Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs bei unzulässiger Generalprävention
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 111/82
- Datum
- 02.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen näherer Feststellungen zur Person des Täters rechtfertigt nicht, bei der Strafzumessung von einer Gesamtwertung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit abzusehen und stattdessen allgemeine Erwägungen vorrangig zu gewichten.
Generalpräventive Erwägungen und die gesetzliche Strafandrohung dürfen nicht als strafschärfende Gründe herangezogen werden, da sie im Gesetzgebungsprozess bereits berücksichtigt sind.
Die Abschreckung potenzieller Täter (Generalprävention) darf nur innerhalb des Spielraums berücksichtigt werden, den die schuldangemessene Strafe lässt.
Die Nichtabhängigkeit des Täters von der Sucht darf nicht als strafverschärfender Umstand verwertet werden.
Bei Fehlern der Strafzumessung ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 111/82 in der Strafsache gegen ███ Jean-Celine in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1959 in █████ ███ (Martinique), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer bemerkt zur Strafzumessung im engeren Sinne:
„Da Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht getroffen werden konnten, mussten allgemeine Erwägungen im Vordergrund stehen.“
Hierzu führt sie unter anderem aus, der Rauschgifthandel, insbesondere mit Heroin, bewirke erhebliche Schäden für Einzelne und für die Gesellschaft, seine Bekämpfung mache deshalb die Verhängung empfindlicher Strafen vor allem gegen selbst nicht süchtige Täter erforderlich.
Diese Erwägungen sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:
a) Dass nähere Feststellungen zur Person des Angeklagten nicht getroffen werden konnten, rechtfertigt es nicht, bei der Strafzumessung von einer Gesamtbewertung des Tatgeschehens, der Tatumstände im weitesten Sinne und der Täterpersönlichkeit abzusehen und allgemeinen Erwägungen den Vorrang einzuräumen.
b) Der abstrakte Gesichtspunkt der Generalprävention, der schon in der Strafandrohung des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt ist, und Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, einer Tat im Gefüge der Straftatbestände ein bestimmtes Gewicht zu verleihen, dürfen nicht strafschärfend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1981 – 2 StR 589/81; vom 2. Dezember 1980 – 1 StR 610/80).
c) Soweit das Gericht wegen der allgemein bekannten Häufung derartiger Straftaten auch die abschreckende Wirkung der Strafe auf andere potentielle Täter betont, verkennt es, dass der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 28, 318, 326; BGH, Beschluss vom 25. November 1981 – 2 StR 516/81).
d) Auch darf der Umstand, dass der Angeklagte selbst nicht heroinabhängig war, nicht strafschärfend verwertet werden (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1981 – 2 StR 577/80 mit weiteren Hinweisen).
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