Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Aufsichtspflicht beim Schwimmunterricht – unklare Feststellungen zur Todesursache

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 112/65
Datum
19.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung beim Beaufsichtigen einer Schulklasse beim Schwimmen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil unklare Feststellungen zum Ertrinkungsvorgang und mögliche Zusammenhänge mit dem Tod eines zweiten Kindes die Kausalität des Unterlassens nicht sicher belegen. Weitere Feststellungen und Prüfungen sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufsichtspflichtige Lehrkraft hat nichtschwimmende Kinder an einer Schwimmgrenze besonders sorgfältig zu beobachten; sie kann hierzu die Klasse teilen oder sich so positionieren, dass ständige Beobachtung möglich ist.

2

Die Kausalität eines Unterlassens für den Tod eines Kindes setzt sichere Feststellungen über den Ertrinkungsvorgang voraus; unklare oder widersprüchliche Tatsachen genügen nicht.

3

Sind mehrere Ursachenerklärungen für den Tod möglich, muss das Gericht diese sämtlich darlegen und jeweils unter Zugrundelegung der für den Angeklagten günstigsten Variante prüfen, ob bei pflichtgemäßem Verhalten Rettung möglich gewesen wäre.

4

Bei der Prüfung von Ertrinkungsfällen sind ärztliche Erkenntnisse zur Lebenslage des Ertrinkenden (z. B. typischer Todeskampf, sichtbare Alarmzeichen) heranzuziehen; ein lautloses, unbeachtetes Untersinken bei geringer Tiefe ist als unwahrscheinlich zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

2 StR 112/65 in der Strafsache gegen ██ den Studienassessor Johann Karl ██████ Hans aus ██, geboren am ███████ 1929 in ██, ██ █████████████ wegen fahrlässiger Tötung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ██████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung an Stelle von zwei Monaten Gefängnis zu einer Geldstrafe von 900 DM verurteilt. Sie wirft ihm vor, beim Baden einer Schulklasse seine Aufsichtspflicht als Lehrer verletzt und dadurch fahrlässig den Ertrinkungstod der 11-jährigen Martina K[REDACTED] verursacht zu haben. Seine Revision hat Erfolg.

Keinen Bedenken unterliegt allerdings die Erwägung, daß der Angeklagte angesichts der Verlegung der Nichtschwimmer über das Trennseil hinaus bis zu einer Schwimmergrenze mit einer Wassertiefe von 1,20 m verpflichtet gewesen sei, diejenigen Kinder besonders sorgfältig zu beobachten, von denen er wußte, daß sie nicht schwimmen konnten. Dazu war er, wie im Urteil ausgeführt ist, bei seinem Hinund Herschwimmen an der Nichtschwimmergrenze nicht in der Lage, hatte sich aber die Möglichkeit ständiger Beobachtung dadurch verschaffen können und müssen, daß er die Klasse – 26 badende Kinder mit einer Referendarin als weiterer Aufsichtsperson in zwei Gruppen teilte und sich selbst am Rande des Schwimm— beckens oder mindestens aufrecht im Wasser hinstellte. Auch gegen diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sie beruht nicht, wie die Revision meint, deshalb auf einem Denkfehler, weil der Angeklagte von außerhalb des Schwimmbeckens wegen der abgeschrägten Röschungen nicht so schnell hätte rettend eingreifen können wie vom Wasser aus.

Beim unmittelbaren Ertrinken tritt der Tod erst nach einigen Minuten ein (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 376; Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und naturwissenschaftlichen Kriminalistik, 1940 S. 752). Daß der Angeklagte in dieser Zeit ein ertrinkendes Kind vom Rande des Beckens aus nicht hätte erreichen können, ist nicht ersichtlich. Angesichts der für Martina K[REDACTED] bei der festgestellten Wassertiefe an der Nichtschwimmergrenze nicht ungefährlichen Tauchübungen geht auch der Hinweis der Revision fehl, daß es modernen Erziehungsmethoden widersprochen hätte, hiergegen einzuschreiten. Ferner kann ihrer Meinung nicht beigetreten werden, daß im Urteil an den Angeklagten hinsichtlich der Erkennbarkeit seiner Pflichten rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen gestellt würden. Die Strafkammer hat „unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und seiner persönlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten“ die Überzeugung gewonnen, daß er die zuvor erörterten Möglichkeiten und Pflichten hätte erkennen und danach hätte handeln können. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage und ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, daß der Oberstudienrat ████ und der Oberstudiendirektor Dr. M[REDACTED] eine andere Meinung vertreten haben.

