Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 112/61
Datum
24.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt in der Revision die nicht vorgenommene Bestellung eines Pflichtverteidigers und beanstandet die Sach- und Rechtsbewertung des Landgerichts. Der BGH prüft, ob wegen Tatsschwere, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit zur Selbstverteidigung ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen. Dies verneint der Senat, da die Angeklagte geständig war, die Einzelfälle einfach und die Rechtslage übersichtlich waren. Auch die allgemeine Sachrüge führt zu keinem Rechtsfehler; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

2

Die bloße Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht begründet nicht automatisch die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers, wenn die Zuständigkeit lediglich aus der gemeinsamen Verhandlung mit Mitangeklagten folgt.

3

Liegt ein vollständiges Geständnis des Beschuldigten vor und sind die Tatbestände sowie die rechtliche Würdigung einfach und übersichtlich, besteht regelmäßig keine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO.

4

Die allgemeine Sachrüge rechtfertigt eine Revision nicht, wenn der Revisionsvortrag keine substantiierte Darlegung eines konkreten Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 5. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Ursula ███, geboren am █████ 1932 in ██, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 5. Januar 1960 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Ihre Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1.) Mit dem Vorbringen über ihren am 5. Dezember 1960 gestellten und dann auf Anregung des Vorsitzenden zurückgezogenen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers will sie ersichtlich geltend machen, die Bestellung eines Pflichtverteidigers sei in diesem Zeitpunkt gemäß § 140 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen; nur so verstanden, könnten die Ausführungen überhaupt einen Revisionsgrund ergeben.

Nach dieser Bestimmung bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Diese Voraussetzungen waren jedoch nicht gegeben. Ein Verteidiger hätte der Angeklagten auch dann nicht bestellt zu werden brauchen, wenn sie ihren Antrag nicht auf Anregung des Vorsitzenden zurückgenommen hätte.

Die Angeklagte kann sich hier nicht auf die alligemeine Erwägung berufen, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht für eine schwerwiegende Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage und damit für eine notwendige Verteidigung spricht (vgl. BGHSt 6, 198); denn die Anklage ist ersichtlich nur deswegen vor der Strafkammer erhoben worden, weil für die Mitangeklagten die Zuständigkeit der Strafkammer gegeben war und gegen alle Angeklagten gemeinsam verhandelt werden sollte. Wie schon das Strafmaß zeigt, war die Tat nicht so schwer, dass deswegen die Verteidigung notwendig wurde. Die Sachlage war nicht schwierig, da die Angeklagte in vollem Umfang geständig war und jeder einzelne Fall einfach lag. Ebenso kann die Rechtslage nicht als schwierig bezeichnet werden. Die Angeklagte hat Kreditanträge und Kaufanträge mit dem Namen anderer ohne Wechsel sowie deren Zustimmung unterschrieben und dadurch zur Gewährung und Auszahlung der Kredite und Lieferung von Anhängern beigetragen. Für die rechtliche Beurteilung eines solchen Tuns als fortgesetzte Urkundenfälschung und fortgesetzte Beihilfe zum Betrug der Mitangeklagten bestanden bei der klaren Sachlage keine Schwierigkeiten; sie entsprach auch dem Eröffnungsbeschluss, sodass der Hinweis am 3. Dezember 1960, die Beschwerdeführerin könne statt wegen einer einzigen fortgesetzten Tat in einigen Fällen auch wegen selbständiger Taten verurteilt werden, ohne Bedeutung für das Verfahren geblieben ist. Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Angeklagte bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sich nicht selbst verteidigen konnte.

2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Demnach war die Revision zu verwerfen.

Scharpenseel Menges Baldus Kirchhof Meyer v.

Justizangestellter
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