Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen fehlerhafter Milderungsanwendung bei Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 111/88
Datum
22.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Strafaussprüche gegen LC (und insoweit gegen GC) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidender Anlass war die Besorgnis, dass das Landgericht die gesetzlich vorgeschriebene Milderung bei Beihilfe aufgrund fehlender besonderer persönlicher Merkmale unzutreffend relativiert hat. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Täterschaft eines Beteiligten allein wegen des Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals (z. B. des Treueverhältnisses im Untreuetatbestand) verneint und stattdessen Beihilfe angenommen, ist hierfür nur eine einmalige Milderung nach § 50 StGB vorzusehen; eine kumulative Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht.

2

Die Annahme einer mittäterähnlichen Stellung begründet keine Ermächtigung, die gesetzlich gebotene Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu relativieren oder zu vermindern.

3

Ergeben die Urteilsgründe die Besorgnis, dass der Tatrichter die Milderungsvorschriften unrichtig angewandt oder relativiert hat, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.

4

Kann eine Revision dem Schuldspruch nicht den Erfolg geben, wohl aber dem Strafausspruch, ist insoweit die Revision stattzugeben und der Strafausspruch aufzuheben, während nicht begründete Teile der Revision zu verwerfen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 4. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten LC wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. März 1987 in den ihn sowie den Mitangeklagten GC betreffenden Strafaussprachen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten LC sowie die Revisionen der Angeklagten █████, ████, Fo, Lo und KC werden verworfen.

Jeder der Angeklagten, dessen Rechtsmittel in vollem Umfang verworfen worden ist, hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten RC, ███, FC, Lo und KC (ehemalige Croupiers) wegen Untreue gegenüber ihrem Arbeitgeber (Spielbank), die Angeklagten LC und GC (als an den Manipulationen beteiligte Spieler) wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt und gegen sie auf Freiheitsstrafen erkannt.

Die genannten Angeklagten – mit Ausnahme des Mitangeklagten GC – haben Revision eingelegt. Abgesehen von dem Rechtsmittel des Angeklagten LC sind die übrigen in vollem Umfang unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Für die Revision des Angeklagten LC gilt dies lediglich insoweit, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der gegen ihn erkannte Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Auf Blatt 98 UA heißt es:

„Für die Angeklagten GC und LC müßte sich auch auswirken, daß ihre Strafen als Gehilfen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern waren, wenn ihnen auch tatsächlich eine mittäterähnliche Stellung zukam.“

Obwohl sowohl im Urteil selbst als auch in der Liste der angewandten Strafvorschriften § 14 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 StGB unerwähnt bleiben, läßt jene Formulierung erkennen, daß das Landgericht die Täterschaft der Angeklagten LC und GC nicht wegen Fehlens einer der allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft, sondern wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint und nur deshalb Beihilfe angenommen hat. Diese rechtliche Wertung steht im Einklang mit den festgestellten Tatbeiträgen dieser beiden Angeklagten sowie mit der Rechtsprechung, daß unter den Begriff der „besonderen persönlichen Merkmale“ u.a. das im Untreuetatbestand geforderte Treueverhältnis des Täters zum Geschädigten fällt (u.a. BGHSt 26, 53, 54; BGH StV 1983, 330). Bei einem solchen Sachverhalt, wo lediglich wegen des Fehlens des besonderen persönlichen Merkmals Beihilfe bejaht wird, kommt nur eine einmalige Milderung in Betracht (§ 50 StGB), nicht eine doppelte nach § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 28 Abs. 1 StGB jeweils i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (BGH aaO).

Insofern ist das Urteil der Strafkammer im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedoch besteht angesichts der zitierten Urteilsstelle sowie bei einem Vergleich der gegen die beiden Gehilfen verhängten Strafen einerseits mit den gegen die anderen Angeklagten erkannten Strafen andererseits Anlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter geglaubt hat, die „mittäterähnliche Stellung“ rechtfertige eine Relativierung der vorgeschriebenen Milderung. Das wäre aber unzutreffend. Denn eine solche Stellung ist, wenn die Annahme von bloßer Beihilfe ausschließlich auf dem Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals beruht, stets gegeben. Trotzdem hat der Gesetzgeber auch für diese Fälle die obligatorische Milderung gemäß § 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB festgelegt.

Der gegen den Angeklagten LC ergangene Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden, ebenso – gemäß § 357 StPO – der den Nichtrevidenten GC betreffende.

MaierHerdegenTheune
MeyerGollwitzer
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