Treffer
BGH Beschluss

Revision stattgegeben wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 111/85
Datum
06.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt. Der BGH gab der Verfahrensbeschwerde statt und hob das Urteil auf, weil ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO vorliegt. Das Gericht hatte nach Zurückweisung eines ordnungsgemäß erhobenen Besetzungseinwands mit nur ausgelosten, nicht gewählten Schöffen verhandelt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzungsordnung des Gerichts begründet einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 338 Nr. 1 StPO.

2

Eine Verhandlung mit ausgelosten, nicht gewählten Schöffen ist vorschriftswidrig, wenn zuvor ein ordnungsgemäß erhobener Besetzungseinwand vorlag.

3

Ist ein absoluter Revisionsgrund gegeben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Zurückweisung eines nach § 222b StPO ordnungsgemäß erhobenen Besetzungseinwands entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die vorgeschriebene, ordnungsgemäße Besetzung herzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 111/85 in der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Klaus H. aus █, dort geboren am ██ 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt. Der Angeklagte rügt mit Recht, dass das Gericht nach Zurückweisung des gemäß § 222b StPO ordnungsgemäß erhobenen Besetzungseinwands mit den beiden nur ausgelosten, nicht gewählten Schöffen Dieter K. und Horst R. in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (vgl. BGHSt 33, 41 = BGH NJW 1984, 2839).

Die Sachbeschwerde braucht danach nicht erörtert zu werden.

MeyerMesselMaier
MillerGollwitzer
Revision stattgegeben wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung — Themis