Indessen findet in den bisherigen Feststellungen die Annahme keine sichere Stütze, daß der Angeklagte, wenn er von den erörterten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hätte, bei gehöriger Aufmerksamkeit das Untergehen des Kindes rechtzeitig genug bemerkt hätte, um rettend eingreifen zu können. Die Strafkammer hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. [REDACTED] die Überzeugung gewonnen, daß der Tod des Kindes zweifelsfrei auf Ertrinken zurückzuführen ist und daß andere Möglichkeiten einer mittelbaren oder unmittelbaren „medizinischen“ Todesursache ausscheiden. Den-

muß davon ausgegangen werden, daß sie annimmt, das Mädchen sei allein deshalb ertrunken (unter Wasser erstickt), weil es nicht schwimmen konnte, ein plötzlicher natürlicher Tod komme ebensowenig in Betracht wie etwa ein Untersinken nach einem Ohnmachtsanfall oder nervösen Schock. Daß dies ihre Auffassung ist, läßt sich jedenfalls mangels näherer Darlegung, welche anderen Ursachen gemeint sind, nicht ausschließen. Damit ist jedoch nicht ohne weiteres vereinbar, daß die Strafkammer weiter davon ausgeht, der Ertrinkungsvorgang sei lautlos und auch ohne sonstige deutlich wahrnehmbare Alarmzeichen vor sich gegangen. Beim unmittelbaren Ertrinken tritt der Tod in der Regel nicht plötzlich und in der Weise ein, daß der Ertrinkende ruhig untersinkt. Es spielt sich vielmehr ein Todeskampf ab (vgl. Ponsold § 383; Handwörterbuch S. 777). Daß dieser bei einer Wassertiefe bis zu 1,20 m ein Aufenthalt des Kindes im tieferen Wasser unbemerkt vor sich gegangen sein könnte, ist zumindest sehr unwahrscheinlich. Ein Untersinken ohne irgendwelche Alarmzeichen läßt deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit auf ein mittelbares Ertrinken schließen, ohne daß dafür indes die Gründe ersichtlich werden. Die Vorgänge, die zum Tode des Mädchens geführt haben, bleiben somit unklar.

Nach den Urteilsfeststellungen ist aber auch nicht auszuschließen, daß ein Zusammenhang zwischen dem Tod Martinas und dem ihrer Freundin Bettina ███████ besteht, die einige Zeit später ebenfalls leblos im Wasser treibend aufgefunden wurde; denn beide Mädchen waren zeitweise zusammen und sind vielleicht gemeinsam ertrunken. Die Strafkammer teilt über den „Ertrinkungstod“ Bettinas nur mit, daß er möglicherweise für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen sei, da dieses Kind eine gute Schwimmerin gewesen sei und die Art und Weise, wie es bei ihm zum Vorgang des Ertrinkens gekommen sei, zwar vermutet aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Das genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht. Die Strafkammer hätte vielmehr die möglichen Ursachen für den Tod dieses Mädchens näher darlegen und auf ihren etwaigen Zusammenhang mit dem Tode des anderen überprüfen müssen. Dies war erforderlich, um zu zweifelsfreien Feststellungen über den Vorgang des Ertrinkens bei Martina zu gelangen. Anhaltspunkte für diesen Vorgang könnten sich im übrigen selbst beim Fehlen eines solchen Zusammenhangs aus der Art des Ertrinkens Bettinas ergeben; denn in beiden Fällen könnte dieselbe Ursache in Betracht kommen. Dann würde es möglicherweise auch nicht darauf ankommen, daß Martina Nichtschwimmerin war.

Ohne genaue Feststellungen darüber, wie Martina ertrunken ist, kann nicht beurteilt werden, ob die Strafkammer mit Recht angenommen hat, der Angeklagte habe den Tod des Kindes durch das ihm als pflichtwidrig vorgeworfene Unterlassen verursacht. Sollten etwa mehrere Möglichkeiten gegeben sein, so wird die Strafkammer sie sämtlich darlegen und sodann einzeln unter Zugrundelegung der jeweils für den Angeklagten günstigsten daraufhin prüfen müssen, ob das

Kind in jedem Falle pflichtgemäßen Verhaltens gerettet worden wäre.

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer
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