Treffer
BGH Beschluss

Revision: Alibizeugen – Gericht muss Meldeauskunft zur Ladungsfähigkeit einholen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 112/71
Datum
14.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
H. und Sch. beantragten Alibizeugen, nannten aber nur Wohnort; die Strafkammer lehnte mangels Anschriften ab. Der BGH hob Teile des Schuldspruchs auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er hält fest, dass ein Zeugenangebot wegen fehlender Anschrift nicht von vornherein unzulässig ist und das Gericht das Einwohnermeldeamt zur Ermittlung ladungsfähiger Adressen bemühen muss. Erst nach vergeblichen Ermittlungen darf die Unerreichbarkeit angenommen werden; auch über Einziehungsfolgen ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeugenangebot ist nicht allein wegen Nichtnennung einer ladungsfähigen Anschrift unzulässig, wenn der Wohnort angegeben ist.

2

Das Gericht hat von Amts wegen die zumutbare Möglichkeit zu prüfen, ladungsfähige Anschriften (z. B. durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt) zu ermitteln.

3

Erst nach erfolglosen Ermittlungen kann ein Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit des Zeugen abgelehnt werden.

4

Beruht eine Verurteilung auf der Ablehnung von Alibizeugen ohne solche Ermittlungen, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und neu zu verhandeln; hierüber sind auch damit verbundene Einziehungsentscheidungen neu zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 2. November 1970

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

2 StR 112/71

in der Strafsache gegen

1. den Bauzeichner Peter Klaus Heinrich H. aus ████, dort geboren █████ ███ 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Gerüstbauer Dieter Adolf Sch. aus W., █████████, geboren am █████ in W.-Sel., ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

3. den Bäcker Hans Joachim Karl ███ aus W., ████, dort geboren █████ ██ 1944, zur Zeit in anderer Sache in ██████████████████,

4. den Maschinenschlosser Norbert Max aus █████, dort geboren ████ 1950,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und Sch. wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 2. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit die beiden Angeklagten in den Fällen Lebensmittelgeschäft „V. C.“ und Autohaus S. (Nr. 5 und 6 der Urteilsgründe) wegen Diebstahls verurteilt worden sind,

b) in den gesamten gegen sie ergangenen Strafaussprüchen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten H. und Sch. und die Revisionen der Angeklagten ██████ und M. werden verworfen.

IV. Die Angeklagten Sch. und M. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

2. Die Angeklagten H. und Sch. hatten jeder hilfsweise für die Tatnacht in den Fällen Nr. 5 und 6 UA zwei Alibizeugen mit Vor- und Zunamen benannt, „wohnhaft in Wiesbaden – nähere Anschrift unbekannt “. Die Strafkammer hält die Hilfsbeweisanträge für unzulässig, da weder die Anschriften der Zeugen angegeben seien noch dargetan sei, auf welche andere Weise der Aufenthalt der Zeugen ermittelt werden könne. Hiergegen wenden sich die beiden Revisionen mit Recht.

Ein Zeugenangebot ist noch nicht unzulässig, weil die Anschrift nicht bekannt ist (BGH LM Nr. 17 zu § 244 Abs. 3 StPO). Da der Wohnort genannt war, hatte die Strafkammer zumindest versuchen müssen, die ladungsfähigen Anschriften über das Einwohnermeldeamt in Erfahrung zu bringen. Auf diese naheliegende Möglichkeit brauchten die Angeklagten nicht ausdrücklich hinzuweisen. Erst nach vergeblichen Bemühungen hätte die Strafkammer die Anträge wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel ablehnen dürfen (vgl. BGH GA 1954, 374 mit Nachweisen). Darauf, dass keine Aufenthaltsermittlungen angestellt worden sind, kann die Verurteilung der beiden Angeklagten in den genannten Fällen beruhen. Die deshalb gebotene teilweise Aufhebung des Schuldspruchs hat jeweils die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Auch über die Einziehung der bei dem Angeklagten H. sichergestellten Werkzeuge muss neu entschieden werden.

2. Die weiteren Revisionen dieser Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten Sch. und M. sind offensichtlich unbegründet.

BortzlerWillmsBaumgarten
BaldusMiller
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