Treffer
BGH Beschluss

Rückfallrecht (§17 StGB n.F.): Tenoränderung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 112/70
Datum
07.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch des LG Frankfurt wegen schweren Diebstahls. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die neue Fassung des § 17 StGB neben den formellen Voraussetzungen eine Feststellung verlangt, dass dem Täter vorzuwerfen sei, frühere Verurteilungen nicht zur Warnung gedient zu haben. Mangels einer solchen Feststellung wurde die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung der allgemeinen Rückfallvorschrift des § 17 StGB n.F. setzt neben den formellen Voraussetzungen die Feststellung voraus, dass dem Täter im Hinblick auf Art und Umstände der Taten vorzuwerfen ist, dass frühere Verurteilungen ihn nicht zur Warnung gedient haben.

2

Fehlt die substantiiert vorgenommene Feststellung nach § 17 StGB n.F. im Strafausspruch, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei der Tenorformulierung ist zu berücksichtigen, dass bei Anwendung von § 17 StGB n.F. die Worte „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter" nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind, sofern die erforderlichen Feststellungen fehlen.

4

Eine weitergehende Entscheidung zu anderen, in der Sache aufgeworfenen Rechtsfragen (z.B. Anrechnung von Polizeihaft nach § 60 StGB auf die Strafe) kann entbehrlich sein, wenn der Strafausspruch bereits wegen fehlender Feststellungen aufzuheben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 112/70 in der Strafsache gegen ███, den Kunst- und Bauschlosser Rolf Werner, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

**Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu unter Streichung der Worte „im Rückfall“ aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat Erfolg.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Die allgemeine Rückfallvorschrift des § 17 StGB in der seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung erfordert neben den formellen Voraussetzungen die Feststellung, dass dem Angeklagten „im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen“ ist, „dass er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen“. Schon mangels einer solchen Feststellung, zu der nach dem bisherigen Recht keine Veranlassung bestand, ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Einer Entscheidung der bereits in dem Urteil des Senats vom 25. Juni 1969 – 2 StR 218/69 aufgeworfenen Frage, ob auch die gemäß § 60 StGB auf die verhängte Strafe angerechnete Polizeihaft von einem Tag eine teilweise Verbüßung im Sinne von § 245 StGB a.F. darstellt, bedarf es somit noch nicht.

Auf Art. 87 Abs. 1 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes wird verwiesen. Dass bei Anwendung des § 17 StGB n.F. die Worte „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter“ nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind, hat der Senat bereits in der Sache 2 StR 47/70 vom 3. April 1970 entschieden.

WilmsBaldusMeyer
MüllerBaumgarten
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