Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verlesung (Dolmetscher nicht vereidigt, §251, §189 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 111/80
Datum
07.05.1980
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt die Verwertung einer früheren Zeugenaussage, die das Schwurgericht unter Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung verlesen hat. Der verlesene Niederschrift lag kein vereidigter Dolmetscher zugrunde, sodass die Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 189 GVG unzulässig war. Die Zustimmung heilte den Formmangel nicht; das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO setzt die Einhaltung wesentlicher Formerfordernisse voraus; hierzu gehört die Vereidigung des Dolmetschers nach § 189 GVG.

2

Die Zustimmung der Verfahrensparteien kann einen Mangel in zwingenden Formerfordernissen (z.B. fehlende Vereidigung des Dolmetschers) nicht heilen.

3

Die Verlesung einer Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernehmbar ist; dies ist eine vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Abwägungsentscheidung.

4

Das Revisionsgericht prüft bei Erörterung der Zulässigkeit der Verlesung nur, ob ein Rechtsfehler das Urteil beeinflusst haben kann; eine mitverwertete unzulässige Verlesung kann die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 12. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 111/80 in der Strafsache gegen

███ ███ aus ███, geboren den Arbeiter Hifsi am ██ ████ 1942 in ███ ██████████████, den Schweißer Bayram D██ aus ██, geboren am ██ ███ 1936 in ████████████, wegen versuchten Totschlags

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 12. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers.

Das Rechtsmittel ist begründet. Die auf Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO die frühere Aussage des Zeugen J___ vor dem Ermittlungsrichter in ████ vom 24. November 1978 (Ba. I Bl. 171, 176/180 d.A.) verlesen und diese mit zur Grundlage der Urteilsfeststellungen gemacht. Der zu der damaligen Vernehmung zugezogene Dolmetscher war weder gemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden, noch hatte er sich gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf einen bereits allgemein geleisteten Eid berufen. Die Vereidigung eines Dolmetschers ist aber eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens. Die Niederschrift über die Aussage des Zeugen ██ ██ durfte deshalb jedenfalls nicht als richterliche nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden (BGHSt 22, 120).

Die Zustimmung der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zu der Verlesung konnte den Mangel nicht heilen.

Das Urteil kann auf dem genannten Fehler beruhen. Das Schwurgericht hat die Aussage des Zeugen T[REDACTED]D im Urteil mitverwertet (UA S. 4/6) und durch sie die Glaubwürdigkeit der die Angeklagten belastenden Aussage des Nebenklägers in Frage gestellt (UA S. 7).

Auch ist nicht etwa deswegen auszuschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Anwendung von § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 189 GVG beruht, weil die Niederschrift als eine solche über eine andere Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO hätte behandelt werden können. Abgesehen davon, dass eine Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung von geringerem Beweiswert ist als ein richterliches Protokoll (BGHSt 5, 214; 19, 354) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schwurgericht eine nichtrichterliche Vernehmung anders beurteilt hätte, steht auch nicht fest, dass die Voraussetzungen für die Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 2 StPO vorlagen.

Die Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann – und somit Niederschriften über seine nichtrichterliche Vernehmung verlesen werden dürfen – ist tatsächlicher Art und vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung verlangt die Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage mit dem Interesse an der reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens. Das Revisionsgericht hat dabei nur zu prüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters von einem Rechtsfehler beeinflusst sein kann (vgl. BGH MDR 1974, 369; BGHSt 22, 118, 120; BGH, Urteil vom 2. November 1976 – 1 StR 502/76).

Im vorliegenden Falle hatte der Vorsitzende den Beteiligten lediglich mitgeteilt, dass der Zeuge T[REDACTED]D wegen einer unaufschiebbaren Operation an den Stimmbändern in der nächsten Zeit nicht zur Verfügung stehe (Bd. II S. 307 d.A.). Eine Ermessensentscheidung im oben genannten Sinne hat das Gericht somit nicht getroffen. Es kann auch nicht als selbstverständlich angesehen werden, dass hier eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Genesung des Zeugen nicht in Betracht kam.

Nach allem ist das Urteil aufzuheben.

SchumacherMeyerTheune
MoslMaier
Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verlesung (Dolmetscher nicht vereidigt, §251, §189 GVG) — Themis