Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlender Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 111/92
- Datum
- 29.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt aus den Urteilsfeststellungen eine erhebliche Suchtproblematik mit Rückfallgefährdung nahe, ist zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) anzuordnen ist.
Unterlässt das Tatgericht die Erörterung der Möglichkeit einer Maßregel nach §64 StGB trotz entsprechender Feststellungen, fehlt es am vollständigen Rechtsfolgenausspruch; dieser Mangel kann die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.
Die Feststellung einer (teilweise) verminderten Schuldfähigkeit nach §21 StGB enthebt das Tatgericht nicht von der Pflicht, die Anordnung einer Unterbringung nach §64 StGB zu erwägen.
Die Nachholung einer Unterbringungsanordnung ist auch dann möglich, wenn nur der Verurteilte Revision eingelegt hat (§358 Abs.2 Satz2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 25. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 111/92 Aachen 29. April 1992
in der Strafsache gegen Silvia ██, geborene ██████ aus ████, ██ geboren am ██ ██████ in ████, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 1991, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
1. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich wird, warum von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen worden ist; von diesem Rechtsfehler kann auch der Strafausspruch beeinflusst sein.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme hierzu folgendes ausgeführt:
*"Die Angeklagte leidet unter einer Polytoxikomanie, die im Alter von 13 Jahren mit Tabletten- und Haschischmissbrauch ihren Anfang genommen hat und zu der später Alkoholmissbrauch und Heroinkonsum hinzugetreten sind. Ihre 'Alkoholsucht' war derart stark, 'dass sie bereit war, alles zu tun und dabei eine extreme Leidensbereitschaft zeigte, indem sie sich von ihren jeweiligen 'Freunden' erbarmungslos zusammenschlagen ließ'" (UA S. 27). Den "Alkoholkonsum von zuletzt nahezu einer Flasche Whisky pro Tag bestritt sie unter anderem dadurch, dass sie der Straßenprostitution nachging" (UA S. 12). Der Raubüberfall zum Nachteil des Rentners Franz [REDACTED] diente der Beschaffung von Geld und alkoholischen Getränken (UA S. 15). Am Tattag trank die Angeklagte zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr sechs bis sieben 0,02-l-Fläschchen Asbach und nahm außerdem sechs Tabletten des Schlafmittels Noctamid ein (UA S. 16). Nach dem Überfall kaufte sie von dem erbeuteten Geld mehrere Dosen Bier und eine Flasche Weinbrand, den sie anschließend zumindest zum Teil konsumierte. Die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB hat das Landgericht nicht ausgeschlossen (UA S. 27/28).
Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt (BGH bei Detter, NStZ 1991, 479). Die Kammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Angeklagte infolge ihrer Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
Die Tatsache, dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 ff.; BGH bei Holtz, MDR 1990, 886).
Es ist nicht auszuschließen, dass die zuerkannten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn der Tatrichter zugleich die Unterbringung angeordnet hätte."*
Dem schließt sich der Senat an.
2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers war nicht zu entsprechen, da hierfür kein Anlass bestand.
| Jahnke | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |