Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Raufhandels bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 112/55
- Datum
- 03.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gutachten öffentlicher Behörden dürfen nach § 256 StPO verlesen werden, wenn aus der Ausgestaltung der Schrift ersichtlich ist, dass es sich um eine Äußerung der Behörde handelt; ein fehlender Dienststempel ist unschädlich.
Kann ein gerichtlich vernommener Assistenzsachverständiger die inhaltlichen Fragen abdecken, rechtfertigt dies in der Regel nicht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, sofern nichts Entscheidendes dagegen spricht.
Die gerichtliche Beratung des Spruchkörpers muss nicht in der Verhandlungsniederschrift beurkundet werden; das Fehlen einer entsprechenden Eintragung steht der Annahme ordnungsgemäßer Beratung nicht entgegen.
Bei einer Schlägerei im Sinne des § 227 StGB (Raufhandel) erfordert Rechtfertigung, dass die Gegenwehr erforderlich und verhältnismäßig ist; heftige, über das zur Abwehr erforderliche Maß hinausgehende Schläge – insbesondere an den Kopf – überschreiten die Notwehr und begründen Raufhandel.
Bei der Strafzumessung sind ein vermindertes Verschulden wegen vorangegangener Provokation oder geringerer Mitverantwortung zu berücksichtigen, ändert jedoch nichts an der Erfüllung des Tatbestands, wenn die Grenzen der Notwehr überschritten wurden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Oldenburg, 9. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. Paul Bernhard K., den Arbeiter Ludwig ████, geboren am ████████████████████ 1933 in ████, 2. Georg Hermann F., dort geboren am ████████ 1931, wegen Raufhandels
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Oldenburg vom 9. November 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Raufhandels auf Grund folgender Feststellungen zu Gefängnisstrafen von zwölf beziehungsweise fünfzehn Monaten verurteilt:
Am 25. Juli 1954 nahmen die Angeklagten an einem Schützenfest teil. Gegen 21.00 Uhr trafen sie mit dem stark betrunkenen 24-jährigen Arbeiter ████ zusammen. Dieser handelte ███. Er schlug schließlich mit beiden Armen den neben ihm stehenden Angeklagten ins Gesicht, die dabei unerhebliche Verletzungen erlitten. K. versetzte darauf █████ einen Faustschlag ins Gesicht, sodass er auf K. zutaumelte; dieser schlug ihm mit voller Wucht an den Kopf, sodass er zu Boden fiel. Kurze Zeit darauf verstarb ████ an den Folgen beider Schläge, weil Blutungen im Gehirn eine Gehirnlähmung herbeigeführt hatten. Das war von den Angeklagten weder gewollt noch für sie vorhersehbar.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie sind unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen
1. Das Schwurgericht hat gemäß § 256 StPO schriftliche Gutachten über die Alkoholbestimmungen verlesen. Die Revision meint, das sei unzulässig gewesen, weil es sich um Privatgutachten handele.
Die Rüge ist unbegründet. Nach § 256 StPO dürfen Gutachten öffentlicher Behörden verlesen werden. Das lag hier vor. Die Gutachten waren von Obermedizinalrat Dr. Schlirf erstattet. Sie trugen am Kopf die Bezeichnung „Obermedizinalrat Dr. med. habil. Schlirf“, darunter die Worte „Landes-Hygiene-Institut Oldenburg“, jedoch keinen Stempel. Das Landes-Hygiene-Institut Oldenburg ist eine dem Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg unterstellte Dienststelle und damit eine öffentliche Behörde (vgl. RGSt 57, 323). Das ziehen die Revisionen nicht in Zweifel. Ihre Behauptung, Dr. Schlirf sei nicht der Leiter dieses Instituts gewesen, ist durch den vorliegenden Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsbezirks Oldenburg widerlegt. Es wäre zwar richtiger gewesen, wenn der Kopf des Gutachtens nur die Dienststelle angegeben hätte; jedoch ist durch den Zusatz „Landes-Hygiene-Institut“ und den ausdrücklichen Hinweis im Text auf die Verlesbarkeit nach § 256 StPO genügend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine gutachtliche Äußerung des Instituts selbst handelt. Das Fehlen eines Dienststempels ist dafür ohne Bedeutung (RGSt 43, 405).
Im Übrigen beruht das Urteil keinesfalls auf einer etwaigen unrichtigen Anwendung des § 256 StPO, weil das Schwurgericht den Assistenzarzt Dr. Seidensticker für den verhinderten Dr. Schlirf zu denselben Fragen als Sachverständigen vernommen hat.
2. Die Revision meint, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es Dr. Schlirf nicht vernommen habe. Das erübrigte sich, weil im Einverständnis aller Beteiligten an seiner Stelle der Assistenzarzt Dr. Seidensticker vernommen ist. Die Revisionen tragen keine Tatsachen vor, die zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen über diese einfachen Fragen drängten.
3. Die Rüge, das Schwurgericht habe das Urteil ohne Beratung verkündet, ist unbegründet. Denn die eingeholten dienstlichen Äußerungen der beteiligten Berufsrichter, des Staatsanwalts und Urkundsbeamten ergeben, dass das Schwurgericht das Urteil ordnungsmäßig beraten hat.
Es ist unerheblich, dass die Verhandlungsniederschrift darüber nichts enthält, denn die Beratung gehört nicht zu den in der Niederschrift zu beurkundenden Förmlichkeiten (BGHSt 5, 294). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch die Bemerkungen Frinkels bei LM Nr. 5 zu StPO § 274 ergeben nichts anderes.
II. Die Sachrügen
Das Schwurgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand des § 227 StGB fehlerfrei festgestellt. Es nimmt an, dass ████ in Notwehr handelte und mit den Schlägen der Angeklagten eine Schlägerei im Sinne des § 227 StGB begann, nämlich eine in Körperverletzungen ausgeartete Streitigkeit zwischen mindestens drei Personen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schlag K.s durch Notwehr gerechtfertigt war. Denn selbst wenn ████ die Angeklagten rechtswidrig angriff, waren zur Abwehr des schwer betrunkenen ████ derartige heftige Schläge an den Kopf, wie sie die Angeklagten ausführten, nicht erforderlich (RGSt 71, 133; 72, 57). Die Angeklagten haben dabei nach den Feststellungen nicht in „Bestürzung, Furcht oder Schrecken“ im Sinne des § 53 Abs. 3 StGB gehandelt und auf jeden Fall die Grenzen der Notwehr überschritten, sodass ihre Schläge einen rechtswidrigen, „von mehreren gemachten Angriff“ im Sinne des § 227 StGB bedeuten und schon damit den Tatbestand erfüllen. Der Angeklagte K. hatte den Zwischenfall verschuldet, weil er den ████ gehänselt, gereizt und beleidigt hatte. Auch K. ist nicht ohne sein Verschulden in den Vorfall hineingezogen, wie das Schwurgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat. Sein geringeres Verschulden ist bei der Strafzumessung berücksichtigt. Das Schwurgericht hat auch den § 56 StGB bei § 227 StGB zutreffend nicht angewendet (BGH MDR 1954, 371). Die Strafzumessung enthält ebenfalls keinen Fehler.
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Werner | Dr. Schalscha |