwirkung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 3,0 ‰ und darüber ist die Zurechnungsfähigkeit in der Regel aufgehoben; von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn der Tatrichter eingehend zur Persönlichkeit, zu Trinkgewohnheiten, zur körperlichen Konstitution und zu den Umständen der Tat begründet abwägt.

2

Zur Feststellung der Verbleibenden Hemmungs- oder Zurechnungsfähigkeit trotz hohen Alkoholisierungsgrads sind konkrete, nachprüfbare Feststellungen des Tatrichters erforderlich; pauschale Hinweise reichen nicht aus.

3

Die bloße Feststellung eines guten örtlichen oder zeitlichen Erinnerungsvermögens des Täters genügt nicht, um bei sehr hoher Blutalkoholkonzentration die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen zu bejahen.

4

Verweist das Urteil auf Gutachten, müssen deren wesentliche Ergebnisse und Schlussfolgerungen so dargestellt sein, dass das Revisionsgericht die Nachprüfung der Beurteilung ermöglichen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 21. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 112/72 vom 3. Mai 1973

in der Strafsache gegen den Korbmacher Anton C ████ aus ████████, geboren am ███ ██ 1952 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 21. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall zum Nachteil ███████, b) im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Urteil ist auf die Sachbeschwerde aufzuheben, soweit der Angeklagte im Fall ██████ verurteilt worden ist. Zwar hat der Angeklagte in diesem Fall objektiv den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt; indessen begegnen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint, durchgreifenden Bedenken.

Die Kammer stellt fest, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Zeit der Tat zwischen 3,4 und 3,5 ‰ lag. Bei einer Konzentration ab 3,0 ‰ ist die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen in der Regel aufgehoben. Zwar kann auch bei einem Blutalkoholgehalt von 3,0 ‰ oder darüber im Einzelfall eine abweichende Beurteilung möglich sein; sie setzt dann aber, wie der Senat schon wiederholt (zuletzt in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1972 – 2 StR 458/72) ausgeführt hat, eingehende Erwägungen des Tatrichters zur Persönlichkeit des Angeklagten, vor allem zu seinen Trinkgewohnheiten und seiner körperlichen Konstitution, sowie zu den Umständen der Tat voraus. Solche Erwägungen fehlen hier. Der Hinweis, „dass der Angeklagte noch ein gutes örtliches und zeitliches Erinnerungsvermögen gezeigt hat“ (UA S. 8), erfüllt die zu fordernden Voraussetzungen ebensowenig wie die bloße Bezugnahme auf das in seinen Einzelheiten nicht mitgeteilte und deshalb vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare „überzeugende Gutachten der Sachverständigen“ (vgl. BGHSt 12, 311, 314/315). Vollig offen bleibt, inwiefern nach Ansicht der Strafkammer das Hemmungsvermögen des Angeklagten, wenn auch eingeschränkt, noch vorhanden war (vgl. BGH GA 1955, 269).

2. Im Fall ███████ ergibt die Prüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB verneint, rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten: Auch hier fehlt die Auseinandersetzung mit der gerade bei Alkoholdelikten besonders bedeutungsvollen Frage, ob und inwieweit das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss, der eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 bis 2,6 ‰ zur Folge hatte, beeinträchtigt war.

3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KirchhofSchumacherMüller
WillmsBaumgarten
Revision: Zurechnungsfähigkeit bei hoher Alkoholisierung – Zurückverweisung wegen Begründungsmangel — Themis