Revision: Alibizeugen – Gericht muss Meldeauskunft zur Ladungsfähigkeit einholen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 112/71
- Datum
- 14.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugenangebot ist nicht allein wegen Nichtnennung einer ladungsfähigen Anschrift unzulässig, wenn der Wohnort angegeben ist.
Das Gericht hat von Amts wegen die zumutbare Möglichkeit zu prüfen, ladungsfähige Anschriften (z. B. durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt) zu ermitteln.
Erst nach erfolglosen Ermittlungen kann ein Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit des Zeugen abgelehnt werden.
Beruht eine Verurteilung auf der Ablehnung von Alibizeugen ohne solche Ermittlungen, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und neu zu verhandeln; hierüber sind auch damit verbundene Einziehungsentscheidungen neu zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 2. November 1970
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 112/71
in der Strafsache gegen
1. den Bauzeichner Peter Klaus Heinrich H. aus ████, dort geboren █████ ███ 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Gerüstbauer Dieter Adolf Sch. aus W., █████████, geboren am █████ in W.-Sel., ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
3. den Bäcker Hans Joachim Karl ███ aus W., ████, dort geboren █████ ██ 1944, zur Zeit in anderer Sache in ██████████████████,
4. den Maschinenschlosser Norbert Max aus █████, dort geboren ████ 1950,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und Sch. wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 2. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit die beiden Angeklagten in den Fällen Lebensmittelgeschäft „V. C.“ und Autohaus S. (Nr. 5 und 6 der Urteilsgründe) wegen Diebstahls verurteilt worden sind,
b) in den gesamten gegen sie ergangenen Strafaussprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten H. und Sch. und die Revisionen der Angeklagten ██████ und M. werden verworfen.
IV. Die Angeklagten Sch. und M. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
2. Die Angeklagten H. und Sch. hatten jeder hilfsweise für die Tatnacht in den Fällen Nr. 5 und 6 UA zwei Alibizeugen mit Vor- und Zunamen benannt, „wohnhaft in Wiesbaden – nähere Anschrift unbekannt “. Die Strafkammer hält die Hilfsbeweisanträge für unzulässig, da weder die Anschriften der Zeugen angegeben seien noch dargetan sei, auf welche andere Weise der Aufenthalt der Zeugen ermittelt werden könne. Hiergegen wenden sich die beiden Revisionen mit Recht.
Ein Zeugenangebot ist noch nicht unzulässig, weil die Anschrift nicht bekannt ist (BGH LM Nr. 17 zu § 244 Abs. 3 StPO). Da der Wohnort genannt war, hatte die Strafkammer zumindest versuchen müssen, die ladungsfähigen Anschriften über das Einwohnermeldeamt in Erfahrung zu bringen. Auf diese naheliegende Möglichkeit brauchten die Angeklagten nicht ausdrücklich hinzuweisen. Erst nach vergeblichen Bemühungen hätte die Strafkammer die Anträge wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel ablehnen dürfen (vgl. BGH GA 1954, 374 mit Nachweisen). Darauf, dass keine Aufenthaltsermittlungen angestellt worden sind, kann die Verurteilung der beiden Angeklagten in den genannten Fällen beruhen. Die deshalb gebotene teilweise Aufhebung des Schuldspruchs hat jeweils die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Auch über die Einziehung der bei dem Angeklagten H. sichergestellten Werkzeuge muss neu entschieden werden.
2. Die weiteren Revisionen dieser Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten Sch. und M. sind offensichtlich unbegründet.
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