Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs und Unterhaltspflicht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 112/60
Datum
07.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und Rechtsanwendungsfehler gegen seine Verurteilung wegen Rückfallbetrugs und Verletzung der Unterhaltspflicht. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unzulässig bzw. unbegründet, da Verfahrensrügen formwidrig und Aufklärungsrügen nicht substantiiert vorgebracht wurden. Zutreffend bestätigte der Senat die Feststellungen zur nicht geleisteten Unterhaltszahlung; die fehlende Angabe der Umwandlungsdauer einer Einzelstrafe kann nachgeholt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zulässig; wird diese Form nicht eingehalten, sind die Rügen als unzulässig zu verwerfen.

2

Bei Aufklärungsrügen ist der Rügeführer gehalten, konkret die Beweismittel zu benennen, deren Erhebung das Gericht unterlassen haben soll; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Bei der Beurteilung der Verletzung von Unterhaltspflichten ist entscheidend, ob der Verpflichtete zur betreffenden Zeit über verwertbare Mittel verfügte und sich dieser Leistungsfähigkeit bewusst war; dies kann die Verantwortlichkeit begründen.

4

Die Umwandlung einer Gefängnisstrafe in eine Zuchthausstrafe nach § 21 StGB ist vom Urteil zuordnungsfähig zu treffen; unterlässt das Gericht die Angabe der Zuchthausdauer, kann das Revisionsgericht die Umwandlung nachholen, ohne die Gesamtstrafe zu beeinträchtigen.

5

Die Versagung mildernder Umstände ist zulässig, wenn Tatsachen wie wiederholte Rückfälligkeit oder insbesondere niedrige Gesinnung eine mildernde Würdigung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 2. Dezember 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen C———————, ohne festen Wohnsitz, einen Arbeiter, Herbert ███, geboren am ███ ██ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Dr. Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 2. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden.

Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

I. Verfahrensbeschwerden.

Die Verfahrensbeschwerden sind nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgebracht, also unzulässig. Soweit der Angeklagte Aufklärungsrügen erhebt, fehlt es an der Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

II. Sachrüge.

1. Der Angeklagte hat abgesehen von Zeiträumen, für die das Landgericht die Nichtzahlung von Unterhaltsbeiträgen für die vier ehelichen Kinder als entschuldbar ansieht, auch vom 7. Juli bis 4. September 1958 keinen Unterhalt geleistet, obwohl er von seinem Arbeitslohn, den er für diese Zeit in Höhe von 35,- DM wöchentlich neben freier Wohnung und Verpflegung erhielt, mindestens 20,- DM wöchentlich hätte zahlen können.

Der Unterhalt für die Kinder wurde, wie seit Jahren, auch in dieser Zeit aus öffentlichen Mitteln und durch Beiträge des nicht unterhaltspflichtigen Stiefvaters der Kinder bestritten. Daß die Zahlung von 20,- DM wöchentlich nichts an der Notwendigkeit der Versorgung der Kinder durch die öffentliche Fürsorge geändert hätte, ist für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten unerheblich; denn es wären jedenfalls geringere Beträge aus öffentlichen Mitteln aufgewendet worden, als tatsächlich notwendig gewesen ist. Dessen

ist sich der Angeklagte nach den Feststellungen auch bewußt gewesen.

Daß dem Angeklagten, dem für eine spätere Zeit zugebilligt worden ist, er habe Nachholbedarf für Arbeitskleidung gehabt, auch im Sommer 1958 sich Kleidung anschaffen mußte, hat das Landgericht nicht festgestellt; ob Anlaß zur Aufklärung in dieser Richtung bestand, hat das Revisionsgericht mangels einer ordnungsmäßig erhobenen Verfahrensrüge nicht zu prüfen. Ein Widerspruch in den Feststellungen besteht nicht; denn es ist durchaus möglich, daß der Angeklagte einen solchen Bedarf zwar nach der Strafverbüßung im Jahre 1959, nicht aber im Sommer 1958 hatte.

Die Berücksichtigung des Nachholbedarfs an Kleidung im Jahre 1959 beweist, daß die Strafkammer die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht übersehen hat.

Das Landgericht hat als Strafe für das Vergehen nach § 170b StGB sieben Monate Gefängnis eingesetzt und diese Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe „im Umwandlungsmaßstab des § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe umgewandelt“, ohne die Höhe der Zuchthausstrafe auszusprechen. Einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten und 21 Tagen entspricht nach § 21 StGB eine Zuchthausstrafe von 140 Tagen oder vier Monaten und 20 Tagen. Daß dabei entgegen § 19 Abs. 2 StGB sich eine Zuchthausstrafe ergibt, die nicht nach vollen Monaten bemessen ist, ist unschädlich (RGSt 4, 161, 163). Der Senat kann die Umwandlung nachholen; die Gesamtstrafe ist durch die Unterlassung nicht beeinflußt.

Soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Das Landgericht konnte sowohl wegen der besonders niedrigen Gesinnung, die sich darin zeigt, daß der Angeklagte einen Arbeitskollegen um sein Fahrrad ge-

prrellt hat, wie wegen der häufigen Rückfälligkeit auch bei verhältnismäßig geringem Schaden ohne Rechtsfehler mildernde Umstände versagen.

ScharpenseelBaldusSchalscha
BuschKirchhofDr.
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